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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.03.2021 - 5 AR 368/20
Ausführung; bewegte Lieferung; Corona; Entschädigung; Lieferung; Lieferung; Mehrwertsteuer; Sachverständigengutachten; sonstige Leistung; Umsatzsteuer; Vergütung
1. Welche Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG auf die Vergütung entfällt und gesondert zu ersetzen ist, bestimmt sich allein nach dem UStG.
2. Medizinische Gutachten, die im Auftrag eines Gerichts erstattet werden, sind umsatzsteuerrechtlich entweder als sonstige Leistung oder als bewegte Lieferung zu qualifizieren. Die Leistung ist damit spätestens mit dem Beginn der Versendung ausgeführt.
Normenkette:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
JVEG § 4
,
JVEG § 9
,
UStG § 12 Abs. 1
,
UStG § 28 Abs. 1
,
UStG § 3 Abs. 1
,
UStG § 3 Abs. 6
,
UStG § 3 Abs. 9
Vorinstanzen: SG Itzehoe 16.10.2020 S 9 AR 17/20 KO
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: