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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2016 - 8 SO 4/16 B ER
Integrationshelfer; Schulbegleiter; Förderschule; Betreuungsbedarf; Versorgung mit Pflegeleistungen; Eingliederungshilfe; Ausflüge; Veranstaltungen; Anordnungsanspruch; einstweiliger Rechtsschutz; Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht; einstweiliger Rechtsschutz
In Förderschulen nach § 8 Abs1 Satz 3 SchulG LSA unterstützen und ergänzen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler. Defizite in der personellen Ausstattung einer Förderschule sind nicht durch nachrangige Leistungen nach dem SGB XII auszugleichen. Soweit die Schule nicht mehr über eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern für die Betreuung sämtlicher Schüler verfügt, ist dies gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt in seiner Zuständigkeit für die Schulen zu verfolgen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
EinglHV § 12 Nr. 1
,
SchulG LSA § 8 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
EinglHV § 2
Vorinstanzen: SG Halle 28.10.2015 S 16 SO 114/15
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: