Eilverfahren gerichtet auf Übernahme von Behandlungskosten mit Abatacept 10 mg/kg bei juveniler Arthritis
Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Gründe
I.
Der 2002 geborene Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der
"Behandlungskosten" für ambulante Infusionen mit dem Medikament Abatacept 10 mg/kg zur Behandlung der bei ihm vorliegenden
juvenilen Arthritis.
Der Antragsteller ist im Wege der Familienversicherung bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Bei ihm besteht
gesichert seit 2009 eine behandlungsbedürftige Rheumaerkrankung in Form einer juvenilen chronischen Arthritis (JIA). Außerdem
leidet er nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten an der Bluterkrankheit sowie Glasknochen. Seine Behandlung erfolgte
zunächst im Klinikum Bad B________. Im Jahr 2013 wechselte der ihn dort behandelnde Arzt Dr. T__________ in dessen Praxis
"R________", ebenfalls in Bad B________. Dort wurde der Antragsteller seit 2014 intravenös mit dem Medikament Abatacept behandelt.
Dr. T__________ verfügt über eine vertragsärztliche Zulassung als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung
Kinder-Rheumatologie. Für die Behandlung erhielt er zunächst aufgrund einer zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigung die Befugnis,
zu den für die Behandlung anzusetzenden Gebührenziffern des EBM die Betreuungsziffern 01510 und 01512 zusätzlich abzurechnen.
Diese Berechtigung erfolgte bis 30. Juni 2015, wovon sowohl Dr. T__________ als auch die Eltern der betroffenen Kinder unterrichtet
wurden.
Im April 2015 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Berichts von Dr. T__________ bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme
für die Infusionstherapie auch zukünftig. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2015 ab mit dem Hinweis,
dass Dr. T__________ die kinderrheumatische Therapie nur noch bis zum 30. Juni 2015 über die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
abrechnen könne. Eine Behandlung der Betroffenen über diesen Zeitraum hinaus sei in den Universitätskliniken K___, L_____,
H______ und im W_________klinikum Ha____ möglich. Sollte der Antragsteller keinen nahtlosen Behandlungstermin in den oben
genannten Einrichtungen erhalten, werde um Übersendung des Antrags für die Weiterbehandlung im Rahmen der Übergangszeit sowie
aussagekräftige ärztliche Unterlagen zur rheumatischen Behandlung gebeten. Es würde eine Begutachtung über den MDK eingeleitet
werden. Könne für den Zeitraum des Wartens auf einen Termin zur Weiterbehandlung im Versorgungszentrum eine Erstattung der
ärztlichen Behandlungskosten erfolgen, würde die Antragsgegnerin nach Prüfung der eingehenden Unterlagen unaufgefordert auf
den Antrag zurückkommen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Am 15. Juli 2015 hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte beim Sozialgericht Lübeck beantragt,
1.
der Antragsgegnerin aufzugeben, für den Antragsteller ab Antragstellung bis auf weiteres die Behandlungskosten für ambulante
Infusionen mit dem Medikament Abatacept 10 mg/kg zur Behandlung der bei dem Antragsteller vorliegenden Juvenilen Arthritis
zu übernehmen,
2.
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die nächste Dosis sei Ende Juli fällig, daher sei einstweiliger Rechtsschutz beantragt
worden. Die Sondervereinbarung für Dr. T__________ sei trotz massiver Bemühungen zahlreicher Eltern betroffener Kinder nicht
verlängert worden. Zu den Angaben der Antragsgegnerin sei zu sagen, dass es in K___ keine Termine gebe, es würden zudem von
den Eltern zunächst Unterlagen abgefordert, ohne die Kinder überhaupt anzusehen. In H_____-E________ gebe es Termine nicht
vor September und die Ärzte/Krankenhäuser wollten ohnehin zunächst den Fall erneut prüfen. Alle Krankenhäuser im Land könnten
dem Antragsteller keine zeitnahen Termine anbieten. Aus diesem Grund müssten die Behandlungskosten durch Dr. T__________ von
der Antragsgegnerin weiter übernommen werden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zurückzuweisen.
Dr. T__________ wünsche für sein kinder-rheumatologisches Behandlungskonzept aus Gründen der Vergütung einen anderen Abrechnungsmodus
als den in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Sachleistungsprinzip verankerten. Die dafür zunächst eingeräumte Ausnahmeregelung
sei nunmehr aber planmäßig ausgelaufen. Die Versorgung mit kinder-rheumatologischer Behandlung sei gesichert, da von den benannten
Einrichtungen durchgeführt. Auch Dr. T__________ dürfe die Leistung als Sachleistung erbringen. Für eine darüber hinausgehende
privatärztliche Inanspruchnahme fehle es an den Voraussetzungen, da dem Antragsteller die Behandlungsalternativen frühzeitig
bekannt gewesen seien. Insoweit weise sie, die Antragsgegnerin, auch auf die Stellungnahme des VdEK vom 1. Juni 2015, in der
ebenfalls auf die benannten kinder-rheumatologischen Ambulanzen Bezug genommen worden sei, hin. Dazu hat die Antragsgegnerin
die Pressemitteilung des VdEK vom 25. Juni 2015 und das zu der Problematik der kinder-rheumatologischen Versorgung in Schleswig-Holstein
erstellte G3-Gutachten vom 27. März 2015 durch den MDK Nord vorgelegt. In diesem Gutachten kommt der MDK zu dem Ergebnis,
dass in Schleswig-Holstein eine Unterversorgung hinsichtlich der kinder-rheumatologischen Behandlung nicht zu erkennen sei.
Ausgewichen werden könne auch auf Behandlungszentren in H______. Im Übrigen könne aufgrund des hohen Anteils von Kindern mit
Behandlung durch Biologika in der Praxis von Dr. T__________ eine leitliniengerechte Behandlung nicht bestätigt werden. Auch
der Anteil der Diagnosen M08.3 erscheine epidemiologisch nicht plausibel.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Der wörtlich gestellte Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit
ihrem Bescheid vom 17.06.2015 nicht eine Behandlung des Antragstellers mit dem Medikament Abatacept 10 mg/kg abgelehnt hat,
sondern lediglich eine Behandlung mit dem Medikament Abatacept 10 mg/kg bei dem Kinderarzt Dr. T__________. Es ist mit dem
Bescheid vom 17.06.2015 nicht ausgesagt, dass die Behandlung des Antragstellers an einem der durch die Antragsgegnerin benannten
Behandlungsorte mit dem Medikament Abatacept 10 mg/kg nicht im Rahmen des Sachleistungsprinzips erfolgen kann.
Der wörtlich gestellte Eilantrag des Antragsteller ist bei interessengerechter Auslegung nach §
123 SGG daher dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Übernahme der Behandlungskosten für ambulante Infusionen mit dem
Medikament Abatacept 10 mg/kg zur Behandlung der bei dem Antragsteller vorliegenden Juvenilen Arthritis bei dem Kinderarzt
Dr. T__________ begehrt. So ausgelegt fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum
einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt, die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen eines Anordnungsanspruches,
also eines rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Maßnahme.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch durch
die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß §
86 b Abs.
1 SGG zu gewährleisten, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach §
86 b Abs.
2 Satz 1
SGG in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Bildet
ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich
im Wege der Regelungsanordnung gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller
abzuwenden. Ein derartiger Nachteil ist nur anzunehmen, wenn zum einen dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher
Anspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und zum anderen es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung
über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung, die einem Antragsteller
hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren
Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe,
sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite, wenn das Gericht die
einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Keller
in Mayer-Ladewig,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
86b Rn. 29a).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg. Der
Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei der Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit
zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird,
bevor er wirksamen Rechtsschutz - im Hauptsacheverfahren - erlangen kann. Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes
ist daher, dass der Antragsteller nicht über zumutbare Möglichkeiten der Selbsthilfe verfügt, mit denen er das Fehlen der
angestrebten Leistungen bis zu dem letztlich im Hauptsacheverfahren angestrebten Erfolg überbrücken kann. Bestehen zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten in diesem Sinne, dann droht auch ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Schaffung
vollendeter Tatsachen, insbesondere sind keine nachträglich nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen der Grundrechte zu befürchten.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit Bescheid vom
17.06.2015 hat der Antragsgegner nicht grundsätzlich abgelehnt, dass eine Behandlung mit dem Medikament Abatacept 10 mg/kg
erfolgen kann. Vielmehr wurde lediglich die Kostenübernahme für eine Behandlung mit dem Medikament bei dem bisher behandelnden
Kinderarzt Dr. T__________ abgelehnt, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Versorgung des Antragstellers über diesen Zeitpunkt
hinaus in den Universitätskliniken K___, L_____, H______ und im W_________klinikum Ha____ möglich und die Versorgung in den
genannten Versorgungszentren nach §
116 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) sichergestellt sei. Damit aber ist der Anspruch des Klägers nach §
27 SGB V auf Krankenbehandlung sichergestellt.
Dass der Antragsteller in den genannten Versorgungszentren nicht in der zur Fortsetzung der Behandlung bzw. zu einer für eine
adäquate Behandlung medizinisch notwendigen Zeit einen Termin erhalten kann, wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit
hier vorgetragen wurde, dass es in K___ keine Termine gebe und zudem von den Eltern zunächst Unterlagen abgefordert würden,
ohne die Kinder überhaupt anzusehen und es in der Klinik H_____-E________ vor September keine Termine gebe, reicht dies zur
Glaubhaftmachung nicht aus, zumal im Übrigen lediglich pauschal behauptet wird, dass alle Krankenhäuser im Land dem Antragsteller
keine zeitnahen Termine anbieten könnten und es bezüglich der Termine zahlreiche Aussagen von Eltern betroffener Kinder gebe,
die ebenfalls einen neuen Platz für ihre Kinder suchten und diese ebenfalls überall Absagen erhielten. Insbesondere diese
pauschale Bezugnahme auf die Aussage anderer Eltern reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Insoweit konnte auch eine telefonische
Rückfrage durch die Kammervorsitzende am 27.07.2015 beim W_________klinikum Ha____ zur Überzeugung der Kammer diese Aussage
nicht bestätigen, denn von dort kam die Auskunft, dass in jedem Einzelfall die Dringlichkeit geprüft werde und ggf. bei Indikation
auch kurzfristig Termine möglich seien. Hinzu kommt, dass in Akutfällen auch immer eine stationäre Aufnahme möglich ist.
Selbst, wenn es keinen zeitgerechten Termin gäbe, bestünde hier kein Anlass für ein gerichtliches Eilverfahren, denn für diesen
Fall hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 17.06.2015 weiter darauf hingewiesen, dass, sollte der Antragsteller ab
01.07.2015 keinen nahtlosen Behandlungstermin in den genannten Einrichtungen erhalten, er ihr einen Antrag für die Weiterbehandlung
im Rahmen der Übergangszeit sowie aussagefähige ärztliche Unterlagen zur rheumatischen Behandlung zusenden solle. Sie werde
eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einleiten. Sie werde eine Begutachtung zur
medizinischen Notwendigkeit der Infusionstherapie im Rahmen einer Überleitung und zur Überbrückung von Wartezeiten vornehmen.
Auch eine solche Möglichkeit wurde von dem Antragsteller nicht wahrgenommen. Dies dürfte zudem bereits vor dem Hintergrund
der Erforderlichkeit des Ausschöpfens des Verwaltungsrechtsweges vor Anrufen des Gerichts Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses
hervorrufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte, wie die Gründe dieser Entscheidung ergeben, mangels hinreichender Erfolgsaussicht
für den Eilantrag nicht gewährt werden (§§
73 a
SGG,
114 ZPO).
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juli 2015 mit der Begründung, es sei nicht unbedingt
erforderlich, dass die Behandlung durch Dr. T__________ geschehe, es stünde ihm aber in erreichbarer Umgebung von ca. einer
Stunde einfacher Fahrt kein Arzt oder keine Klinik zur Verfügung, die zeitnah die Behandlung mit dem bisher verordneten Medikament
durchführen könnten. Es werde auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung hingewiesen, aus der sich die entsprechenden
Probleme verdeutlichten. L_____ biete dies überhaupt nicht an, K___ möchte erst eine "neue Diagnostik betreiben", Termine
gebe es erst im November etc.. Der formularmäßige Verweis auf theoretische Behandlungsmöglichkeiten sei nicht nachvollziehbar.
Ein Abwarten auf ein Gutachten des MDK sei genauso wenig zumutbar wie der pauschale Verweis auf das W_________klinikum. Hier
würden die Infusionen abgelehnt oder lediglich einmal verabreicht, im Übrigen habe der Antragsteller keinen Infusionstermin
erhalten. Ihm sei lediglich Termin zur erneuten Diagnostik angeboten worden.
