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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2021 - 12 SF 75/18
Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Bewertung eines Dreimonatszeitraums zwischen Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung als aktive Zeit Keine instanzübergreifende Verrechnung der pauschalierten Bearbeitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten
Im Rahmen der Prüfung einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 198 Abs. 1 GVG sind bis zu drei Monate zwischen der Anberaumung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als aktive Zeiten zu bewerten.
Eine Instanz übergreifende Verrechnung der in der Regel 12 Monate pro Instanz umfassenden Bearbeitungs- und Bedenkzeit findet im Rahmen der o.g. Prüfung nicht statt.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 2-4
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
SGG § 202 S. 2
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens L 8 U 14/14 eine Entschädigung in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.100,00 EUR festgesetzt.

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