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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.03.2021 - 9 AY 14/21 B ER
Analogleistungen; Asylbewerber; Aufenthaltsdauer; Duldung; Flucht; Kirchenasyl; offenes; Rechtsmissbrauch; Vorsatz
1. Begeben sich Ausländer in ein offenes Kirchenasyl, um auf diese Weise das Verstreichen der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung zu bewirken (dolus directus ersten Grades), liegt darin regelmäßig eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.
2. Dass die Ausländerbehörde das Kirchenasyl respektiert und währenddessen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzieht, steht der Rechtsmissbräuchlichkeit des Handeln der Zufluchtsuchenden nicht prinzipiell entgegen.
3. Zwischen den Kirchen und dem BAMF getroffene Vereinbarungen zu Zielen und Modalitäten des offenen Kirchenasyls vermögen für sich genommen die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns allenfalls so lange auszuschließen, wie sich die Zufluchtsuchenden innerhalb des durch die Vereinbarungen vorgegebenen Rahmens bewegen.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
AsylG § 47 Abs. 1 S. 1
,
AsylG § 56 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1, VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 08.01.2021 S 15 AY 55/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Januar 2021 dahingehend geändert, dass der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird.
Außergerichtliche Kosten sind der Antragstellerin zu 1. für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt __________________________________________________ als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: