Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg).
Der _______ 1983 geborene Kläger stand in einem Beschäftigungsverhältnis als Bauhelfer bei der Firma S R M u E in Q__. Am
8. Juli 2010 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits zum 31. Oktober 2009 war das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers durch den Arbeitgeber gekündigt worden. Am 30. September 2010 ging bei der Beklagten
ein von dem Arbeitgeber S R eingereichter Insg-Antrag des Klägers ein. In seinem Anschreiben führte der Arbeitgeber aus, dass
die zeitliche Verzögerung bis zur Beantragung nicht im Verschulden des Klägers begründet sei, sondern vielmehr in der bedauerlichen
und versehentlichen Verzögerung bis zur Weiterleitung der Unterlagen durch ihn - den ehemaligen Arbeitgeber - . Der Kläger
habe auf seine - des Arbeitgebers - Initiative hin die Unterlagen bereits am 27. August 2010 an ihn zurückgesandt; versehentlich
habe er - Rados - diese nicht zeitgerecht an die Arbeitsagentur weitergeleitet. Daran treffe den Kläger keine Schuld.
Mit dem Antrag wurde nicht gezahltes Arbeitsentgelt für die Monate August bis Oktober 2009 (in Gehaltsabrechnungen bezifferte
Auszahlungsbeträge: 226,34 EUR, 364,26 EUR und 360,89 EUR) geltend gemacht. Beigefügt war die Abschrift eines Schreibens des
ehemaligen Arbeitgebers an den Kläger vom 26. August 2010, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, den vorbereiteten Insg-Antrag
zu ergänzen (Bankverbindung), zu unterschreiben und unter Beifügung der Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober
2009 zurückzusenden. Die Angelegenheit eile; er - Rados - benötige die Unterlagen in der nächsten Woche und werde dann alles
Weitere veranlassen. Die Unterschriften des Klägers auf dem Insg-Antrag tragen das Datum 28. August 2010.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Insg-Antrag mit der Begründung ab, dass Insg nach §
324 Abs.
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen sei. Habe der Arbeitnehmer die
Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten habe, werde Insg geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werde. Der Arbeitnehmer habe die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Insolvenztag (Insolvenzereignis) sei
hier der 8. Juli 2010 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Der Kläger habe den Antrag erst am 30. September 2010 und somit
mehr als zwei Monate nach dem Insolvenztag gestellt. Ein Anspruch auf Insg sei somit nicht gegeben. Der Kläger habe innerhalb
der Antragsfrist Kenntnis von der Insolvenz des Arbeitgebers erlangt, da er innerhalb dieses Zeitraums einen Insg-Antrag ausgefüllt
und an seinen ehemaligen Arbeitgeber gesandt habe. Damit sei die Einräumung einer Nachfrist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der ehemalige Arbeitgeber habe es dann versäumt, den Antrag fristgerecht bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Dieses Versäumnis
müsse der Kläger sich anrechnen lassen. Es obliege seiner Sorgfaltspflicht, die fristgerechte Antragstellung sicherzustellen.
Am 29. Oktober 2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er sich nichts habe zu Schulden kommen
lassen. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, indem er alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei seinem
ehemaligen Arbeitgeber eingereicht habe. Dass er die Unterlagen nicht direkt an die Agentur für Arbeit übersandt habe, hänge
mit seiner Unsicherheit im Zusammenhang mit Behörden und amtlichen Erfordernissen zusammen. Dass sein ehemaliger Arbeitgeber
den Antrag verspätet weitergeleitet habe, habe er - der Kläger - nicht verschuldet. Aus seiner Sicht habe er seinen Sorgfaltspflichten
genügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe
des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Dabei führte sie aus, dass dem Kläger keine Nachfrist eingeräumt werden könne.
Er habe die Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist zu vertreten, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Zu vertreten habe er jede Fahrlässigkeit; er müsse also die nach den Umständen
erforderliche und nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt anwenden. Hätte er sich bemüht, seine Entgeltansprüche durchzusetzen,
wäre ihm die Zahlungsunfähigkeit seines ehemaligen Arbeitgebers bekannt geworden. Erfolglos gebliebene Versuche um die Durchsetzung
der Arbeitsentgeltansprüche stellten für sich keine ausreichende Entschuldigung dar; vielmehr hätte er sich bei einer sachkundigen
Stelle wie Amtsgericht, Arbeitsgericht oder Agentur für Arbeit informieren können. Der Kläger sei am 26. August 2010 im Besitz
aller erforderlichen Unterlagen (Insg-Antrag) gewesen. In seinem Anschreiben an den Arbeitgeber habe er darauf hingewiesen,
dass die Angelegenheit eile und dass die entsprechende Frist einzuhalten sei. Aus dem Schreiben des Klägers sei somit ersichtlich,
dass ihm die Ausschlussfrist bekannt gewesen sei. Die Ausführungen zur Widerspruchsbegründung könnten insoweit nur als Schutzbehauptung
gewertet werden.
Der Kläger hat am 23. November 2010 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er den tatsächlichen Ablauf
der Ereignisse noch einmal zusammengefasst und wiederholt, dass ihm das Fristversäumnis durch seinen ehemaligen Arbeitgeber
nicht angelastet werden könne. Er habe darauf vertraut, dass der Arbeitgeber den Antrag entsprechend seiner Ankündigung unverzüglich
an die Agentur für Arbeit weiterleiten würde. Wenn ein Insg-Berechtigter sich auch grundsätzlich ein Verschulden seines Bevollmächtigten
zurechnen lassen müsse, so sei sein Vertrauen schutzwert, zumal er relativ rechtsunkundig sei. Zwar sei er auf die Eilbedürftigkeit
der Angelegenheit hingewiesen worden; er selbst habe die ausgefüllten Unterlagen dann allerdings auch postwendend an seinen
ehemaligen Arbeitgeber zurückgereicht. Nachdem sein Arbeitgeber ihm das weitere Tätigwerden ausdrücklich angeboten habe, habe
er - der Kläger - darauf vertrauen dürfen, dass die Antragsunterlagen dann zeitnah an die Agentur für Arbeit weitergeleitet
würden. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, das weitere Tätigwerden seines ehemaligen Arbeitgebers zu kontrollieren, zumal
dieser sich in der Vergangenheit in Personalangelegenheiten immer seriös verhalten habe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 5. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen und dessen Inhalt unter Bezugnahme
auf Rechtsprechung zur Versäumung der Antragsfrist weiter vertieft.
Hierzu hat der Kläger erwidert, dass die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung wegen anders gelagerter zugrunde liegender
Sachverhalte hier nicht einschlägig sei.
Mit Urteil vom 20. April 2012, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf Zahlung von Insg, weil er seinen Antrag erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des §
324 Abs.
3 Satz 1
SGB III gestellt und er keinen Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist (§
324 Abs.
3 Satz 2
SGB III) habe. Denn er habe die Versäumung der Frist zu vertreten; das Verschulden seines ehemaligen Arbeitgebers sei ihm zuzurechnen.
Der Arbeitgeber habe die Frist des §
324 Abs.
3 Satz 1
SGB III zumindest leicht fahrlässig versäumt, indem er nach eigenen Angaben die Unterlagen versehentlich nicht zeitgerecht weitergeleitet
habe. Das hierin liegende Verschulden sei in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zuzurechnen. Es bestehe kein Grund, einen Antragsteller von seinen Obliegenheiten - hier: der rechtzeitigen Antragstellung
- freizustellen, bloß weil er sich für die Erfüllung seiner eigenen Obliegenheit einer anderen Person bediene. Insoweit folge
die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, 10 RAr 14/91). Als Vertreter in diesem Sinne sei auch der bloße Bote zu behandeln, da sich der Bote nur insoweit vom Vertreter unterscheide,
als der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgebe, der Bote jedoch eine fremde Erklärung übermittele. Hier habe der Kläger
sich des Arbeitgebers hinsichtlich der Übermittlung seiner Willenserklärung - des Antrags auf Insg - insoweit als Boten bedient,
als er ihm zumindest konkludent den Auftrag erteilt habe, seinen Antrag bei der Beklagten einzureichen.
Gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30. Mai 2012 bei dem
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers.
Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht geltend: Ihm sei durch den ehemaligen Arbeitgeber
innerhalb der Ausschlussfrist ausdrücklich angeboten worden, die notwendigen Antragsunterlagen nach Rückgabe an ihn an die
zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten. Der hierdurch eingetretene Vertrauenstatbestand sei schutzwürdig; die in der
Sphäre des ehemaligen Arbeitgebers dann eingetretene Nachlässigkeit sei ihm nicht zuzurechnen. Stattdessen sei ihm eine Nachfrist
im Sinne von §
324 Abs.
3 Satz 2
SGB III einzuräumen. Sein Vertrauen darauf, dass der Arbeitgeber entsprechend seinem Angebot auf Weiterleitung tätig werde, sei vorliegend
auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben schützenswert zu berücksichtigen. Er sei relativ rechtsunkundig. Zwar sei
er auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen worden; er sei dieser Eilbedürftigkeit dann aber auch durch postwendende
Rückgabe der Unterlagen an den Arbeitgeber nachgekommen. Nach dem ausdrücklichen Angebot des Arbeitgebers habe er darauf vertrauen
dürfen, dass die Unterlagen dann auch entsprechend zeitnah an die Beklagte weitergeleitet würden. Die Entscheidung des Sozialgerichts
sei in ihrer kategorischen Schlussfolgerung unzutreffend; nicht jedes Verschulden einer nachfolgenden Organisationseinheit
könne im Rahmen der Prüfung zur Gewährung einer Nachfrist nach §
324 SGB III einem Antragsteller zugerechnet werden. Es bedürfe vielmehr einer Differenzierung unter Berücksichtigung unter anderem des
mitwirkenden Vorverhaltens des Antragstellers oder auch seiner persönlichen und sozialen Situation. Unter Berücksichtigung
aller Umstände habe er sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Die Versäumung des
mit-/nachwirkenden Arbeitgebers habe er nicht zu vertreten, zumal dessen Angebot eher aus Gründen einer Gefälligkeit erfolgt
sei.
Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. September 2011, Az. L 2 AL 87/08, in der unter Hinweis auf europäisches Gemeinschaftsrecht eine zu strenge Überprüfung, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen
Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe, gerügt worden sei.
Auf Nachfrage des Gerichts führt der Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2014 aus, dass er kein arbeitsgerichtliches Verfahren
gegen seinen früheren Arbeitgeber angestrengt habe. Hierzu habe für ihn zunächst auch keine Veranlassung bestanden, da ihm
dessen Angebot vorgelegen habe, die Antragsunterlagen fristgerecht an die Beklagte weiterzuleiten. Auf die Erklärung seines
ehemaligen Arbeitgebers, sich um alles Weitere zu kümmern und dessen Erklärung, dass er seinen Lohn dann über die Behörde
- dann in Form von Insg - erhalten würde, habe er vertraut.
Zu §
324 Abs.
3 Satz 3
SGB III vertritt der Kläger die Auffassung, dass diese Vorschrift sich nur auf Ansprüche nach dem
SGB III, nicht aber auf die Ansprüche gegen den Arbeitgeber beziehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher
Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil und vertieft weiter ihre bisherige Rechtsauffassung. Dem Kläger sei die Eilbedürftigkeit
der Antragstellung bzw. das Erfordernis der Einhaltung der Ausschlussfrist durchaus bekannt gewesen. Trotzdem habe er den
Antrag nicht selbst bei der Beklagten eingereicht, sondern darauf vertraut, dass sein ehemaliger Arbeitgeber die rechtzeitige
Beantragung des Insg dort vornehme. Der Kläger habe sich in der Folge nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert, insbesondere
darum, dass die Antragstellung auch tatsächlich rechtzeitig erfolge, zum Beispiel durch zeitnahe Sachstandsanfrage bei dem
ehemaligen Arbeitgeber. Der Kläger habe - vor dem Hintergrund der ihm bekannten Eilbedürftigkeit - zur sicheren Fristwahrung
auch nicht mündlich oder telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufgenommen. Da er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe, habe er die Versäumung der Antragsfrist zu vertreten. Denn es sei ihm durchaus
möglich gewesen, den Antrag selbst rechtzeitig bei der Beklagten zu stellen. Die Beauftragung seines ehemaligen Arbeitgebers
als Boten habe den Kläger nicht von der Verantwortung entbunden, eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Im Übrigen
sei ihm das Verschulden des ehemaligen Arbeitgebers - seinem Boten - zuzurechnen. Nach allem habe kein Hinderungsgrund vorgelegen,
der nach §
324 Abs.
3 Satz 2
SGB III hätte wegfallen können. Eine Nachfrist werde nicht in Gang gesetzt.
In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Kläger ausweislich von Beratungsvermerken
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Wiedereinstellung im Frühjahr 2010 in Aussicht gestellt worden sei. Vor diesem
Hintergrund werde ihm die Insolvenz seines früheren Arbeitgebers nicht verborgen geblieben sein.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat wegen Versäumung
der Antragsfrist, für die ihm auch keine Nachfrist gesetzt werden kann, keinen Anspruch auf Insg.
Hier hat der Kläger die Fristversäumung schon deshalb zu vertreten, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um
die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. Wie der Kläger auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 12. November 2014
klargestellt hat, hat er wegen seines ausstehenden Arbeitsentgelts kein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen seinen ehemaligen
Arbeitgeber eingeleitet. Auch sonst ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass er sich nach seinem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2009 hinreichend um die Durchsetzung seiner Arbeitsentgeltansprüche bemüht hätte. Nach den
im Schriftsatz vom 12. November 2014 gemachten Angaben hat der Kläger wegen seines Vertrauens auf Angaben seines Arbeitgebers,
er würde sich um alles kümmern, damit er - der Kläger - den ausstehendend Lohn dann im Wege des Insg erhalten werde, ersichtlich
keinen Anlass zu weiteren Bemühungen um die Durchsetzung seiner Arbeitsentgeltansprüche gesehen. Dies überzeugt schon insoweit
nicht, als bei Fälligwerden der Arbeitsentgeltansprüche für den Zeitraum August bis Oktober 2009 wie auch bei Ausscheiden
des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet war; dies erfolgte
erst mehr als acht Monate später. Insbesondere ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen sich allerdings zügig um die Durchsetzung
ihrer rückständigen Ansprüche im Insg-Zeitraum bemühen, zumal Zurückhaltung den Arbeitsplatz nicht mehr sichern kann (Stratmann
in Niesel/Brand a.a.O., § 324 Rz 23). Das BSG hat bereits zu der Vorläuferregelung des § 141e Abs. 1 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Ausführungen zu der erforderlichen Sorgfalt bei der Durchsetzung rückständiger Arbeitsentgeltansprüche gemacht und dabei
einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Ablauf von drei Monaten nach einer letzten Abschlagzahlung "entschiedeneres Handeln"
abverlangt, als sich mit telefonischen Mahnungen und weiteren Vertröstungen zufrieden zu geben (Urteil vom 30. April 1996,
10 RAr 8/94, zitiert nach [...]). Nach Kündigung und Ausscheiden aus dem Betrieb hätte es die erforderliche Sorgfalt geboten, sich energischer
als bisher um die Durchsetzung rückständiger Arbeitsentgeltansprüche zu bemühen. Nach diesen Maßstäben ist der Senat davon
überzeugt, dass der Kläger die nach §
324 Abs.
3 Satz 3
SGB III erforderliche Sorgfalt verletzt hat, so dass ihm eine Nachfrist nach §
324 Abs.
3 Satz 2
SGB III dann nicht zugutekommen kann. Soweit die Berufungsbegründung sich auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. September
2011 (a.a.O.) beruft und geltend macht, damit sei eine zu strenge Überprüfung, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen
Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe, gerügt worden, ist dem Urteil eine derartige Aussage jedenfalls
in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat ausdrücklich ausgeführt, dass sich bei der Verschuldensprüfung
auch die Frage des Einflusses einer europarechtskonformen Auslegung nicht allgemein beantworten lasse, sondern der Entscheidung
im Einzelfall vorbehalten bleiben müsse. Im Übrigen behandelt das Urteil Fragen des Vertrauens eines rechtsunkundigen Arbeitnehmers
auf den unvollständigen Hinweis einer rechtskundigen Person, wobei der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier in
Rede stehenden nicht vergleichbar ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH). Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. September 2003,
C- 125/01, zitiert nach [...], ausgeführt, dass die Zweimonatsfrist des § 141e Abs. 1 AFG für die Beantragung von Konkursausfallgeld (das im Wesentlichen dem heutigen Insg entspricht) die praktische Wirksamkeit
des mit der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährten Schutzes nur dann gewährleisten könne, wenn die zuständigen Stellen nicht
übermäßig streng beurteilten, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche
bemüht habe. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Senat indessen keinen Zweifel, dass der Kläger sich
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat, wenn er wegen des noch ausstehenden
Arbeitsentgelt praktisch nichts unternommen und letztlich nur auf die Gewährung von Insg nach (rechtzeitiger) Antragsweiterleitung
durch seinen ehemaligen Arbeitgeber vertraut hat.