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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2013 - 3 AL 10/11
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Bezugs von Ruhegehalt und vergleichbaren Leistungen u.a. nach dem Soldatengesetz als ehemaliger Luftwaffenpilot
1. Der Anspruch ehemaliger Kampfpiloten der Bundesluftwaffe auf vorzeitiges Ruhegehalt nach dem Soldatengesetz (SG) ab Vollendung des 41. Lebensjahres ist nicht mit der gesetzlichen Rente nach dem SGB VI im Sinne der Ruhensvorschriften vergleichbar, da bei diesem frühen Ausscheiden angesichts gesundheitlicher Belastungen noch nicht von einer Beendigung des Erwerbslebens und angemessenen Altersversorgung nach dem SG ausgegangen werden kann.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn solche Strahlflugzeugführer und die Waffenoffiziere der Jet-Flugzeuge ihren Dienst freiwillig oder aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse bis zu maximal fünf Jahre fortführen mit der Folge, dass sich ihr Ruhegehalt dann nochmals um weitere 11 v.H. auf 66 v.H. erhöhen könnte.
Normenkette:
SGB III (a.F.) § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB III § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Schleswig 05.11.2010 S 4 AL 116/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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