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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2016 - 8 SO 19/16 B ER
SGB-XII-Leistungen EU-Ausländer Leistungen nach dem AsylbLG Einreise mit dem Ziel des Sozialleistungsbezuges
1. Auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen eines Ast., seinen Lebensunterhalt in Deutschland durch Sozialleistungen zu sichern, und den Interessen der Allgemeinheit, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII niedergelegt hat.
2. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht festgestellt worden.
3. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 23 Abs. 3 SGB XII, die im Ausnahmefall den Senat berechtigen könnte, von deren Anwendung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen, bestehen hier bei der gebotenen restriktiven Anwendung nicht.
4. In Bezug auf die Einreise mit dem Ziel des Sozialleistungsbezuges lässt sich der gesetzgeberische Wille § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in hinreichender Klarheit entnehmen.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 28.04.2016 S 13 SO 32/16 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: