Integrationshelfer; Schulbegleiter; Förderschule; Betreuungsbedarf; Versorgung mit Pflegeleistungen; Eingliederungshilfe;
Ausflüge; Veranstaltungen; Anordnungsanspruch; einstweiliger Rechtsschutz; Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht; einstweiliger
Rechtsschutz
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt mit seiner Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme
der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
Der im Mai 1999 geborene Ast. lebt bei seiner Mutter. Er besucht eine Förderschule für geistig behinderte Kinder in M. in
einer Oberstufenklasse mit (so zunächst die Angaben der Schule) fünf weiteren Kindern, nach Angaben des Ast. seit dem Schuljahr
2015/2016 mit weiteren sieben Kindern, darunter eine schwerstpflegebedürftige Schülerin und ein von Autismus betroffener Schüler.
Die Betreuung der Klasse erfolgt durch eine Lehrerin und eine pädagogische Mitarbeiterin, nachdem eine weitere pädagogische
Mitarbeiterin altersbedingt aus dem Dienst ausschied. Bei dem Ast. sind seit dem 15. Juli 2013 ein Grad der Behinderung von
90 und die Merkzeichen "G", "H" und "B" anerkannt. Im Rahmen eines Abhilfebescheides wurden von der zuständigen Pflegekasse
die Voraussetzungen der Pflegestufe II nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI) anerkannt und ab dem 18. Juli 2013 Leistungen nach dieser Pflegestufe bewilligt. Dem lagen die - nicht selbst zum Akteninhalt
gewordenen - entsprechenden Feststellungen in einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt
(MDK) vom 16. September 2013 zugrunde. Die Mutter des Ast. bezieht Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und Kindergeld. Angaben zu der Betreuungssituation des Ast. außerhalb der Schulzeit, auch in Bezug auf die Inanspruchnahme
von Leistungen eines Pflegedienstes, liegen dem Senat nicht vor.
Der Ast. beantragte am 2. September 2014 bei dem Sozialamt der Landeshauptstadt M. Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers/Schulbegleiters,
weil er auf Grund seiner geistigen Behinderung in Bezug auf seine Erkrankung an Diabetes Typ mellitus Typ 1 nicht in der Lage
sei, seine Mess-/Spritz-/Essensabstände einzuhalten, eine Unter-/Überzuckerung zu erkennen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und
er die erforderliche Insulinmenge nicht bestimmen könne. Mit einem Integrationshelfer/Schulbegleiter könne er, der Ast., auch
an allen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes teilnehmen und würde nicht mehr ausgegrenzt. Dem Antrag war
eine Bescheinigung der Kinderärztin Dr. L. von September 2014 beigefügt, in der ausgeführt wird, nur über eine 1:1-Betreuung
seien auf Grund der fehlenden Selbsteinschätzung des Ast. regelmäßige Mahlzeiten zu realisieren. Ohne Betreuung könne er die
Schule nicht besuchen. Auf Anfrage des Sozialamts unterstützten die Schulleitung und das Landesschulamt den Antrag auf einen
Schulbegleiter.
Nach der daraufhin eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. und Dr. W. vom 17. September 2014 war Rücksprache mit
einer den Ast. betreuenden Kinderärztin an der Universitätsklinik M. genommen worden, die mitgeteilt habe, die Erkrankung
des Ast. sei insgesamt gut führbar. Die Versorgung des Diabetes mellitus Typ 1 könne, wie bei anderen an Diabetes mellitus
Typ 1 erkrankten Kindern auch, durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Durch die Diabetesberatung der Klinik würden
Schulungen von Eltern und anderen Betreuungspersonen angeboten. Der Schulleiter habe zugestimmt, dass die Betreuung des Ast.
über einen (bisher nicht in Anspruch genommenen) ambulanten Pflegedienst erfolgen könne. Außerdem habe der Schulleiter zugesichert,
dass das Betreuungspersonal an einer Diabetesschulung teilnehmen werde, damit es die möglichen Symptome besonders einer relevanten
Unterzuckerung erkennen und entsprechend reagieren könne.
Nachfolgend wurde die Betreuung des Ast. durch einen Pflegedienst während des Schulbesuches aufgenommen. Diesbezüglich beanstandete
der Ast., er werde bei dieser Betreuung weiterhin im Schulalltag ausgegrenzt und könne beim Schwimmen und außerhalb des Schulgebäudes
stattfindenden Aktivitäten nicht dabei sein, da diese vormittags erfolgten und unterwegs ein Pflegedienst nicht tätig werden
könne. Er müsse dann in der Schule bleiben, in eine andere Klasse gehen und werde so aus seinem Klassenverband herausgerissen.
Es sei eine seelische Belastung für ihn zu besorgen. Er sei bis Ende des vorausgehenden Schuljahres von einer pädagogischen
Mitarbeiterin betreut worden, die sich um ihn gekümmert habe, nicht nur um seinen Diabetes. Er benötige auch Hilfe in verschiedenen
Förderschwerpunkten entsprechend dem Bericht über die sonderpädagogische Förderung. Zu den Einzelheiten des jährlichen Berichts
vom 22. April 2014 wird auf Blatt 28 bis 36 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Seiner Auffassung nach würde ein Schulbegleiter
aber keine pädagogische Tätigkeit erbringen, sondern eine "Individualhilfe" leisten.
In einem Anschreiben vom 17. November 2014 teilten Dr. H. und Dr. W. dem Ast. mit, einen Schulbegleiter für ihn - den Ast.
- weiterhin nicht für erforderlich zu halten. Dem lag insbesondere die Stellungnahme von Dr. W., Stellvertretender Direktor
der Fachambulanz Diabetes an der Universitätsklinik M., vom 7. November 2014 zugrunde, in der ausgeführt wird, mit der häuslichen
Krankenpflege und den Kenntnissen des Schulpersonals sei eine gute Betreuung des Ast. gewährleistet.
Der Ag. lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2015).
Der Ast. könne die Schule ohne einen Schulbegleiter besuchen. Die Betreuung und Versorgung seiner Diabetes-Erkrankung werde
durch einen ambulanten Pflegedienst als vorrangige Leistung nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI) vorgenommen.
Der Ast. hat am 13. Juli 2015 hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 16 SO 110/15) und dort am 21. Juli
2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Landeshauptstadt M. beantragt. Nachfolgend hat er das Passivrubrum,
entsprechend der Antragserwiderung des Ag., auf eine Verpflichtung des Ag. umgestellt. Ihm sei ein Integrationshelfer/Schulbegleiter
zur Verfügung zu stellen, damit er trotz seiner Behinderung am regulären Unterricht der Förderschule und den außerschulischen
Veranstaltungen, wie Wandertagen, Schwimmunterricht und Theaterbesuchen, teilnehmen und seine allgemeine Schulpflicht wahrnehmen
könne. Bis zum Schuljahr 2014/2015 seien neben einer Lehrerin zwei pädagogische Mitarbeiterinnen für die Betreuung der Klasse,
in der auch ein Autist und eine Schwerstbehinderte integriert seien, zuständig gewesen, sodass die notwendige Betreuung habe
gewährleistet werden können. Seit der Reduzierung auf eine pädagogische Mitarbeiterin sei eine ausreichende Betreuung nicht
mehr gegeben. Er werde seitdem bei schulischen Aktivitäten, wie Schwimmunterricht, Ausflügen und Theaterbesuchen nicht mehr
mitgenommen und müsse dann in der Schule bleiben. Mittwochs besuche er die Schule gar nicht, weil er an dem Hauswirtschaftsunterricht
(Kochen/Backen) auf Grund seines Diabetes nicht teilnehmen könne. Das mache ihn wütend und er fühle sich ausgegrenzt. Zu den
Problemen komme es, weil er auf Grund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, bei dem seit Juli 2013 bestehenden
Diabetes mellitus selbst seinen Blutzucker zu messen und sich entsprechend Insulin zu spritzen. Der dafür in Anspruch genommene
Pflegedienst, der die Blutzuckerkontrolle während der Schulzeit vornehme, könne die Betreuung nur in der Schule gewährleisten
