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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2016 - 6 AS 121/13
Leistungen zur Grundsicherung Entziehungsentscheidung Verletzung von Mitwirkungspflichten Vorheriger Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung
1. Zwar hat eine Person, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I auch ohne besondere Aufforderung Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Beweismittel zu bezeichnen sowie auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen.
2. Eine Versagungs- oder Entziehungsentscheidung kann auf einen solchen Mitwirkungsverstoß aber erst gestützt werden, nachdem der Leistungsberechtigte vom Sozialleistungsträger auf die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist.
3. § 66 Abs. 3 SGB I ist insoweit eine spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I entsprechender Antrag darf sich deshalb nicht in einer allgemeinen Belehrung erschöpfen, sondern verlangt einen unmissverständlich auf den Fall des Leistungsempfängers bezogenen Hinweis u.a. auf die von ihm konkret geforderten Mitwirkungshandlungen.
4. Zweck des § 66 SGB I ist es, den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I Durchsetzungskraft zu verleihen, wenn deren Verletzung dazu führt, dass die weitere Ermittlung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert wird.
5. Im Rahmen dieser allgemeinen Zwecksetzung hat sich grundsätzlich auch die Ermessensausübung zu halten, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits auf der Tatbestandsebene eine umfangreiche Abwägung der widerstreitenden Interessen stattfindet.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB I § 66 Abs. 3
,
SGG § 60 Abs. 3
,
SGB I §§ 60 ff.
Vorinstanzen: SG Itzehoe 20.02.2013 S 17 AS 964/10
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. Februar 2013 und die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2009 und vom 22. Dezember 2009 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2010 aufgehoben.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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