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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.05.2016 - 3 AS 43/14
Arbeitslosengeld II Nachweis der Hilfebedürftigkeit Besondere Härte Kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer
1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen.
2. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann.
3. Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur atypische Fälle erfasst werden sollen, die nicht bereits durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden.
4. Das BSG hat es bisher offen gelassen, welche Maßstäbe für die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II anzulegen sind, wenn Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum beantragt werden.
5. Eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer kann allenfalls dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden.
Normenkette:
SGB II §§ 19 ff.
,
SGB II § 7
,
SGB II § 9
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
,
SGB II § 12 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 17.09.2010 S 16 AS 2114/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren sowie für das Revisionsverfahren B 14 AS 10/13 R nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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