Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausschluss bei Versicherungsfall auf einem Betriebsweg
außerhalb der Betriebsstätte eines Reinigungsunternehmens
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags.
Die Klägerin ist als Gebäudereinigungsunternehmen Mitglied der Beklagten. Die bei ihr beschäftigte Frau B. E._______ (E.)
war am 24. Mai 2007 mit Reinigungsarbeiten in der J___schule in K--- beschäftigt. Laut Durchgangsarztbericht vom 25. Mai 2007
ist sie am Arbeitsplatz an diesem Tage gestolpert und zog sich eine Patellafraktur rechts zu. Nach der Unfallanzeige vom 20.
Juni 2007 geschah der Unfall, als sie auf dem Weg von der Küche zum Nähraum auf dem Schulhof ausgerutscht ist. Die durch den
Unfall entstandenen Kosten von 8.159,70 EUR trug die Beklagte.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Umlagebeitrag für 2007 in Höhe von insgesamt 26.704,84
EUR heran einschließlich eines Zuschlags in Höhe von 5.399,60 EUR wegen des Unfalls von E. Dagegen legte die Klägerin am 4.
Juni 2008 Widerspruch ein mit der Begründung, der Unfall von E. könne bei Erhebung eines Zuschlages nicht berücksichtigt werden,
denn diese habe, um ihren Reinigungsauftrag erfüllen zu können, die Gebäude wechseln müssen. Dabei habe sie über den Schulhof
gehen müssen. Der Schulhof sei ein öffentlich zugänglicher Bereich und deswegen keine Betriebsstätte. Der Widerspruch wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 - am selben Tag zur Post gegeben - zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben und vorgetragen, der Unfall von E. könne nicht berücksichtigt werden,
weil er als Wegeunfall anzusehen sei. Der Schulhof der J___schule sei für jedermann zugänglich. Um ihre Arbeit im hinteren
Teil des Schulgebäudes zu verrichten, habe sie über den Schulhof gehen müssen. Dabei sei der Unfall passiert. Es habe sich
daher um einen Weg zwischen zwei Betriebsstätten gehandelt. Dadurch werde kein Zuschlag ausgelöst.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 hinsichtlich
des Beitragszuschlages in Höhe von 5.399,60 EUR aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 3. Februar 2011 den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 hinsichtlich des Beitragszuschlages in Höhe von 5.399,60 EUR aufgehoben und ausgeführt,
die J___schule sei nicht Betriebsstätte der Klägerin. Maßgeblich für die Definition einer Betriebsstätte sei die Aufzählung
in §
12 Abs.
1 Abgabenordnung (
AO). Danach sei eine Schule nicht Betriebsstätte der Klägerin. Der Unfall von E. habe sich folglich außerhalb der Betriebsstätte
der Klägerin ereignet. Nach Sinn und Zweck des Beitragszuschlagsverfahrens und § 30 Abs. 7 der Satzung der Beklagten sei es
nicht vereinbar, die Klägerin wegen des Unfalls von E. mit einem Beitragszuschlag zu belasten. Das Urteil wurde der Beklagten
am 14. Februar 2011 zugestellt.
Diese hat am 10. März 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Definition der Betriebsstätte nach der
AO sei für das Unfallversicherungsrecht nicht maßgeblich. Auch eine Schule sei eine Betriebsstätte eines Reinigungsunternehmens,
wenn Reinigungspersonal dort arbeite. Anderenfalls wären bei einer derartigen Betrachtungsweise auch Unfälle von Handwerkern
auf Baustellen bei der Erhebung von Zuschlägen ausgeschlossen. Was als Betriebsstätte anzusehen sei, orientiere sich im Wesentlichen
an der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO). Danach handele es sich bei der J___schule um eine Arbeitsstätte der Klägerin. E. sei auf dem Weg von der Küche
zum Nähraum verunfallt; sie habe sich dabei von einem zu reinigenden Raum zu einem anderen Ort in der Schule begeben, den
sie ebenfalls habe saubermachen sollen. Ebenso wie es auf Baustellen Vorarbeiter, Bauleiter und Architekten gebe, die auf
die Sicherheit aufzupassen hätten, gäbe es auch in Schulen Objektleiter der Klägerin, die Aufsichtsfunktionen wahrnähmen.
Diese hätten Einflussmöglichkeiten auf das vor Ort tätige Personal und seien somit für die Sicherheit mitverantwortlich. Aus
diesem Grunde sehe die Rechtsprechung und Literatur eine außerhalb der Büroräume eines Reinigungsunternehmens gelegene Arbeitsstelle
als Betriebsstätte an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angegriffene Urteil und meint, das Schulgelände der J___schule sei nicht als ihre Betriebsstätte anzusehen.
Reinigungsunternehmen hätten in Schulen keinen Einfluss auf die Unfallverhütung. Ebenso hätten sie keinen Einfluss auf die
Gestaltung des Schulgeländes und auf die Reinigungsobjekte. Die Schule sei eine öffentlich-rechtliche Anstalt, wo sie als
Reinigungsunternehmen kein Direktionsrecht habe. Auf Baustellen hätten Architekten, Poliere und Vorarbeiter die Arbeitssicherheit
zu gewährleisten. Auch Reinigungspersonal könne sich an diese wenden, wenn die Arbeitsbedingungen sicherheitsgefährdend seien.
Bei Reinigungsarbeiten in der Schule sei das nicht der Fall. Der Unfall von E. könne daher nicht zu einem Zuschlag führen.
Im Übrigen habe die Beklagte es in der Hand, ihre Satzung so zu formulieren, dass Unfälle von Reinigungskräften auch in Schulen
zuschlagsauslösend anzuerkennen seien. Bisher treffe die Satzung insoweit jedoch keine Aussage.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2011 und die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. April 2011 das Einvernehmen
zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erteilt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Beiakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.
November 2008 erhebt zu Recht einen Beitragszuschlag für das Jahr 2007 in Höhe von 5.399,60 EUR. Er verletzt die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten und kann nicht aufgehoben werden. Das dennoch eine Rechtsverletzung anerkennende Urteil des Sozialgerichts
Kiel vom 3. Februar 2011 ist fehlerhaft und daher aufzuheben.
Die Klägerin ist zur Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5.399,60 EUR verpflichtet.
Gemäß §
162 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (
SGB VII), haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen
oder Nachlässe zu bewilligen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift regelt das Nähere eine Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
der Beklagten werden den einzelnen Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für anzuzeigende Versicherungsfälle
nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt. Diese Satzungsvorschrift ist nicht zu beanstanden. Insbesondere
ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Zuschlags- und eine Nachlassregelung zu treffen. Ein alleinige Zuschlagsregelung
ist rechtmäßig (Brandenburg/K. Palsherm, jurisPK-
SGB VII, §
162, Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2012 - L 8 U 55/10).
Ein Beitragszuschlag ist hier auch nicht - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch § 30 Abs. 7 der Satzung der Beklagten
ausgeschlossen. Diese Vorschrift lautet: "Außer Ansatz bleiben die Aufwendungen für Versicherungsfälle nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 bis 4
SGB VII (Wegeunfälle), Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch
höhere Gewalt und Versicherungsfälle aufgrund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen."
E. hat am 24. Mai 2007 keinen Wegeunfall erlitten. Ein solcher liegt nach §
8 Abs.
2 SGB VII bei Wegen vor, die erforderlich sind, um an den Ort der beabsichtigten versicherten Tätigkeit zu kommen bzw. von der dort
durchgeführten versicherten Tätigkeit zurückzukehren (Ziegler in Becker u. a., Kommentar zum
SGB VII, 3. Aufl. 2011, §
7, Rn. 206). Der Unfall ist nicht auf dem Weg der E. von zu Hause zur Schule oder zurück passiert.
Hier liegt aber auch kein Versicherungsfall auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte, der nach § 30 Abs. 7 der Satzung
der Beklagten ebenfalls für die Anrechnung eines Zuschlages unberücksichtigt zu bleiben hätte, vor.
Ein Betriebsweg ist ein unmittelbar im Interesse des Betriebes zurückgelegter Weg, der deshalb als versicherte Tätigkeit anzusehen
ist (Ziegler, a.a.O., Rn. 207). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die aufgrund ihrer Handlungstendenz
der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ohne Bindung an
die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 1/06 R -, recherchiert nach [...], Rn. 13). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit
und auf der Arbeitsstätte versichert. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit
und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein
sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil
der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 - L 10 U 1421/10; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. April 2010 - L 2 U 77/08). Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit
selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten
Tätigkeit in einer mehr oder weniger engen Beziehung steht (Landesozialgericht für das Saarland, Urteil vom 16. März 2011
- L 2 U 16/10). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte
eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände
des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R). Maßgeblich ist darüber hinaus, ob der Weg integraler Bestandteil der Organisation des Arbeitsbetriebes des Unternehmens
ist (so Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. März 2012 - 10 U 3927/11 -, das Werksverkehr als Betriebsweg ansieht).
Der Unfall von E. hat sich auf einem Betriebsweg ereignet. Laut Unfallanzeige der Klägerin geschah der Unfall, als E. sich
auf dem Weg von der Küche zum Nähraum der J___schule befand. Dementsprechend gibt der D-Arztbericht an, dass sie am Arbeitsplatz
gestolpert sei. In der Widerspruchsbegründung vom 3. Juli 2008 führt die Klägerin aus, dass E. die Gebäude habe wechseln müssen,
um ihren Reinigungsauftrag zu erfüllen. Es war der Auftrag für E. und lag im Interesse der Klägerin, dass diese von der Küche,
in der sie Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, zum Nähraum ging, um sodann dort als Reinigungskraft für die Klägerin weiterhin
tätig zu sein. Das ausschließlich objektive Interesse war also darauf gerichtet, von einem Arbeitsplatz zu einem anderen zu
gelangen. Der Weg war daher betriebsbedingt.
