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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.2016 - 5 SF 22/16
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung des Arbeitsaufwands nach dem Maßstab des jeweils anhängigen Verfahrens
Maßstab für die Bemessung des Arbeitsaufwands des Rechtsanwalts im Rahmen des § 14 RVG ist nicht der eines durchschnittlichen Berufungsverfahrens, sondern der des jeweils anhängigen Verfahrens (hier Nichtzulassungsbeschwerde).
1. Die Verfahrensgebühr deckt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ab.
2. Setzt man die Kriterien des § 14 RVG ins Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer nur dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen.
Normenkette:
RVG § 14
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
VV-RVG Nr. 3204
,
VV-RVG Nr. 3205
,
VV-RVG Nr. 3511
Tenor
Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht _____).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: