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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2016 - 6 AS 63/16
Verhängung von Verschuldenskosten gegenüber einem Prozessbevollmächtigten Vertagung der mündlichen Verhandlung Versicherungen eines Rechtsanwalts Weitere Glaubhaftmachung
1. Der Senat geht davon aus, dass die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG auch gegenüber einem Prozessbevollmächtigten (und nicht nur gegenüber dem Beteiligten selbst) grundsätzlich in Betracht kommt.
2. Das besondere standesrechtliche Gefüge rechtfertigt es, Versicherungen eines Rechtsanwalts einen besonderen Vertrauensvorschuss entgegenzubringen.
3. Das Gericht ist gehalten, einer solchen Versicherung in gleichem Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde.
4. Dies schließt es im Einzelfall nicht aus, vom Anwalt die weitere Glaubhaftmachung oder den Nachweis der versicherten Tatsachen zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Itzehoe 08.02.2016 S 29 AS 274/15
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Februar 2016 aufgehoben.
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Der Streitwert wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: