Gründe
I.
Streitig ist die Vergütung eines Gutachtens, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des Klageverfahrens S 48 R 713/13 vor dem Sozialgericht Lübeck erstellt hat. Streitgegenstand dieses Klageverfahrens war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
In dem Verfahren hatte der Beschwerdegegner aufgrund der Beweisanordnung vom 30. Oktober 2014 sein Gutachten vom 1. Juli 2015
schriftlich erstattet und mit Kostenrechnung vom gleichen Tag 1.383,11 EUR geltend gemacht. Dabei hat er seiner Abrechnung
insgesamt abgerundet 15 Stunden á 75,00 EUR als Zeitaufwand zugrunde gelegt, davon 8,54 Stunden für die Ausarbeitung und Abfassung
des Gutachtens. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung auf einem Gesamtbetrag von 1.204,78 EUR gekürzt und
dies damit begründet, dass bei der Vergütung der Anzahl der Stunden für die Abfassung des Gutachtens nur 6,3 Stunden als ausreichend
anzusehen seien, weil der darüber hinaus gehende Inhalt lediglich Akteninhalt wiedergebe.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner die richterliche Kostenfestsetzung beantragt und darauf hingewiesen, dass die von der Urkundsbeamtin
herausgerechneten Inhalte in dem Gutachten zum Verständnis der Beantwortung der Beweisfragen notwendig gewesen seien.
Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat die Auffassung vertreten, dass lediglich
ein Betrag von 1.160,54 EUR festzusetzen sei, weil der erforderliche Zeitaufwand für die Abfassung des Gutachtens lediglich
mit 5,77 Stunden zu berücksichtigen sei. Hierzu hat der Kostenprüfungsbeamte zu den jeweiligen Seiten die zu berücksichtigende
Zeilen mengenmäßig benannt. Die weiteren Zeilen gäben nur den Akteninhalt wieder und seien insoweit herauszufiltern. Porto
sei allerdings mit 1,00 EUR anzusetzen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2017 die Entschädigung auf insgesamt 1.383,11 EUR festgesetzt. Entgegen
der Auffassung der Kostenprüfungsbeamten seien keine Zeilen herauszunehmen, da deren Inhalte zum Verständnis der gutachterlichen
Bewertung erforderlich gewesen seien.
Gegen den ihm am 10. August 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. August 2017,
in der er zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag verweist.
II.
Die Entscheidung zur Übertragung der Sache auf den Senat mit seinen Berufsrichtern beruht auf § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 JVEG. Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres ist der Fall. Der Senat nimmt dieses
Verfahren zum Anlass, seine Rechtsprechung zur Frage des angemessenen Zeitaufwands für die Erstellung eines Gutachtens zu
ergänzen und zu konkretisieren.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) erreicht.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. In dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Lübeck ist die Entschädigung
des Beschwerdegegners zu hoch festgesetzt, weil darin für die Abfassung des Gutachtens eine zu hohe Stundenzahl zugrunde gelegt
wird. Auf der anderen Seite ist die von der Urkundsbeamtin und dem Kostenprüfungsbeamten vorgenommene Kürzung der Stundenzahl
für die Abfassung des Gutachtens zu hoch. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Gesamtvergütung für das von ihm zu erstattende
Gutachten ist auf insgesamt 1.293,86 EUR festzusetzen. Dazu im Einzelnen:
Hinsichtlich der Festsetzung des Sachverständigenhonorars und hier insbesondere die dafür zugrunde zu legende Stundenzahl
für die Ausarbeitung des Gutachtens, hat der Senat in mehreren Beschlüssen Grundsätze aufgestellt (vgl. dazu etwa Beschluss
vom 8. Oktober 2012 - L 5 SF 64/11 KO - und - L 5 SF 93/11 KO -). Diese Rechtsprechung hat er in späteren Beschlüssen bestätigt (z.B. Beschluss vom 11. Februar 2016 - L 5 SF 38/14 B KO -). Zum zu ermittelnden Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens ist hinsichtlich der dafür anzurechnenden Stundenzahl
die Anzahl der Standardseiten maßgebend. Wie die Standardseite zu errechnen ist, hat der Kostenprüfungsbeamte grundsätzlich
zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss. Die unterschiedlich errechnete
Stundenzahl für die Abfassung des Gutachtens folgt vielmehr aus der Bewertung der hierfür zugrunde zu legenden Seiten 13 -
21 und ob diese ohne Einschränkung für die Stundenberechnung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat
in seinen bisherigen Beschlüssen darauf hingewiesen, dass Teile des Gutachtens für die Bemessung der Zeit der Ausarbeitung
des Gutachtens nicht herangezogen werden, wenn Akteninhalt, Anamnese oder Befund oder das Literaturverzeichnis lediglich wiedergegeben
werden und dies nicht zwingend notwendig für das Verständnis der gutachterlichen Bewertung erforderlich ist (siehe dazu insbesondere
den Beschluss des Senats vom 25. März 2014 - L 5 SF 89/13 KO -).
Diese Grundsätze der Kostenberechnung für Gutachten konkretisiert der Senat wie folgt: Grundsätzlich ist bei der Berechnung
des Zeitaufwands des Sachverständigen von der Richtigkeit seiner Angaben über die tatsächlich benötigte Zeit auszugehen. Erst
wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nicht der Fall ist, ist eine Kürzung vorzunehmen. Solche "gewichtigen"
Anhaltspunkte liegen nicht bereits dann vor, wenn nur einzelne Sätze im Gutachten keine nähere Begründung enthalten, die für
das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Um solche Gutachtenteile bei der zeitlichen Bewertung des
Gutachtens unberücksichtigt zu lassen, bedarf es vielmehr eines relevanten nennenswerten Mindestumfangs, bezogen auf das Gutachten
insgesamt. Dabei kann die in der Rechtsprechung vertretenen Grenze von 15 Prozent (Beschluss des Landessozialgerichts Thüringen
vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF), auf die auch der angefochtene Beschluss Bezug nimmt, durchaus als Orientierung herangezogen werden.
Darüber hinaus ist die Kürzung umfassend durch die kürzende Stelle zu begründen, auch um dem Sachverständigen die Möglichkeit
zu geben, ggf. ergänzend seine Kostenrechnung zu begründen. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Kürzung lediglich pauschal
damit begründet wird, dass einzelne Seiten des Gutachtens oder Teile von diesen lediglich die Wiedergabe des Akteninhalts
enthalten, ohne diese Teile näher zu bezeichnen. Es sind zur Begründung der Kürzung vielmehr die Gutachtenteile genau darzustellen,
die etwa wegen bloßer Wiedergabe des Akteninhalts gekürzt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Urkundsbeamtin in dem Festsetzungsbeschluss schon deshalb unzureichend, weil
nicht einmal die Anzahl der Zeilen mitgeteilt wird, um die die einzelnen Seiten des Gutachtens gekürzt werden. Letztlich gilt
gleiches aber auch für die Kürzung durch den Kostenprüfungsbeamten, der für die einzelnen Seiten 13 - 21 zwar jeweils die
Anzahl der zu berücksichtigenden Zeilen mitteilt, dies aber pauschal ohne Konkretisierung, welche Zeilen davon erfasst werden
und die Kürzung des restlichen Inhalts allein mit: "Rest: Wiedergabe des Akteninhalts" begründet. Auch eine solche Begründung
ermöglicht nicht nachzuvollziehen, welche Teile des Gutachtens bei der Kostenberechnung unberücksichtigt bleiben. Zudem vermag
der Senat nicht zu erkennen, dass einzelne Zeilen bei der Ausarbeitung des Gutachtens nicht zu berücksichtigen sind. Denn
regelmäßig können einzelne Sätze schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil durch ihre Herausnahme das Verständnis
des Gutachtens dann nicht mehr gewährleistet ist. Außerdem wird es regelmäßig an dem geforderten nennenswerten Mindestumfang
(s. o.) der zu beanstandenden Gutachtenteile fehlen.
Allein für Seite 18 und Beginn der Seite 19 sind die Angaben ausreichend konkret, da hier das Gutachten weit überwiegend lediglich
Akteninhalte wiedergibt, ohne dass dies erkennbar für das Verständnis des Gutachtens erforderlich ist. Diese Gutachtenteile
(insgesamt 1 Seite) haben daher bei der Berechnung für die Abfassung des Gutachtens unberücksichtigt zu bleiben. Darüber hinaus
ist die Kürzung durch den Kostenprüfungsbeamten auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Seiten ohne eine Kürzung eine
Zeilenanzahl enthalten, die der jeweiligen tatsächlichen Seite nicht entsprechen. Beispielhaft benennt hier der Senat Seite
15. Für sie setzt der Kostenprüfungsbeamte lediglich 31 Zeilen für die Bemessung der Stundenzahl an, obwohl Seite 15 eine
höhere Zeilenzahl enthält. Sollte die Kürzung im Hinblick darauf vorgenommen worden sein, dass wegen der Gestaltung der Seite
einzelne Zeilen z. B. zum Ende eines Absatzes nicht voll beschrieben sind, so weist der Senat darauf hin, dass dies nichts
an dem Wesen als Standardseite ändert. Erst wenn Absätze oder Freizeilen willkürlich gesetzt werden, sind diese bei der Bemessung
der Standardseite herauszurechnen. Davon ist aber bei der Seite 15 nicht auszugehen.
Dies zugrunde gelegt, kommt der Senat lediglich unter Berücksichtigung der Kürzung einer Seite zu folgender angemessener Vergütung:
14 Stunden á 75,00 EUR 0,91 Stunden Aktenstudium, 2,25 Stunden Anamneseerhebung, 7,5 Stunden Ausarbeitung und Abfassung des
Gutachtens, 3,37 Stunden Diktat und Korrektur = 14 Stunden - abgerundet - 1.050,00 EUR Schreibauslagen 36,44 EUR Zwischensumme
1.086,44 EUR Umsatzsteuer 206,42 EUR Portoauslagen 1,00 EUR Gesamtbetrag 1.293,86 EUR
In Höhe dieses Gesamtbetrages ist die Vergütung des Beschwerdegegners mithin festzusetzten. Das Verfahren ist gebührenfrei,
Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).