und ihn nicht bei Aktivitäten, die außerhalb der Schule stattfänden, begleiten. Im vorausgegangenen Schuljahr habe er deshalb
auch an einem Ausflug zum Brocken nicht teilnehmen können. Wegen der einzuhaltenden Arbeitszeiten des Pflegedienstes habe
auch seit dem Schuljahr 2014/2015 eine Reduzierung der täglichen Unterrichtszeiten um zwei Stunden vorgenommen werden müssen,
weil der Pflegedienst ab 12.00 Uhr die gesetzlich zustehende Pause wahrnehmen müsse. Er verweist auf ein Schreiben der Häusliche
Krankenpflege L. GmbH, M., vom 8. Juli 2015, in dem für die Zeit von 13.15 bis 14.45 Uhr die dauerhafte Versorgung mit Pflegeleistungen
ausgeschlossen wird. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da es ihm nicht zumutbar sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Er besuche die Schule noch für drei Schuljahre. Die bestehenden Nachteile der Ausgrenzung bei außerschulischen Aktivitäten
und der um zwei Stunden pro Unterrichtstag verkürzten Förderung seien ihm nicht länger zuzumuten. Er sei auch nicht in der
Lage, die Kosten für einen Schulbegleiter bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens selbst zu tragen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 abgelehnt. Der
Ast. gehöre auf Grund einer wesentlichen geistigen Behinderung zu demjenigen Personenkreis, welcher grundsätzlich anspruchsberechtigt
nach den §§ 53ff. SGB XII sei. Er habe indes weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. An der Eilbedürftigkeit fehle
es bereits deshalb, weil er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass ihm durch die bestehende Betreuung durch den
Pflegedienst in den Vormittagsstunden und durch das Personal der Schule während der Pause der Mitarbeiter des Pflegedienstes
irgendwelche Beeinträchtigungen seiner Gesundheit entstanden seien oder zu entstehen drohten. Es fehle auch an einem materiellen
Anspruch des Ast. Soweit erkennbar, erfolge die Betreuung durch den Pflegedienst nicht während des gesamten Unterrichts, sondern
nur zeitweise zur Durchführung notwendiger medizinischer Maßnahmen. Das bedeute, dass der Ast. während dieser Zeit überwiegend
und ausschließlich durch das Personal der Schule beaufsichtigt werde. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Ast.
grundsätzlich keiner umfassenden und ständigen Überwachung durch einen Helfer - gleich welcher Art - bedürfe, sondern dass
für den überwiegenden Teil des Unterrichts am Vormittag die Betreuung durch das Schulpersonal ausreichend sei. Es sei auch
nicht erkennbar, warum diese Betreuung auch in der Zeit, in welcher das Personal des Pflegedienstes Pause mache, nicht möglich
sein sollte. Hinzu komme, dass das Schulpersonal ausreichend geschult sei, um mit der Erkrankung des Ast. umgehen zu können.
Der Umstand, dass das vom Pflegedienst eingesetzte Personal in der Zeit ab 12.30 Uhr Mittagspause mache, könne nicht dazu
führen, dass der Ag. zu Leistungen verpflichtet werde, die vorrangig durch andere Leistungserbringer zu erbringen seien.
Gegen den ihm am 9. Dezember 2015 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Ast. am 29. Dezember 2015 Beschwerde bei
dem Sozialgericht eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden und am 11. Februar
2016 bei dem Senat eingegangen ist. Er hat gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
beantragt und eine im Wesentlichen nicht ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner
Mutter mit dem Bescheid des Jobcenters vom 28. November 2015 eingereicht. Mit seinem am 4. März 2016 bei dem Senat eingegangen
Schriftsatz hat er sein Begehren dahingehend konkretisiert, sein Hilfebedarf erstrecke sich auf jeden Schultag von 7.30 bis
14.00 Uhr. In seiner Beschwerdebegründung hat er im Wesentlichen an seinem Vorbringen aus der ersten Instanz festgehalten.
Ergänzend führt er aus, ein Schulbegleiter könne auf ihn einwirken und eine Verbesserung seines Verhaltens bewirken, wenn
er - wie häufig - unter emotionalem Stress leide, der sich negativ auf sein Sozialverhalten in der Schule auswirke. Auch wäre
dann gewährleistet, dass er zukünftig einmal wöchentlich am Schwimmunterricht teilnehmen könne, von dem er seit zweieinhalb
Schuljahren ausgeschlossen sei. Vor dem Schwimmunterricht sei stets sein Blutzucker zu messen und, je nach Ergebnis, müssten
Broteinheiten gegeben werden. Eine Kontrolle müsse dann wieder nach dem Schwimmunterricht erfolgen und ggfs. müssten wieder
Broteinheiten gegeben werden. Gleiches gelte für den Hauswirtschaftsunterricht. Täglich sei der Zeitraum von 12.30 bis 14.00
Uhr problematisch, da der Blutzucker gegen 13.45 Uhr kontrolliert werden müsse und eventuell noch einmal Broteinheiten gegeben
werden müssten, bis er wieder zu Hause sei und dort betreut werden könne. Erst kürzlich sei er nicht mitgenommen worden, als
die Klasse in den Pfeifferschen Stiftungen gesungen habe. Er registriere sehr wohl, dass er zu derartigen Veranstaltungen
nicht mitgenommen werde und sei dann frustriert, was sich sowohl auf sein Verhalten als auch auf seine Blutzuckerwerte negativ
auswirke. An einem Kinobesuch habe er nur teilnehmen können, weil seine Mutter davon rechtzeitig Kenntnis gehabt habe und
ihn, den Ast., dann begleitet habe. Ausflüge würden "regelmäßig im Schuljahr" unternommen, so auch in diesem Schuljahr. In
Bezug auf die Anforderungen an einen Schulbegleiter meine er, dass auch ein "pädagogischer Mitarbeiter" als Schulbegleiter
in der Lage sei, die Blutzuckerkontrolle bei ihm durchzuführen.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2016 aufzuheben und den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm ab Antragseingang bei dem Sozialgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen
der ambulanten Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers/Schulbegleiters in der Förderschule zu gewähren.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag., der Gegenstand der
Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
172 Abs.
1,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Es kann offen bleiben, in welchem Umfang eine Beiladung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist (vgl. hierzu
z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, §
75 RdNr. 5; Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2010 - L 8 SO 4/10 B ER -, juris). Der Senat hatte weder das Land
Sachsen-Anhalt als Anstellungskörperschaft für pädagogische Mitarbeiter an Schulen im Bundesland (§ 32 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - SchulG LSA) noch die für den Kläger zuständige Pflegekasse oder das Jobcenter Landeshauptstadt M. beizuladen.
Eine Verpflichtung des Landes in seiner Verantwortlichkeit für die personelle Ausstattung der Schulen ist nach §
75 Abs.
5 SGG nicht möglich. Diese Regelung sieht eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft nur im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger
der Sozialhilfe vor. Die Pflegekasse erbringt für den Ast. Leistungen im Rahmen der anerkannten Pflegestufe. Eine Leistungsablehnung
ist diesbezüglich nicht vorgetragen worden. Vielmehr besteht die Problematik ggf. im Verhältnis zu einem konkreten Leistungserbringer,
die indes nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren streitigen Leistungen dem Grunde nach sein kann. Das Jobcenter wäre
die zuständige Behörde, über Anträge des Ast. auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu entscheiden, die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II insbesondere notwendige Aufwendungen für Schulausflüge erfassen. Insoweit sind indes weder der nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderliche Antrag des Ast. noch konkrete Veranstaltungen erkennbar, für die ein entsprechender Bedarf geprüft werden könnte.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer
bzw. eine Schulbegleitung.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§
920, 921, 923, 926, 928,
929 Abs.
1 und
3, die §§
930 bis
932,
938,
939 und
945 Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend.
Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung besteht nicht.
Der von dem Ast. geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Integrationshelfers/Schulbegleiters an den Schultagen von 7.30
bis 14.00 Uhr besteht nach summarischer Prüfung des Senats nicht.
Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Im Rahmen der hier streitigen Hilfe zur angemessenen Schulbildung ist ein Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern nicht
zu prüfen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfasst nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen
erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare
Bildung zu ermöglichen. Der Ast. nimmt in diesem Schuljahr den Unterricht an der Förderschule noch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht von zwölf Jahren gemäß § 40 Abs. 1 SchulG LSA wahr.
Der Ast. erfüllt auf Grund seiner wesentlichen geistigen Behinderung die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung
von Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 EinglHV.
Im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHV zur Gewährleistung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht insbesondere die tatsächliche Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen
(vgl. zur Abgrenzung der ergänzenden Leistungen zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris, RdNr. 16). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass Leistungen der
Eingliederungshilfe hier erforderlich sein könnten, um diesen Rechtsanspruch des Ast. zu gewährleisten. Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass in Förderschulen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte den Unterricht sowie die individuelle Förderung
der Schülerinnen und Schüler unterstützen und ergänzen. Defizite in der personellen Ausstattung einer Förderschule sind nicht
durch nachrangige Leistungen nach dem SGB XII auszugleichen (vgl. z.B. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 54 RdNr. 40). Soweit die Schule nach Auffassung des Ast. und wohl auch der Schule selbst sowie des Schulträgers nicht mehr über
eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern für die Betreuung sämtlicher Schüler verfügt,
ist dies gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt in seiner Zuständigkeit für die Schulen zu verfolgen.
In Bezug auf die Teilnahme des Ast. am Hauswirtschaftsunterricht mit Kochen/Backen und am Schwimmunterricht ist die erweiterte
Teilhabemöglichkeit für den Ast. durch die Inanspruchnahme eines Schulbegleiters nicht nachvollziehbar geworden, da sich insbesondere
die Problematik des Umgangs mit Nahrungsmitteln hierdurch nicht beseitigen lässt. Für den Senat ist auch nicht schlüssig begründet
worden, auf Grund welcher Umstände die Schüler der Klasse, die teilweise in erheblich höherem Maße als der Ast. auf Hilfe
angewiesen sind, z.B. beim Kochen, Backen und Schwimmunterricht, betreut werden können, während der Ast. von diesen Aktivitäten
ausgeschlossen sein soll.
In Bezug auf die Blutzuckermessung ist eine Unterstützung des Ast. erkennbar notwendig. Indes ist der Bedarf von Leistungen,
die nicht im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II abgedeckt werden können, nicht nachvollziehbar
dargelegt worden. Organisatorische Schwierigkeiten in der Abstimmung mit einem konkreten Leistungserbringer für Dienstleistungen
der Pflege in einer Landeshauptstadt mit einer Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern nach dem
SGB XI begründen keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Sozialhilfeträger.
In Bezug auf bestimmte Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Unterrichts ist keine Mitteilung erfolgt, ob diese im Rahmen
des laufenden Schuljahres bevorstehen. Ein Anspruch auf eine abstrakte Prüfung für sämtliche zukünftigen Aktivitäten in Zusammenhang
mit dem Schulbesuch besteht nicht, da nur ein konkreter Bedarf zu einem Hilfeanspruch führt. Es kann hier dahingestellt bleiben,
ob die Kosten für eine Begleitung auf einem Schulausflug im Rahmen des Bedarfs für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu übernehmen sind. Es ist indes aus dem Antragsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 SGB II abzuleiten, dass entsprechende Bedarfe, wie auch solche für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, für die im Gesetz aufgeführten Aktivitäten jeweils gesondert geltend gemacht werden müssen, um eine Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen den Sozialleistungsträgern zu gewährleisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Der Ast. hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische
Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art.
3 Abs.
1, 20 Abs.
3 und 19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, §
73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, juris; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Es fehlt hier sowohl an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Rechtsmittel als auch an sonstigen Gesichtspunkten, die
eine Befassung des Beschwerdegerichts mit dem rechtlichen Sachverhalt hätten notwendig erscheinen lassen können. Auf die maßgebenden
rechtlichen Gesichtspunkte ist der Ast. bereits von dem Sozialgericht hingewiesen worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, §
177 SGG.