Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung unbebauter Grundstücke als Vermögen bei zukünftig fälligen
Verbindlichkeiten
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung.
Der am 1953 geborene Kläger stellte am 17. Juli 2009 den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er reichte dazu eine von ihm und Frau Elke K unterschriebene Erklärung folgenden
Inhalts ein: "Wir erklären hiermit gemeinsam, dass wir zwei in einer Wohnung leben, dass wir aber keine Bedarfsgemeinschaft
bilden. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Wir haben kein gemeinsames Bankkonto. Wir haben auch keine wechselseitigen Vollmachten
für des anderen Konto und unterstützen uns auch finanziell nicht gegenseitig. Frau Elke K hat Herrn Hans-Jürgen S ein Zimmer
zum Pauschalpreis von 100,00 EUR pro Monat abgetreten. Bad und Küche werden nach Absprache wechselseitig getrennt, je nach
Arbeitsbeginn des anderen benutzt." In dem Feststellungsbogen über die Vermögensverhältnisse gab der Antragsteller an, über
keinerlei Vermögen zu verfügen. Auf Bl. 13 der Verwaltungsakte befindet sich die Kopie eines am 27. Oktober 2008 ausgestellten
Hoffolgezeugnisses und gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach der Antragsteller Miterbe des hoffreien Nachlasses des Erblassers
Ernst-Friedrich Heinrich S geworden ist.
Am 10. Juli 2009 erklärte der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber, dass er einen Erbschaftsstreit für das Grundstück
Sa, L, laufen habe. Sein Anteil würde bei 500.000,00 EUR liegen. Anlässlich einer Vorsprache am 5. August 2009 trug der Antragsteller
vor, dass er sich mit seinem Neffen (die Schwester habe ihr Erbe ausgeschlagen) und seinem Bruder in Erbschaftsstreitigkeiten
befinde. Das Erbe habe bisher nicht angetreten werden können. Die Einnahmen und Ausgaben aus der Erbmasse verwalte zurzeit
die Raiffeisenbank Kreis P. Bei der Erbmasse handele es sich um Hof- und Gebäudeflächen sowie ca. 28 ha Land und Barkapital
von ca. 115.000,00 EUR. Die selbstständige Tätigkeit habe er bis einschließlich 15. Dezember 2008 ausgeübt. Seitdem führe
er keine gewerblichen Verkäufe über das Internet mehr durch. Eine Nebentätigkeit habe bei dem Verbraucherforum L bis zum 30.
Juni 2009 bestanden. Danach sei er dort lediglich ehrenamtlich tätig gewesen, mit einer geringen Aufwandsentschädigung von
ca. bis 60,00 EUR monatlich.
Am 4. August 2009 beantragte der Antragsteller die darlehensweise Gewährung von Leistungen bis zur Klärung seines Erbstreites
bzw. der endgültigen Entscheidung seines Antrages auf Arbeitslosengeld II.
Daraufhin bewilligte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. August 2009 Leistungen für die Zeit vom 10. Juli 2009 bis
31. Januar 2010 als Darlehen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. Januar 2010, in dem der Antragsteller angab, dass in den Vermögensverhältnissen keine
Änderung eingetreten sei, gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Januar 2010 darlehensweise Leistungen vom 1. Februar
2010 bis 31. Juli 2010.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel setzte die Antragsgegnerin am 1. Februar 2010 darüber in Kenntnis, dass gegen
den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Versuchs des Betruges anhängig sei (567 Js 61943/09). Mit Beschluss vom 23. März 2010 stellte das Amtsgericht Kiel das Strafverfahren wegen Betruges gemäß §
153 Abs.
2 StPO ein.
Der Prozessbevollmächtigte des Sohnes des Antragstellers, Rechtsanwalt Sb, teilte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
5. Februar 2010 mit, dass der Antragsteller in einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel zunächst angegeben habe, er sei vermögungslos.
Dies entspreche nicht den Tatsachen.
Der Antragsteller verfüge über Ländereien. Es handele sich um folgenden Grundbesitz:
1. Grundbuch von W Bl. 2408 (Amtsgericht), 2. Grundbuch von G Bl. 416 (Amtsgericht), 3. Grundbuch von W Bl. 515 (Amtsgericht),
4. Grundbuch von L Bl. 39 (Amtsgericht), 5. Grundbuch von B Bl. 10341 (Amtsgericht), 6. Grundbuch von D Bl. 191 (Amtsgericht),
7. Grundbuch von D Bl. 426 (Amtsgericht), 8. Grundbuch von Z Bl. 1030 (Amtsgericht), 9. Grundbuch von R Bl. 23 (Amtsgericht).
Am 18. Februar 2010 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, er besitze keine Immobilien oder Grundstücke.
Er habe die Grundstücke an das Verbraucherforum - L e.V. verkauft. Dafür habe er 1,00 EUR erhalten und bekomme ab dem 63.
Lebensjahr einen Rentenzuschuss in Höhe von 700,00 EUR monatlich. Der Antragsteller reichte dazu einen mit dem Verbraucherforum
L e. V. geschlossenen Miet-/Pachtvertrag vom 1. Januar 2008 sowie Kaufvertrag vom 10. August 2008 ein.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Erhebungsbögen zur Verkehrswertermittlung
bei Haus und Grundstücken ausgefüllt einzureichen und entsprechende Nachweise beizufügen.
Nach erfolgter Anhörung (Schreiben vom 2. Februar 2010) hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 20. Januar 2010 über die
Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. März 2010 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, Unterlagen einzureichen, um eine Anspruchsprüfung durchführen zu können.
Dieser Mitwirkungspflicht sei der Antragsteller nicht nachgekommen, sodass sein Leistungsanspruch ab 1. März 2010 nicht weiter
geprüft werden könne.
Dagegen legte der Antragsteller am 10. Juni 2010 Widerspruch ein und fügte den mit dem Verbraucherforum - L e. V. am 1. Januar
2008 geschlossenen Miet-/Pachtvertrag bei und bezifferte den Wert der dort aufgeführten Grundstücke auf insgesamt 49.500,00
EUR. Der Antragsteller wies außerdem darauf hin, dass zwei der Grundstücke in der Zwangsversteigerung stünden sowie ein Grundstück
mit 3.000,00 EUR wegen eines Abwasseranschlusses belastet sei. Auf einem weiteren Grundstück müsse ein Bodenaustausch vorgenommen
werden. Zusätzlich habe er Verbindlichkeiten bei der VR-Bank Ostholstein Nord - P in Höhe von 51.000,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte sie aus, der Antragsteller sei Eigentümer von mindestens sieben Grundstücken. Nach eigenen Angaben hätten diese einen
Verkehrswert von ca. 49.500,00 EUR und überstiegen daher den Vermögensfreibetrag um mehr als 40.000,00 EUR. Die Aufhebung
der Bewilligungsentscheidung werde auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X gestützt und nicht wie im angefochtenen Bescheid auf § 48 SGB X.
