Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2015 - 6 AS 197/15
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs
1. Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist nicht eng auszulegen.
2. Ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist und deshalb die Arbeitnehmereigenschaft nicht vermittelt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Dabei sind auch vorrangige Verpflichtungen (hier: Kinderbetreuung, Teilnahme an einem Integrationskurs) zu berücksichtigen, wegen derer die betreffende Person zeitlich nur eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilhaben kann.
1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist weder im engeren nationalrechtlichen Sinne arbeitsrechtlich, noch gar sozialrechtlich und damit auch nicht grundsicherungsrechtlich zu verstehen; er ist vielmehr ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen.
2. Die Arbeitnehmereigenschaft begründen auch nicht existenzsichernde Teilzeittätigkeiten, sofern es sich dabei um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt, wobei - gemessen wiederum am Willen der freizügigkeitsberechtigten Personen, im Wirtschaftsleben tätig zu sein - nur solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
Normenkette:
AEUV Art. 45 Abs. 1
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Kiel 09.10.2015 S 28 AS 218/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: