Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.11.2015 - 9 SO 38/13
Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, einer behindertengerechten Zusatzausstattung sowie auf Erstattung der Kosten für eine TÜV-Begutachtung und Reparaturen nach dem SGB XII Anforderungen an das Merkmal des Angewiesenseins auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges Behindertengerechter Umbau erfordert das Vorhandensein eines geeigneten Kraftfahrzeuges
1. Zu den Voraussetzungen einer Kfz-Beihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
2. Für das Merkmal des Angewiesenseins auf ein eigenes Kraftfahrzeug im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist das individuelle Teilhabebedürfnis des Leistungsempfängers zugrunde zu legen.
3. Ein Anspruch auf Kfz-Beihilfe besteht nur dann, wenn der individuelle Teilhabebedarf lediglich aufgrund der Behinderung nur mit einem eigenen Kfz gedeckt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Angewiesensein auf ein Kfz durch die ungünstige Lage des Wohnortes begründet ist.
4. Ein Anspruch auf den behindertengerechten Umbau eines Kfz setzt in jedem Fall voraus, dass dem Leistungsempfänger ein hierzu geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Normenkette:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 2 Nr. 11
,
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: