Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2015 - 2 VS 50/13
Anspruch auf Anerkennung eines Meningeoms mit Halbseitenlähmungserscheinungen und Sprachstörungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Verursachung durch ionisierende Strahlung von Radargeräten
1. Gutartige Tumore können durch Exposition gegenüber ionisierender Strahlung während der militärischen Dienstverrichtung an Radargeräten verursacht worden sein. Der Bericht der Radarkommission steht dem nicht entgegen.
2. Hat eine qualifizierte Radartätigkeit vor 1975 stattgefunden, sind die von der Radarkommission entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Kausalität maligner Tumore entsprechend auf die Entstehung benigner Tumore anzuwenden.
1. Die Verursachung gesundheitlicher Schäden durch ionisierende Strahlungen oder Röntgenstrahlen während einer dienstlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr bzw. der NVA der DDR in der Zeit vor 1990 kommt nach allgemeinen Regelungen grundsätzlich als Wehrdienstbeschädigung in Betracht.
2. Derartige Schädigungen nehmen insoweit eine Sonderrolle ein, als dass häufig eine lange Zeitspanne zwischen der Strahleneinwirkung, insbesondere bei Tätigkeit am Radargerät, und dem Auftreten einer Schädigung liegt und der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs oftmals auf Schwierigkeiten stößt.
3. Der Senat lässt sich bei seiner Entscheidung von den Empfehlungen der Radarkommission leiten.
4. Allerdings ist er zu der Überzeugung gelangt, dass nicht nur die im Bericht der Radarkommission genannten malignen Tumoren, sondern auch benigne Tumoren durch Strahlungsexposition bei der Bedienung von militärischen Radaranlagen hervorgerufen werden können.
Normenkette:
BVG § 30
,
BVG § 31
,
SVG § 80 S. 1
,
SVG § 81 Abs. 1
,
SVG § 81 Abs. 6
,
SVG § 88
,
VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.2 und Nr. 3.3
Vorinstanzen: SG Kiel 25.11.2009 S 12 VS 211/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung der bei ihrem verstorbenen Ehemann vorgelegenen Gesundheitsstörung "operativ entfernte gutartige Hirngeschwulst (Meningeom) mit Halbseitenlähmungserscheinungen und Sprachstörungen" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Versorgungsleistungen für den Zeitraum vom Januar 2004 bis Dezember 2009 auf Basis eines Grades der Schädigungsfolgen von 100 zu gewähren.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: