Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter;
Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung des Streitwerts; Unerheblichkeit irrtümlicher Vorstellungen des Klägers
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.
Mit der am 13. April 2006 erhobenen Klage beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) die Abänderung der Honorarbescheide für
die Quartal II und III 2005 bzgl. der sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 und verlangte deren
Nachvergütung. Hilfsweise vertrat sie die Ansicht, diese seien zumindest nach der Ziffer 33022 der EBM abrechenbar gewesen.
Auf der Basis dieses Hilfsantrages schlossen die Beteiligten schließlich am 25. November 2009 einen Vergleich mit folgendem
Wortlaut:
Die Beklagte verpflichtet sich, für die Quartale II/2005 und III/2005 die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle 13550 mit
der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Drittel.
Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.
Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund dieses Vergleichs eine Nachvergütung i. H. v. 1390,31 EUR. Mit Beschluss
vom 7. April 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg den Streitwert auf diese Summe festgesetzt.
Gegen die ihr am 14. April 2014 zugestellte Entscheidung haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 1) als auch ihr Prozessbevollmächtigter
am 14. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie seien bei Klageerhebung davon ausgegangen, dass infolge der Nichtanerkennung
der EBM-Nummer 13550 in den beiden Quartalen ein Verlust i. H. v. ca. 245.000,- EUR entstanden sei. Außerdem stimme der festgesetzte
Streitwert auch nicht mit der Kostenquote aus dem Vergleich überein. Die Beklagte hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.
II.
1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (so auch LSG NRW, Beschluss
vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P, juris; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 27.2.2014, L 6 U 96/12 B, unveröffentlicht; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B, Rn. 1, juris).
Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 Gerichtskostengesetz (GKG- siehe auch § 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den
der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger
erlassen wurde. Diese Regelung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 4; Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris, Rn. 6; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.2.2007, L 6 B 141/06 SF, juris, Rn. 1, 2; LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010, L 1 KR 352/09 B, juris Rn. 19).
§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG normiert eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 1 ff. und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Beschwerde entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 3 f). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern
jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden.
Hierfür spricht bereits, dass das
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen kennt. So erlaubt insbesondere §
155 SGG Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§
155 Abs.
2 u. 3
SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wird (§
155 Abs.
4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne handelt, zeigt §
155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern (§
33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch bei Nebenentscheidungen - dem
SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Insbesondere sieht §
155 Abs.
2 Nr.
4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den
Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende
oder Berichterstatter sogar den gesamten Rechtsstreit einschließlich aller Kostenentscheidungen als Einzelrichter entscheiden
(zur verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung: BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, juris Rn. 15). Insoweit erscheint es konsequent, wenn § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG zusätzlich eine Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde dem Einzelrichter zuweisen, soweit keine besonderen Schwierigkeiten
bestehen.
Soweit dagegen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG und dem Argument, diese Vorschrift sei dem §
568 Zivilprozessordnung (
ZPO) nachgebildet, angeführt wird, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur
bei den Gerichten genutzt werden soll, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei
(vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1971 S. 157; so: BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 28.6.2005, X E 1/05, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 29.9.2005, IV E 5/05, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.1.2005, 11 TE 3706/04, juris, Rn. 1,2; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2008, 13 E 1205/08, juris, Rn. 1,2; LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009, L 5 B 451/08 KA, juris Rn. 4), greift dieser Gesichtspunkt nicht. Auch steht dem Umstand, dass das
SGG eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter wie in §
6 Abs.
1 VwGO und Regelungen wie in §
348 ZPO über den originären Einzelrichter und in §
348a ZPO über den obligatorischen Einzelrichter nicht kennt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 5), der unmittelbaren Anwendung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nicht entgegen. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Norm muss es sich um einen originären Einzelrichter
handeln. Es wäre auch widersinnig, wenn ein Mitglied des Senats zwar über eine Berufung allein entscheiden könnte und hierbei
auch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abändern dürfte, nicht aber auf eine Beschwerde isoliert gegen den Streitwert
diesen abändern könnte. Dies passt nicht zu dem System des
SGG.
Schließlich spricht auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des
Senats (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff zu den mit §
155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach §
87a VwGO). Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll "einerseits zu einer
Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch
die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert
werden können" (BT-Drucks., aaO., S. 157/158). Soweit eine Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert
ist, kann zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens auf einen Diskurs innerhalb des Kollegiums verzichtet werden (vgl.
zum umgekehrten Fall BSG, Urteil vom 8.11.2007, B 9/9A SB 3/06 R, juris).
Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren
durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein
einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust
führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein
zur Entscheidung berufen.
Insofern sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit als Einzelrichterentscheidung i.S.d. §
66 Abs.
6 S. 1
SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, aaO., Sächsisches LSG, aaO.). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs. 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des §
568 ZPO die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der gem. §
349 Abs.
2 u. 3
ZPO anstelle der Kammer entscheidet, sei kein Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4); denn dies beruht darauf, dass die
ZPO strikt zwischen Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert
werden, dass Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als solcher bezeichnet wird. Maßgeblich ist insoweit nicht die Terminologie,
sondern die Funktion (Sächsisches LSG aaO. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, 9.5.2012, 8 B 8/12, juris).
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter damit dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zur Entscheidung berufen, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - durch den zuständigen
Kammervorsitzenden getroffen wurde. Denn entsprechend dem oben Gesagten sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster
Instanz als Einzelrichterentscheidungen i.S.d. §
66 Abs.
6 S. 1
SGG anzusehen.
2) a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig. Ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin
zu 1) an der begehrten Erhöhung des Streitwerts ist nicht erkennbar. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde
eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich
nur beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin
zu 1) ist daher grundsätzlich - von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen (OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 24.05.2011, 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013, 1 O 103/12, juris Rn. 3 m.w.N.) - nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast
zu mindern. Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH,
Beschluss vom 30.10.2013, 9 C 12.2433, juris). Die Beschwerdeführerin zu 1) hat im Falle des Obsiegens mit höheren Gerichts-
und Anwaltskosten zu rechnen.
b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) - des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1) - ist zulässig. §
32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es ihm, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten
Streitwert wie hier als zu gering erachten. Denn seine Vergütung steigt bei einem höheren Streitwert.
3) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den
Beschwerdeführer zu 2) insoweit in seinen Rechten, da das Sozialgericht zu Unrecht auf die tatsächlich erstrittene Summe abstellt.
Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend
ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
26.03.2012, L 11 KA 134/11 B, Rn. 13, juris). Irrtümliche Vorstellungen über die Höhe der so zu erstreiten denn Beträge, die im gesamten Klageverfahren
an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen sind, sind unerheblich. Dass die Höhe der Nachvergütung nicht den ursprünglichen Vorstellungen
der Beschwerdeführerin zu 1) entspricht, lag daran, dass die Beschwerdeführerin zu 1) bereits ohne die streitige Leistung
das Regelleistungsvolumen überschritten hatte, was in der Folge dazu führt, dass sich letztlich nur die Summe der Punkte erhöht,
welche mit dem abgestaffelten, sehr niedrigen Punktwert vergütet wurden. Eine Nachvergütung der streitigen Leistung ohne Berücksichtigung
des für die Praxis geltenden Regelleistungsvolumens war im Rahmen der Klage nicht gefordert worden. Dies hätte zudem auch
einen Widerspruch gegen die Geltung des Regeleistungsvolumens erfordert. Ein solcher lag jedoch nicht vor.
Ursprünglich war mit der Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 beantragt worden, die Honorarbescheide der Quartale II
und III 2005 sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 nachzuvergüten. Lediglich hilfsweise wird auf
Seite 8 dieses Schreibens darauf hingewiesen, dass zumindest die Ziffer 33022 abrechenbar gewesen wäre. Der Vergleich der
Beteiligten bezog sich auf diesen Hilfsantrag; hier hat sich die Beklagte mit Vergleich vom 25. November 2009 verpflichtet,
die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle der EBM-Nummer 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten. Konsequent hat die
damalige Beklagte auch die Kosten des Verfahrens nicht vollständig übernommen, sondern lediglich zu zwei Drittel. Dementsprechend
gibt die Summe, die die Beschwerdeführerin zu 1) letztlich erhalten hat, nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes
wieder.
Der Senat schätzt den Streitwert daher mit rund 2.000,- EUR ein und orientiert sich dabei zwar auch an der endgültig festgestellten
Summe, berücksichtigt dabei aber auch, dass die Beteiligten offenbar davon ausgingen, dass die Klägerin nicht vollständig
mit ihrem Begehren Erfolg hatte. Die jeweils beide sachkundigen Beteiligten des Klageverfahrens haben im Rahmen der im Vergleich
vereinbarten Kostenquote hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Vorstellungen vom Streitwert sie hier hatten.
Nur im Falle des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes kann auf den Auffangwert von 5.000,00
EUR zurückgegriffen werden (§ 52 Abs. 2 GKG); ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier nicht vor. Aufgrund der Degression der Punkte waren hier von vorneherein
keine hohen Beträge im Streit.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, §
177 SGG).