Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes bei Zuwendungen aus der Mutter-Kind-Stiftung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes
hat.
Die Klägerin steht seit dem 1. Juni 2007 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am
15. Mai 2007 gab die Klägerin an, schwanger zu sein. Aus von ihr anschließend eingereichten Unterlagen ergab sich, dass sie
am 24. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seitens des Pro Familia Landesverbandes aus der Stiftung "Mutter und Kind
- Schutz des ungeborenen Lebens" (Mutter-Kind-Stiftung) für die Erstausstattung eines Kindes erhalten hatte.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei
Geburt eines Kindes.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten
Pauschalbeträge und den Umstand, dass der Beklagte als Pauschalbetrag für einen Kinderwagen und auch für ein Kinderbett jeweils
80,00 EUR zugrunde lege, hätte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt eines Kindes
in Höhe von 315,00 EUR. Dieser Bedarf sei jedoch bereits durch den Landesverband Pro Familia durch Zahlung eines Betrages
in Höhe von 400,00 EUR gedeckt worden, sodass auf die Leistung für Erstausstattung kein Anspruch mehr bestehe. Der Antrag
auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt werde abgelehnt, da dieser im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) nicht vorgesehen sei.
Mit ihrem hiergegen am 12. Juli 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung
nicht auf Sozialleistungen von dem Beklagten anrechenbar seien. Diesbezüglich verweise sie auf ein beigefügtes Informationsblatt
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Beklagte habe ihr danach den grundsätzlich anerkannten
Anspruch in voller Höhe auszuzahlen. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt könne nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, dass ein solcher im SGB II nicht vorgesehen sei. Dieser Pauschalbetrag nach der Geburt sei eine gängige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin nahm insofern Bezug auf den Widerspruch beigefügte fachliche Vorgaben zu § 23 SGB II der ARGE Hamburg.
2007 wurde die Tochter J der Klägerin geboren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass Leistungen nach § 37 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht würden. Nach den eingereichten Kontoauszügen habe die Klägerin bereits am 24.
Mai 2007 aus der Mutter-Kind-Stiftung einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR erhalten. Der Antrag bei dem Beklagten sei erst
mit Schreiben vom 17. Juni 2007 gestellt worden. Somit sei der Bedarf schon vor Antragstellung gedeckt gewesen, sodass bereits
deshalb eine Hilfegewährung nicht in Betracht komme. Es könne bestätigt werden, dass die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung
nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen seien. Vorliegend bestehe jedoch aufgrund der bereits gewährten Hilfe aus der
Mutter-Kind-Stiftung der Bedarf der Erstausstattung nicht mehr. Die von dem Beklagten zu beachtenden Vorgaben ermöglichten
keine Auszahlungen einer Pauschale nach der Geburt. Nach der Geburt wäre die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung
eines Kinderwagens grundsätzlich möglich. Der Betrag hierfür sei jedoch in dem grundsätzlich anerkannten Bedarf von 315,00
EUR enthalten und somit bereits auch durch die gewährte Leistung der Mutter-Kind-Stiftung gedeckt.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen
vorgetragen, dass die Vorgehensweise des Beklagten im Ergebnis einer Anrechnung von Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung
gleichkomme. Selbst wenn durch den Erhalt der 400,00 EUR der Bedarf gedeckt sein könnte, so sei gar nicht klar, welcher Bedarf
damit gemeint sei. Aus dem Kontoauszug sei nicht ersichtlich, wofür konkret die Stiftung einen Zuschuss gewährt habe. Nur
wenn der Zuschuss der Stiftung für denselben Zweck gewährt worden wäre, könnte dies für die Sichtweise der Beklagten sprechen.
Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG) seien
Leistungen der Stiftung nicht als Einkommen auf SGB II-Leistungen anrechenbar. Zudem könne die Stiftung auch dann einen Zuschuss gewähren, wenn die Leistungen nach dem SGB II nicht ausreichend seien. Die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung dienten dazu, jungen Müttern Mut zu machen. Diese Wirkung
solle von dem Beklagten nicht untergraben werden. Das Verbot der Anrechnung beziehe sich nicht nur auf die Regelleistung,
sondern auch auf einmalige Leistungen. Auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II sähen vor, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil vom 24. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung
hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei
Geburt sei, dass ein entsprechender Bedarf bei einer Erstausstattung bei Geburt bestehe, der nicht anderweitig gedeckt sei.
Daran fehle es hier. Der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt des Kindes in Höhe von 315,00 EUR sei bei Antragstellung zu
diesem Zeitpunkt bereits durch die gezahlten Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von 400,00 EUR gedeckt gewesen. Daher
sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt wegen
bereits vor Antragstellung gedeckten Bedarfes abgelehnt habe. Dem stünden auch die gesetzlichen Bestimmungen des MuKStiftG
nicht entgegen, aus denen sich ergebe, dass die Leistungen nach dem MuKStiftG nachrangig seien. Im Falle von Personen, die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezögen, sei zunächst vorgesehen, dass diese sich an den Träger der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenden sollten, um dort Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu beantragen.
So sehe auch das SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor. Würden solche vorrangigen Leistungen nach dem SGB II allerdings nicht rechtzeitig erbracht oder stelle sich heraus, dass die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Grundsicherungsträger bewilligten Leistungen nicht ausreichten, dann könnten gemäß § 4 Abs. 2 MuKStiftG Leistungen aus Mitteln der Stiftung gewährt werden. In einem solchen Fall dürften diese Leistungen aus der
Stiftung gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden.
Mit der Regelung des § 5 Abs. 2 MuKStiftG solle also sichergestellt werden, dass Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung
nicht auf die dem Hilfebedürftigen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährten Leistungen gemäß der §§ 19 ff. SGB II (beispielsweise die Regelleistung und die Kosten für Unterkunft und Heizung) als Einkommen gemäß § 11 SGB II angerechnet würden. So liege der Fall hier allerdings nicht. Die Klägerin habe sich nicht zuerst an den Beklagten gewandt
und dort einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes gestellt. Sie habe damit nicht zunächst abgewartet,
ob der Beklagte rechtzeitig Leistungen erbringe und ob diese Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes ausreichend
seien. Vielmehr habe sie sich zunächst an Pro Familia gewandt und dort auch Leistungen in Höhe von 400,00 EUR für die Erstausstattung
des Kindes erhalten. Stehe der Klägerin ein solcher Geldbetrag in Höhe von 400,00 EUR zur Verfügung, der mangels rechtzeitiger
Antragstellung bei dem Beklagten nicht als Ergänzung zu Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sei, sondern ungeachtet eines Antrags bei dem Beklagten, dann deckten diese Leistungen aus Mitteln der Mutter-Kind-Stiftung
den grundsicherungsrechtlichen Bedarf an Erstausstattung bei Geburt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. § 5 Abs. 2 MuKStiftG wolle lediglich verhindern, dass Leistungen aus Mitteln der Stiftung als Einkommen bei den Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts wie der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würden. Im Falle der Klägerin
handele es sich jedoch nicht um eine Einkommensanrechnung gemäß § 11 SGB II, sondern um die Deckung des Bedarfs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor einer entsprechenden Antragstellung bei dem Beklagten.
Gegen dieses der Klägerin am 8. Januar 2011 zugestellte Urteil richtete sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die am 12. Januar
2011 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 8. März 2011 (L 11 AS 10/11 NZB) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Berufung zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass auch nach der Bedarfsdeckung ein Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung
anlässlich der Geburt bestehe, da diese als pauschalierte Geldleistung erbracht werde. Nach dem MuKStiftG dürfe eine Anrechnung
auch bei einer Auszahlung der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen nicht erfolgen. Die Stiftungsmittel sollten
nicht Sozialleistungsträger entlasten, sondern den Müttern zusätzlich zu den nach dem SGB II anzuerkennenden Bedarf zustehen.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 315,00
EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akten L 11 AS 10/11 NZB des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Berufung ist zulässig, da sie durch Beschluss vom 8. März 2011 in dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
L 11 AS 10/11 NZB zugelassen wurde. Der Einlegung der Berufung bedarf es danach gemäß §
145 Abs.
5 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mehr.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines
Kindes in Höhe von 315,00 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II a. F. (jetzt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2). Dass der Anspruch als Pauschalbetrag in dieser Höhe besteht, steht zweifelsfrei fest und wird durch den Beklagten
in den angefochtenen Bescheiden auch bestätigt. Einen höheren Betrag macht die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht geltend.
Zu Unrecht gehen der Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass der Bedarf an Erstausstattung bei Geburt eines Kindes
in Höhe von 315,00 EUR bei Antragstellung durch die Klägerin bereits durch Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung in Höhe von
400,00 EUR gedeckt gewesen sei. Denn die Klägerin hat vor der Zahlung durch die Mutter-Kind-Stiftung am 24. Mai 2007 den erstmaligen
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits am 15. Mai 2007 gestellt. In diesem Antrag hat die Klägerin
unter "IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe" angegeben, schwanger zu sein. Grundsätzlich ist ein Leistungsantrag so auszulegen,
dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Deshalb sind als beantragt alle Leistungen anzusehen,
die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20. April 2012 - L 19 AS 1029/11 B PKH). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes
II dienen, also regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs. 3 a. F. SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt. So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle
ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben
muss. Andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Sozialleistungsträger, der bei Prüfung der Leistungen
auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob gegebenenfalls
eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.
August 2010, B 14 AS 10/09 R, in [...] Rn. 24).
Selbst wenn jedoch - wie vom Sozialgericht angenommen - der Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes
erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 2007 erfolgt sein sollte, liegt keine Bedarfsdeckung durch die Leistungen
der Mutter-Kind-Stiftung vor.
Die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen - auf die gemäß § 2 Abs. 2 MuKStiftG kein Rechtsanspruch besteht - sollen der
werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zur Verfügung stehen.
In Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen sind die Leistungen der Stiftung "ergänzende Hilfen" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MuKStiftG),
die über diejenigen der bestehenden Sozialgesetze hinausgehen und die der schwangeren Frau in einer Notlage die Fortsetzung
der Schwangerschaft erleichtern sollen. Gemäß dieser Zweckbestimmung sind Stiftungsleistungen nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf
nach dem SGB II zu decken, sondern der Empfängerin die Befriedigung von darüber hinausgehenden Wünschen zu ermöglichen (so bereits VG Braunschweig
zum BSHG, Urteil vom 9. November 1989 - 4 A 4120/89, infoalso 1999, 94). Deshalb ist es auch unerheblich, ob der werdenden Mutter vor Leistungen nach dem SGB II Gelder der Stiftung zugeflossen sind oder ob dies im Nachhinein der Fall war. Eine Anrechnung darf auch bei der Auszahlung
der Stiftungsmittel vor der Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 MuKStiftG nicht erfolgen. Da die Stiftungsmittel werdenden Müttern neben dem Rechtsanspruch nach dem SGB II zur Verfügung stehen sollen, ist es unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt wurde. Der Zweck, dass beide Leistungen die
werdenden Mütter erreichen sollen, würde unterlaufen, wenn die Reihenfolge der Anträge oder auch der Leistungen zu für die
Betroffenen unterschiedlichen Ergebnissen führen würde.
Nach § 5 Abs. 2 MuKStiftG bleiben Leistungen der Stiftung für die Erstausstattung des Kindes als Einkommen unberücksichtigt,
wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen
abhängig ist. Stiftungsleistungen dürfen also weder dem Grunde noch der Höhe nach angerechnet werden. Wollte man die Stiftungsleistungen
als bedarfsdeckend für die Erstausstattung des Kindes ansehen, würde dies eine Anrechnung dem Grunde nach darstellen und es
liefe zudem dem Stiftungszweck ("ergänzende Hilfen") zuwider. Aus § 5 Abs. 2 MuKStiftG "ergibt sich eindeutig, dass Leistungen
aus der Stiftung nicht die Träger anderer Sozialleistungen entlasten sollen. Vielmehr sollen die aus der Stiftung gewährten
Leistungen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den nach dem Zweiten (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzuerkennenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehen. Die zweckbestimmten Leistungen aus der Stiftung sind auch nicht dafür
gedacht, den Mindestbedarf gemäß dem SGB II oder SGB XII zu decken" (Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17, 3603). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung werden Leistungen aus der Stiftung anders behandelt als beispielsweise Zuwendungen von Freunden oder Verwandten (z.
B. Schenkung eines Kinderwagens), die einen Bedarf nach dem SGB II ausschließen können (vgl. Bundessozialgericht, ebenda; LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, L 4 AS 40/09, in [...]).
Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes
nach dem SGB II Zuwendungen der Mutter-Kind-Stiftung unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Anträge und unabhängig vom Zufluss der jeweiligen
Leistung außer Betracht bleiben.
Da der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR dem Grunde
nach von dem Beklagten zutreffend bejaht wurde, hat die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Senat lässt die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil jährlich etwa 145.000 Anträgen auf Leistungen nach dem MuKStiftG entsprochen
wird und die Frage des Verhältnisses insbesondere zu Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem
SGB II - soweit für den Senat ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, zumal etwa die Hälfte der Leistungsempfängerinnen
nach dem MuKStiftG auch Leistungen nach dem SGB II erhält.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe