Kein Anspruch auf eine vorläufige Zahlung von Krankengeld beim Bezug von Arbeitslosengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Gründe
I.
Der 1971 geborene Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld.
Er ist seit August 2014 arbeitslos gemeldet und bezog von der Antragsgegnerin Krankengeld aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit
seit 26. November 2014. Mit Bescheid vom 31. März 2015 beendete die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung zum 10. April 2015
unter Hinweis auf eine Mitteilung des MDK. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein unter Vorlage eines Attestes
des Diplom-Psychologen E_____. Auf Empfehlung des MDK lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Untersuchung am 8. Mai
2015 ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung des Krankengeldes
auf.
Am 6. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterzahlung seines
Krankengeldes ab 11. April 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung ausgeführt, laut Aussage
seines Hausarztes sei er voraussichtlich bis Ende Mai 2015 arbeitsunfähig. Auch sein Psychotherapeut habe seine Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung u. a. darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld
an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Mai 2015 hin hat der Antragsteller den Bewilligungsbescheid
der Agentur für Arbeit Hamburg über Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 46,52 EUR bis 22. November 2015 vorgelegt. Die Antragsgegnerin
hat das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 18. Mai 2015 über die Begutachtung des Antragstellers am 8. Mai 2015 vorgelegt
und ergänzend ausgeführt, dass dieses ihre Auffassung, bei dem Antragsteller liege eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor,
bestätigt habe. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, er sehe sich weiterhin gesundheitlich nicht in der Lage, den Anforderungen
des Arbeitsmarktes gerecht zu werden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Besserung absehbar, aber das dauere halt noch.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. Juni 2015 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem
Anordnungsgrund, da dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten sei. Das Arbeitslosengeld reiche aus,
um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld werde das Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes
gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen habe.
Gegen den ihm am 1. Juli 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, eingegangen beim Sozialgericht
Itzehoe am 27. Juli 2015. Zur Begründung trägt er vor, die Weiterzahlung von Krankengeld sichere seine Existenz. Aus ärztlicher
Sicht sei eine Besserung absehbar. Eine Leistungsfähigkeit bestehe allerdings noch nicht. Dies habe ihm der Arzt vom Arbeitsamt
gesagt. Nur noch bis November erhalte er Arbeitslosengeld, danach werde er zum Sozialfall. Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen
Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag
auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die
- summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussicht der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund)
sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Zutreffend hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
unter Hinweis auf den fehlenden Anordnungsgrund im Sinne der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller
erstrebten Regelung abgelehnt, weil dieser seit dem 11. April 2015 Arbeitslosengeld erhält. Damit ist sein Lebensunterhalt
gegenwärtig und in naher Zukunft gesichert, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Es fehlt damit an der erforderlichen
Eilbedürftigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der
Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz besteht, entspricht der Rechtsprechung
des Senats (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 KR 173/10 B ER -) und anderer Landessozialgerichte (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juli 2011 - L 6 U 38/11 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2010 - L 11 KR 3364/10 ER - B -).
Dass das Arbeitslosengeld nur zeitlich begrenzt gewährt wird, steht dem Fehlen des Anordnungsgrundes hier nicht entgegen.
Zum einen besteht der Anspruch des Antragstellers ausweislich des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit Hamburg vom
15. April 2015 bis zum 22. November 2015, also noch über drei Monate, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, dass
aus Sicht seines Hausarztes eine Besserung absehbar sei, so dass auch nach Einschätzung des Hausarztes Arbeitsfähigkeit bis
zu diesem Zeitpunkt eintreten kann.
Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).