Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Kein Anspruch auf Mehrbedarf für die Beschaffung von FFP 2-Masken im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen
Verfahren
Normenkette: SGB II
,
SARS-CoV-2-BekämpfVO SH § 2a Abs. 1a
,
SchutzmV § 1 Abs. 1 Nr. 3
,
SchutzmV § 2 Abs. 2a Nr. 3
,
Sozialschutz-Paket III § 70
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die am 22. März 2021 nach §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 16. März
2021 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss vom 16. März 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 21. Februar
2021 bis zum 31. August 2021 einen vorläufigen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 129,00 EUR aus Anlass der Beschaffung von
FFP 2-Masken zu gewähren,
ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht und
mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt ( §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG ), abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die in § 2a Abs. 1a der Schleswig-Holsteinischen Corona-Verordnung
(und gleichlautenden Bestimmungen anderer Bundesländer) geregelte Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken hat der
Bundesgesetzgeber mit einem einmaligen, bis zum 6. März 2021 befristeten Anspruch der Leistungsbezieher nach dem SGB II gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf zehn Schutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2a der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 - Coronavirus-Schutzmasken - Verordnung - vom 14. Dezember 2020 in der Fassung vom 4. Februar 2021) flankiert.
Ferner hat der Gesetzgeber mit seinem Sozialschutz- Paket III (Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme
an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des
Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes aus Anlass der Corona-19-Pandemie) vom 10. März 2021 geregelt, dass Leistungsberechtigte,
die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe
1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der Corona-19-Pandemie im
Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR erhalten (vergl. § 70 des Gesetzes).
Angesichts dieser Gesetzes- und Verordnungslage ist die Notwendigkeit einer Versorgung des Antragstellers mit weiteren FFP2-Schutzmasken
auf Kosten des Antraggegners derzeit nicht erkennbar, sodass es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Soweit der Antragsteller
auf seinen Wohnort und eine dortige besondere Gefährdungslage verweist, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nach den derzeit
täglich veröffentlichen Inzidenzwerten für die Stadt K___ keinerlei Anhaltspunkte bestehen und er im Übrigen in den überwiegenden
Bereichen des Lebens seiner Verpflichtung aus der Schleswig-Holsteinischen Corona- Verordnung durch das Tragen einer sogenannten
OP-Maske und dem Einhalten des erforderlichen Abstandsgebotes auch in einem belebteren Stadtteil genügen kann.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG . Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorgenannten Gründen abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( §
177 SGG ).