Die Antragsgegnerin bleibt bei ihrer Auffassung und legt eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
vom 3. August 2015, eine weitere Stellungnahme des VdEK vom 4. August 2015, eine Stellungnahme der Gesellschaft für Kinder-
und Jugendrheumatolgie und den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 5. August 2015 in dem Verfahren S 26 KR 20/15 ER vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die
- summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussicht der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund)
sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 ZPO). Die einstweilige Anordnung, wie bereits die Bezeichnung verdeutlicht, darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache
nicht vorwegnehmen (z. B. Beschluss des Senats vom 19. April 2010 - L 5 B 51/10 KR ER; Keller in Meyer-Ladewig u. a.,
SGG-Kommentar, §
86b Rz. 31). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt etwa dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung, wie hier, aufgrund einer einstweiligen
Anordnung erbracht wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass solche einstweilige Anordnungen, gerichtet auf eine endgültige
Regelung, stets ausgeschlossen sind. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren
gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab
an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen.
Vor diesem Hintergrund fehlt es, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, der beantragten einstweiligen Anordnung
bereits am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antrag auf die Kostenübernahme der streitgegenständlichen Behandlung überhaupt
gerichtet ist. Denn die Antragstellerin hat in dem angefochtenen Bescheid und anschließend im Gerichtsverfahren die Kostenübernahme
dieser Behandlung nicht generell abgelehnt, sondern nur eine Kostenbeteiligung gegenüber der Behandlung durch Dr. T__________,
der die Behandlung nur mit für ihn nicht abrechenbaren EBM-Ziffern erbringen will. Vielmehr hat sie Leistungserbringer aufgeführt,
die die Behandlung des Antragstellers erbringen könnten und bei Übergangsproblemen Lösungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt.
Darüber hinaus fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Auch für den Senat ist mit dem Sozialgericht nicht
ersichtlich, dass der Antragsteller die begehrte Behandlung nicht außerhalb der Praxis Dr. T__________ erlangen könnte. Konkrete
Absagen der genannten Leistungserbringer iwurden nicht vorgelegt. Der Einwand des Antragstellers hinsichtlich des Universitätsklinikums
K___ und des W_________klinikums Ha____, dort werde erst eine erneute Diagnostik beabsichtigt, vermag den Antrag nicht zu
stützen. Denn eine solche erneute Diagnostik steht einer Behandlung bereits nicht entgegen. Zudem beschreibt der Antragsteller
mit dieser beabsichtigten Vorgehensweise der genannten Kliniken den Regelfall, dass nämlich ein Arzt bei Übernahme der Behandlung
eines neuen Patienten diesen vorher umfassend untersucht, gerade wenn es sich, wie hier, um ein Kind mit einer schweren Krankheit
handelt. Vielmehr wäre die Fortsetzung einer Behandlung durch einen neuen Arzt, ohne dass sich dieser ein aktuelles Bild von
dem gesundheitlichen Zustand des Patienten macht, grundsätzlich als medizinisch kritisch anzusehen und mit seiner ärztlichen
Verantwortung kaum zu vereinbaren. Und dass die genannten Leistungserbringer grundsätzlich die Behandlung des Antragstellers
übernehmen würden, ist den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen und wird von dem Antragsteller letztlich
auch nicht bestritten. So weisen der VdEK in seiner Presseerklärung und die dort zitierten Auskünfte des UKSH und des W_________klinikums
darauf hin, dass die Ambulanz für Kinder- und Rheumatlogie allen Patienten offenstehe, kein Hilfesuchender abgewiesen werde,
durch Neubewertung von Therapien keine irreversiblen Zustände entstünden und man auf die Betreuung zusätzlicher Patienten
vorbereitet sei. Die Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie bestätigt dies. Von der Bereitschaft des W_________klinikums
hat sich das Sozialgerichts durch Anruf dort selbst überzeugt. Eine Ablehnung der Behandlung durch diese Leistungserbringer
behauptet auch der Antragsteller nicht. Sein Hinweis auf unzumutbare Fahrzeiten über eine Stunde greift nicht. So beträgt
die Fahrzeit von La_____ nach Bad B________ zu Dr. Tzarbachev nach Routenplaner im Internet auch über eine Stunde und das
UKSH in K___ ist darüber hinaus von La_____ schneller zu erreichen, als die Praxis in Bad B________.
Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, warum der Antragsteller nicht dem Vorschlag der Antragsgegnerin in dem angefochtenen
Bescheid vom 17. Juni 2015 gefolgt ist, eine Terminabsprache mit den dort genannten Leistungserbringern vorzunehmen und bei
unzumutbaren Verzögerungen die Antragsgegnerin um die angebotene Regelung für eine Weiterbehandlung im Rahmen der Übergangszeit
zu bitten. Darauf weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hin. Auch dies steht dem Vorliegen des
Anordnungsgrundes bzw. bereits dem Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
Zutreffend hat es mithin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
dieses Verfahren abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).