Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 2. Oktober bis 31.
Dezember 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Vorschriften
des § 7 Abs. 5 und 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 2 Abs. 1a Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zutreffend angewandt und seine Entscheidung ausführlich begründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen
auf diese Gründe, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§
142 Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Auch das Vorbringen des Antragsgegners zur Begründung seiner Beschwerde führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
Das Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2009 geklärt, dass ein Auszubildender, der nicht bei seinen Eltern wohnt, nicht
aus diesem Grunde von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 61/08 R, zitiert nach [...] Rn. 13 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass der Personenkreis, dem der Antragstellers angehört, nach
der gesetzgeberischen Wertung im BAföG von Leistungen zur Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt, obwohl er von
der Wohnung seiner Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichen könnte. Dies führt jedoch - zumal entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes - nicht zu einem vergleichbaren Leistungsausschluss im Grundsicherungsrecht, zumal im SGB II jedenfalls seit dem 1. April 2006 auch spezifische Regelungen geschaffen worden sind, die denkbare finanzielle Anreize für
junge Hilfebedürftige, während eines Schulbesuchs aus dem Haushalt der Eltern auszuziehen, beseitigt haben. Dazu gehören die
Leistungsabsenkungen sowohl bei den Regelbedarfen als auch bei den Kosten der Unterkunft. Im vorliegenden Verfahren bestehen
allerdings keine Anhaltspunkte für eine solche Leistungskürzung, da der Antragsteller gemäß der Bescheinigung des Jugend-
und Sozialdienstes des Kreises Rendsburg-Eckernförde im Alter von 16 Jahren völlig unabhängig von der vorliegenden Ausbildung
Mitte 2007 u.a. wegen des Entzugs des Sorgerechts für die Mutter in eine Pflegefamilie gegeben worden ist. Der Senat weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Amt für Ausbildungsförderung insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 9. September
2013 zur Versagung von Leistungen nach dem BAföG auf die besondere soziale Situation des Antragstellers hingewiesen hat, die im Förderungssystem des BAföG nicht berücksichtigt werden könne. Allerdings hätten die Jobcenter im Rahmen des SGB II die Möglichkeit, soziale Gesichtspunkte - wie sie vorliegend durch den Jugend- und Sozialdienst des Kreises Rendsburg-Eckernförde
bestätigt worden seien - bei der Gewährung von Leistungen zu berücksichtigen, weshalb sich der Antragsteller mit dem zuständigen
Jobcenter in Verbindung setzen solle. Hintergrund der - auch nach Auffassung des Senats zutreffenden - Ausführungen des Amtes
für Ausbildungsförderung ist, dass die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehene Rechtsverordnung der Bundesregierung über die Gewährung von Ausbildungsförderung auch in den Fällen, in denen
die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, nach wie
vor nicht verabschiedet ist und daher allein die räumliche Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort als Entscheidungsgrundlage
nach dem BAföG dienen kann (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11, zitiert nach [...] Rn. 32 f.).
Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem SGB II durch das System der Grundsicherung, das, anders als das BAföG mit seinen insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Leistungen, die konkreten Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen hat (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn. 19).
Da die Beschwerde in der Sache zurückzuweisen ist, kann offenbleiben, ob durch die zwischenzeitliche Bewilligung von vorläufigen
Leistungen mit Bescheid des Antraggegners vom 15. Oktober 2013 auf der Grundlage von §
43 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) ohne Hinweis auf das vorliegende Eilverfahren nicht ein eigenständiger Rechtsgrund für den Leistungsanspruch des Antragstellers
geschaffen worden ist, der das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners für die Beschwerde entfallen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG.
Wegen des vorrangigen Kostenerstattungsanspruchs war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).