Der Weg über den Schulhof hat nicht außerhalb der Betriebsstätte stattgefunden. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass der Begriff
"Betriebsstätte" in der Rechtsprechung zum
SGB VII nicht definiert, sondern vorausgesetzt und auch in der Literatur nicht ausführlich dargestellt wird. Allerdings meint Grüner
(in Becker u. a., Kommentar zum
SGB VII, 3. Aufl. 2011, §
106, Rn. 12), dass Betriebsstätte als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig sei. Da die Begriffe Betriebs- und Arbeitsstätte
zumindest im Sprachgebrauch identisch seien, könne zur Auslegung der Begriff "Arbeitsstätte" nach § 2 ArbStättVO herangezogen
werden. Rieke (in Kasseler Kommentar, § 106, Rn. 10) geht davon aus, dass der Begriff "Betriebsstätte" über den Begriff der
Arbeitsstätte im Sinne der ArbStättVO noch hinausgehe.
Demgemäß ist Betriebsstätte i. S. d.
SGB VII der Ort bzw. die unmittelbare Umgebung, an dem eine versicherte Person eine versicherte Tätigkeit wahrnimmt. Dazu gehört
nicht nur ein einzelner Raum, sondern ein Gebäude oder ein Gebäudekomplex, in dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird.
Zur Betriebsstätte gehören nicht allein die Büroräume des Unternehmens, sondern auch die jeweiligen Orte, an denen Beschäftigte
tätig sind. Das gilt insbesondere für ambulante Gewerbezweige, deren Beschäftigte ihre Tätigkeit an unterschiedlichen Stellen
ausüben (Handwerker, Reinigungskräfte). Eine Verengung auf nur die Büroräume, von denen aus ein Unternehmen oder ein Betrieb
geleitet wird, wie das Sozialgericht es annimmt, ist nicht sachgerecht. Es ist daher selbstverständlich, dass ein Handwerker
auf einer Baustelle, der Betriebsstätte, versichert ist, wenn er im Auftrag des Bauunternehmens dort tätig ist. Dementsprechend
ist Betriebsstätte für Reinigungsunternehmen auch der jeweilige Einsatzort der Reinigungskräfte. Betriebsstätte ist somit
eine Schule, ein Gericht, ein Bürogebäude, wo die Reinigungskräfte eingesetzt werden. Demgemäß ist Betriebsstätte auch ein
Gebäudekomplex, wenn das Reinigungsunternehmen einen Auftrag für die Reinigung des Gebäudekomplexes insgesamt hat. Es wäre
systemwidrig, bei einem Reinigungsunternehmen nur die Büroräume des Unternehmens als Betriebsstätte anzusehen und demzufolge
nur die dort Beschäftigten unter Versicherungsschutz zu stellen, andererseits aber für jede Reinigungskraft des Unternehmens
eine eigene Betriebsstätte anzunehmen für den jeweiligen Raum, Flur usw., an dem diese Reinigungskraft gerade tätig ist. Demzufolge
ist die J___schule in Kiel eine einheitliche Betriebsstätte der Klägerin mit der Folge, dass E. innerhalb der einheitlichen
Betriebsstätte verunglückt ist.
Dem steht nicht entgegen, dass E. nicht in einem Raum oder einem Flur verunglückt ist, sondern auf dem Schulhof. Der Schulhof
gehört mit zur einheitlichen Betriebsstätte. Dies folgt nicht allein daraus, dass auch Schüler auf dem Schulhof versichert
sind (vgl. Grüner in Becker u. a., a.a.O., Rn. 4; Richter in Becker u. a., a.a.O., § 2 Rn. 61 ff.), sondern auch daraus, dass
der Schulhof nach Aussage der Schulleiterin und nach den von der Klägerin eingereichten Luftbildaufnahmen der Schule ein abgegrenzter
Bereich ist, der für jeden als Schulhof und nicht als öffentliche Straßenfläche erkennbar ist.
Unerheblich ist auch, dass die Schule eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist. Weder dort noch auf Baustellen haben Reinigungskräfte
Direktionsrechte. Hier wie dort können Reinigungskräfte sich an Aufsichtspersonen (Schulleitung, Polier, Vorarbeiter) wenden,
wenn die Arbeitsbedingungen sicherheitsgefährdend sind. In Reinigungsunternehmen gibt es zudem Objektleiter, die zu überprüfen
haben, ob besondere Gefahrenquellen vorhanden sind, die von für die Betriebsstätten zuständigen Aufsichtspersonen abzustellen
sind. Daher bestehen auch keine Bedenken, eine Schule als Betriebsstätte eines Handwerksbetriebes anzunehmen, wenn der Betrieb
in den Ferien dort Arbeiten ausführt.
Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, die Satzung sei in § 30 Abs. 7 zu unbestimmt, ebenfalls keinen Erfolg. Sie meint, in
der Satzung sei nichts geregelt, dass Betriebsstätten für Reinigungsunternehmen auch die Orte sind, an denen die Dienstleistung
ausgeübt wird. Diese Auffassung trifft nicht zu, denn in § 30 Abs. 7 der Satzung ist - wie zuvor dargestellt - geregelt, dass
auch eine Schule, in der Reinigungskräfte eines Betriebes tätig sind, eine Betriebsstätte dieses Betriebes ist.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.