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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.10.2016 - 8 U 21/14
Anerkennung einer Berufskrankheit Obstruktive Atemwegserkrankung und Rhinopathie durch den Umgang mit Laserdruckern Haftungsbegründende Kausalität Anforderungen an dem Beweismaßstab Kein Unterlassungszwang bei möglichen geeigneten Schutzmaßnahmen
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung einer Listenberufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkung" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen.
3. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit.
4. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verneint das Vorliegen des Unterlassungszwangs, wenn der Berufskrankheit durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4302
,
SGB VII § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Schleswig 18.02.2014 S 7 U 59/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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