Der Antragsteller hat am 22. Juni 2010 einen Eilantrag gestellt und sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 22. Juni 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 2. Juli 2010 abgelehnt. Zur Begründung
heißt es im Wesentlichen: Die Beklagte habe die Bewilligungsentscheidung zu Recht zurückgenommen, da sich der Bewilligungsbescheid
vom 20. Januar 2010 nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig, da er
seinen Lebensunterhalt insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern könne. Er sei Eigentümer von verschiedenen
Grundstücken, deren Wert er selbst mit 49.500,00 EUR angegeben habe. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers berücksichtigen
würde, dass die Zwangsversteigerung in die im Grundbuch von D bezeichneten Grundstücke betrieben werde und die Grundstücke
entsprechend nicht als Vermögen zu berücksichtigen wären, verblieben als zu berücksichtigendes Vermögen 32.500,00 EUR. Dieses
übersteige den zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrag in Höhe von 9.300,00 EUR. Es handele sich auch nicht um gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGB II für Altersvorsorgezwecke geschütztes Vermögen. Unbeachtlich sei auch, dass der Antragsteller die
Grundstücke nach seinen Angaben seit 1. August 2010 an den Verein "Verbraucherform - L e. V." verpachtet habe. Eine Verpachtung
hindere nicht die Möglichkeit des Antragstellers die Grundstücke zu veräußern und das Eigentum an den Grundstücken an einem
erwerbenden Dritten zu übertragen. Unbeachtlich sei auch der Vortrag des Antragstellers, er habe die Grundstücke am 10. August
2010 zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR an "Verbraucherforum - L e. V." verkauft. Er habe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht,
dass bei dem Abschluss des Vertrages die Formvorschrift des §
311b BGB - Notwendigkeit der notariellen Beurkundung - beachtet worden sei. Zudem fehle der Nachweis, dass das Eigentum an den Grundstücken
an den Verkäufer übertragen und der Verein als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Auch sei vom Antragsteller
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die sofortige Verwertung der Grundstücke im Sinne eines Verkaufes nicht möglich sei.
Der Antragsteller habe jedenfalls grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Er habe bei der Beantragung
der Leistungen am 17. September 2009 die Frage 5b der Anlage VM (Feststellung der Vermögensverhältnisse) des Antragsformulars
nach im Eigentum stehender unbebauter Grundstücke das Kästchen "nein" angekreuzt. Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages
vom 15. Januar 2010 habe er zur Beantwortung der Frage 5 "Änderungen in den Vermögensverhältnissen" ebenfalls das Kästchen
"nein" angekreuzt. Diese unrichtigen Angaben seien zumindest grob fahrlässig erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller
zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung ohne eigene Kenntnis Eigentümer dieser Grundstücke gewesen sei.
Gegen diesen am 6. Juli 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. Juli 2010 bei dem Sozialgericht
Kiel eingelegten Beschwerde. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist
er darauf hin, dass beabsichtigt gewesen sei, den mit dem Verbraucherforum - L e. V. über die Grundstücke geschlossenen Kaufvertrag
notariell zu beglaubigen. Er habe jedoch keinen Notar gefunden, dem nach deutschem Recht möglich gewesen sei, dieses zu vollziehen.
Er habe seinerzeit bei seiner Bank um ein Darlehen gebeten. Die Grundstücke hätten als Siegerpfand dienen sollen. Zwei Banken
seien nicht bereit gewesen, ihm einen Cent Darlehen zu gewähren. Dass die Grundstücke der Altersvorsorge dienen würden, belege
den Pacht- und Kaufvertrag als Dienstbarkeit.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Juli 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 22. Juni
2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Beratung
gewesen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Antragstellers zutreffend als Antrag nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) qualifiziert. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar gemäß §
86 a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Um einen solchen handelt es sich bei §
39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (hier in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 - BGBl. I Seite 2917 - gültig ab 1. Januar 2009). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Gegen einen
solchen Aufhebungsbescheid wendet sich der Antragsteller. Denn mit Bescheid vom 19. Januar 2010 gewährte die Antragsgegnerin
dem Antragsteller darlehensweise Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010. Mit Bescheid vom 7. Mai 2010
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid gemäß § 45 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II mit Wirkung vom 1. März 2010 auf, so dass die dagegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
Bei der Entscheidung gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der
Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde
keine Umstände darlegt, die einen Vorrang an einstweiliger Vollziehung erkennen lassen. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig
und ist der Empfänger dadurch in seinen Rechten verletzt, liegt kein Interesse der Behörde an der Vollziehbarkeit vor. Ist
der zugrunde liegende Bescheid weder offenkundig rechtmäßig noch offenkundig rechtswidrig, muss das Gericht in eine Abwägung
der widerstreitenden Interessen eintreten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl., §
86b Rdn. 12 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Das Sozialgericht hat in seinem angefochtenen
Beschluss zu Recht ausgeführt und ausführlich begründet, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides
vom 7. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 bestehen bzw. keine Umstände ersichtlich sind,
die ein hinreichendes Gewicht haben, um ein Abweichen von dem gesetzlich angeordneten Suspensiveffekt zu rechtfertigen. Nach
Prüfung der Sach- und Rechtslage nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (analog §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Ergänzend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren
keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt.
Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die Grundstücke nicht als Vermögen zu berücksichtigen
seien, weil diese seiner Altersvorsorge dienten. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom Inhaber als für die Altersvorsorge
bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang als Vermögen dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Denn in seinem Leistungsantrag vom 17. Juni 2009 ist eine Rentenversicherungsnummer
aufgeführt. Außerdem hat der Antragsteller die Frage, ob er von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, nicht bejaht.
Gründe, die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch steht der Berücksichtigungsfähigkeit
des Grundeigentums des Antragstellers nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II entgegen. Danach sind nicht zu berücksichtigen
Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte
bedeutet. Dafür, dass die Verwertung der Grundstücke offensichtlich unwirtschaftlich ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Der Antragsteller hat den Wert der Grundstücke mit insgesamt 49.500 EUR beziffert. Dass der Verkauf der Grundstücke keinen
entsprechenden Erlös erwarten lässt, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch für eine besondere Härte, die über
die notwendigerweise mit der Verwertung eigenen Vermögens verbundene Härte hinausgeht, ist liegen keine Gesichtspunkte vor.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die vom Antragsteller behaupteten Verbindlichkeiten das vor-handene
Vermögen nicht mindern. Denn im Hinblick darauf, dass es sich bei Alg II um eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung
handelt, kann nicht allein das Bestehen von - möglicher-weise erst weit in der Zukunft fälligen - Verbindlichkeiten den Einsatz
des aktuell vorhandenen Vermögens für den eigenen Unterhalt ausschließen (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.,
2008, § 12 Rdn. 14 ff.). Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Nachweis dafür erbracht, dass zwei der Grundstücke in
der Zwangsversteigerung stehen und ein Grundstück mit 3000 EUR belastet ist. Insofern ist von einem Vermögen von mindestens
49.500 EUR auszugehen. Außerdem lässt sich mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht ausschließen, dass die Grundstücke
einen höheren Verkehrswert haben.
Auch ist nicht erkennbar, dass die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich ist oder für den
Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde (§ 23 Abs. 5 SGB II).
Der Antragsteller kann sich im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Leistungsbewilligung auf Angaben beruhte, die der Antragsteller zumindest
grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat. So hat er im Rahmen der Antragstellung
am 17. September 2009 die Frage 5b der Anlage VM (Feststellung der Vermögensverhältnisse) des Antragsformulars nach dem im
Eigentum stehender unbebauter Grundstücke das Kästchen "nein" angekreuzt und im Weiterbewilligungsantrag vom 15. Januar 2010
die Frage, ob eine Änderung in den Vermögensverhältnissen eingetreten sei, ebenfalls mit "nein" beantwortet. Die im Rahmen
der Antragstellung vorgelegte Kopie über ein Hoffolgezeugnis und einen gemeinschaftlichen Erbschein 17. Oktober 2008 bezog
sich allein auf den Nachlass des Ernst-Friedrich Heinrich S. Auch anlässlich der persönlichen Vorsprache am 10. Juli 2009
und 4. August 2009 wies der Antragsteller allein auf den Erbschaftsstreit bezüglich des Grundstücks Schlossberg, Lehmkuhlen,
hin. Davon, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer mehrerer Grundstücke war, erfuhr die Antragsgegnerin
erst durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2010. Dass diese Grundstücke nicht in Zusammenhang mit der
Erbschaftsangelegenheit standen, ist daraus ersichtlich, dass der vom Antragsteller bezüglich der Grundstücke vorgelegte Miet-/Pachtvertrag
und Kaufvertrag auf den 1.01.2008 bzw. 10.08.2008 - und damit vor dem Erbfall - datierten.
Aus diesen Gründen hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt analog §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.