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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2012 - 6 AS 107/11
Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II; Verletzung des Bestimmtheitsgebotes
1. Bei nur teilweisen Aufhebungsentscheidungen von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II widerspricht es dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Abs. 1 SGB X den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nur durch die Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages zu bestimmen.
2. Es ist Aufgabe der Behörde, den Verfügungssatz der Aufhebungsbescheide unter Berücksichtigung eventueller Anlagen und Ergänzungen im Widerspruchsverfahren so klar zu fassen, dass der Inhalt der Entscheidung eindeutig ist, wozu im Falle von Teilaufhebungen auch der monatsbezogene Umfang der Aufhebung bezogen auf den einzelnen Leistungsempfänger gehört. Nur so kann der Hilfebedürftige auch sachgerecht zu seinem Einkommen während des Leistungsbezugs vortragen.
3. Dem Bestimmtheitserfordernis wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass Akteneinsicht gewährt wird oder Übersichten über internen Berechnungen übermittelt werden, die aus sich heraus nicht verständlich sind.
1. Bei nur teilweisen Aufhebungsentscheidungen von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II widerspricht es dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Abs. 1 SGB X, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nur durch die Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages zu bestimmen.
2. Es ist Aufgabe der Behörde, den Verfügungssatz der Aufhebungsbescheide unter Berücksichtigung eventueller Anlagen und Ergänzungen im Widerspruchsverfahren so klar zu fassen, dass der Inhalt der Entscheidung eindeutig ist, wozu im Falle von Teilaufhebungen auch der monatsbezogene Umfang der Aufhebung bezogen auf den einzelnen Leistungsempfänger gehört. Nur so kann der Hilfebedürftige auch sachgerecht zu seinem Einkommen während des Leistungsbezugs vortragen.
3. Dem Bestimmtheitserfordernis wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass Akteneinsicht gewährt wird oder Übersichten über internen Berechnungen übermittelt werden, die aus sich heraus nicht verständlich sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 41 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 10.08.2011 S 17 AS 914/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2011 aufgehoben und der Bescheid vom 25. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2009 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 17. Juni 2008 zurückzunehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.

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