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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2016 - 6 AS 44/16
Ausbildungskosten; Einkommensanrechnung; Einkommensbereinigung; Elterneinkommen; fiktive Bedürftigkeitsberechnung; Meistbegünstigungsprinzip; Unterkunftskosten; Zufluss; Zuschuss
1. Wird gegen eine Bewilligungsentscheidung über Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II mit dem Antrag Klage erhoben, Leistungen "gemäß SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt" zu bewilligen, ist nach dem prozessualen Meistbegünstigungsprinzip im Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur die Bewilligung von Arbeitslosengeld II sondern hilfsweise auch die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II begehrt wird.
2. Die höchstrichterlich zu § 22 Abs. 7 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung entwickelte so genannte fiktive Bedürftigkeitsberechnung (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 32) ist auf § 27 Abs. 3 SGB II grundsätzlich übertragbar.
3. Modifikationsbedarf besteht aber insoweit, als Auszubildende nunmehr einen Zuschuss auch erhalten können, wenn sie BAföG-Leistungen wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens (der Eltern) nicht erhalten.
4. In diesen Fällen ist es vertretbar, den zweckgebundenen Ausbildungskostenanteil (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21) vom (fiktiv) berücksichtigten Elterneinkommen in gleicher Weise abzusetzen, wie eine Absetzung vom BAföG-Einkommen erfolgen würde.
5. Nach prozesskostenhilferechtlichem Maßstab ist es vertretbar, der Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II lediglich das der ablehnenden BAföG-Entscheidung zugrunde gelegte Elterneinkommen (in Höhe des ausbildungsförderungsrechtlich Bedarfs) zugrunde zu legen, auch wenn das tatsächliche Einkommen höher ist.
Normenkette:
BAFöG § 12 Abs. 2 Nr. 1
,
BAFöG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BAFöG § 2 Abs. 1a
,
SGB II § 27 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 14.01.2016 S 35 AS 985/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Januar 2016 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kiel Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt _______, _______________ __, _____ __________ als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: