Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, einer behindertengerechten Zusatzausstattung
sowie auf Erstattung der Kosten für eine TÜV-Begutachtung und Reparaturen nach dem SGB XII
Anforderungen an das Merkmal des Angewiesenseins auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
Behindertengerechter Umbau erfordert das Vorhandensein eines geeigneten Kraftfahrzeuges
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kfz-Beihilfe, einer Zusatzausstattung in Form der Umrüstung eines Kfz mit
einem Automatikgetriebe sowie die Übernahme von Reparatur- und TÜV-Begutachtungskosten.
Die 1959 geborene, verheiratete Klägerin ist schwerbehindert; ihr ist ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Merkzeichen
G zuerkannt. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 24. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs. Der
bislang von ihr genutzte Golf III (Baujahr 1995) sei nicht weiter nutzbar. Der Wagen weise erhebliche Mängel auf, deren Reparatur
aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohne. Denn die voraussichtlichen Kosten überstiegen den Wert des Fahrzeugs erheblich.
Sie sei aber regelmäßig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. So könne sie aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr
nicht nutzen. Für Arztbesuche, Einkäufe, Fahrten zur Krankengymnastik, zum Gutachter und zur Rechtsberatung sowie die Wahrnehmung
von Terminen im Rahmen ihrer verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten benötige sie ein Auto. Außerdem übe sie inzwischen eine
freiberufliche Tätigkeit im Umfang von etwa 10 Stunden in der Woche für den "Friesenanzeiger" aus. Ihr selbständig tätiger
Ehemann verfüge zwar über ein Fahrzeug, dieser sei aber beruflich stark eingebunden. Außerdem handele es sich dabei um einen
Firmenwagen.
Am 7. März 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten zudem eine behindertengerechte Zusatzausstattung in Gestalt eines Automatikgetriebes.
Mit Schreiben vom 18. März 2011 beantragte die Klägerin schließlich die Erstattung angefallener Kosten für eine TÜV-Begutachtung
am 1. März 2011 in Höhe von 89,70 Euro und eine provisorische Reparatur des Fahrzeugs durch ihren Ehemann in Höhe von 150,-
Euro.
Mit Bescheid vom 21. März 2011 lehnte der Beklagte zunächst den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe ab. Es
liege kein Nachweis darüber vor, dass es sich bei der Tätigkeit für den "Friesenanzeiger" um eine zeitlich nachhaltige Beschäftigung
handele. Zudem sei nicht ersichtlich, dass für diese Tätigkeit ein Kraftfahrzeug benötigt werde. Die weiteren, geltend gemachten
Bedarfe fielen entweder in die Zuständigkeit der Krankenversicherung (Arztbesuche, Krankengymnastik) oder seien hinsichtlich
ihrer Häufigkeit nicht ausreichend, um einen Anspruch auf eine Kfz-Beihilfe zu begründen. Für diese Anlässe könne die Klägerin
zumutbar auf die Nutzung von Taxen oder Behindertenfahrdiensten verwiesen werden. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
könne daher entfallen. Insoweit seien von der Klägerin aber auch unzureichende Nachweise erbracht worden.
Mit Schreiben vom 23. März 2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei insbesondere wegen ihrer Arbeitstätigkeit auf ein
Kfz angewiesen. Die Tätigkeit beim "Friesenanzeiger" sei eine freiberufliche, so dass sie keine konkreten Arbeitszeiten nachweisen
könne. Die Beschäftigung sei aber auf Dauer angelegt. Für die Durchführung von Recherchen, Besprechungen mit dem Auftraggeber
oder die Teilnahme an Schulungen sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen. Außerdem helfe sie ihrem Ehemann in dessen Handwerksbetrieb
unentgeltlich.
Mit weiteren Bescheiden vom 27. April 2011 lehnte der Beklagte sowohl die Kostenübernahme für ein Automatikgetriebe wie auch
die Erstattung von TÜV- und Reparaturkosten ab. Zwar sei die Klägerin medizinisch nicht in der Lage, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe
zu verwenden, ein Anspruch auf eine Umrüstung auf Automatikgetriebe scheitere aber bereits daran, dass die Klägerin ihre Bedürftigkeit
nicht nachgewiesen habe. Insbesondere habe sie die angeforderten Kontoauszüge nicht ungeschwärzt vorgelegt. Dies gelte auch
für die Reparaturkosten. Die Übernahme der Kosten für die TÜV-Begutachtung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die
entsprechende Rechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bezahlt gewesen sei und daher kein Bedarf mehr bestanden habe.
Auch hiergegen erhob die Klägerin am 29. April 2011 Widerspruch. Sie habe alle von ihr geforderten Nachweise für ihre Bedürftigkeit
erbracht. Die TÜV-Kosten seien schon deshalb vom Beklagten zu übernehmen, weil die Begutachtung von diesem veranlasst worden
sei. Sie habe die Begutachtung nur vornehmen lassen, weil der Beklagte die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur des Fahrzeugs
in Zweifel gezogen habe. Zwischenzeitlich habe sie sich mit Hilfe eines Darlehens über 800,- Euro ein gebrauchtes Automatikfahrzeug
angeschafft. Mit der Darlehensgeberin sei vereinbart worden, dass das Darlehen zurückgezahlt werde, sobald die Kfz-Beihilfe
durch den Beklagten gewährt worden sei. Tatsächlich ist das Darlehen im Januar 2012 von der Klägerin getilgt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. März 2011 als unbegründet
zurück. In Bezug auf die Tätigkeit für den "Friesenanzeiger" sei die Klägerin nicht auf ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes
angewiesen, da sie die Artikel zu Hause verfasse und somit der Arbeitsort mit dem Wohnort zusammenfalle. Zudem stelle die
Tätigkeit nach Art und Umfang keine zeitlich nachhaltige Beschäftigung dar. Denn hierfür reiche der angegebene Umfang von
zehn Stunden in der Woche nicht aus. Schließlich sei die Klägerin auch nicht zur Ausübung dieser Tätigkeit auf ein Fahrzeug
angewiesen. Vielmehr könne die Klägerin insoweit zumutbar auf andere Transportmöglichkeiten wie Taxen und Behindertenfahrdienste
verwiesen werden. Dass diese gegebenenfalls hohe Kosten verursachten und nur eingeschränkt flexibel seien, sei unbeachtlich,
denn diese Einschränkungen seien nicht durch die Behinderung der Klägerin begründet. Vielmehr ergäben sie sich aus der abgelegenen
Wohnlage der Klägerin. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die insoweit geltend
gemachten Fahrten fielen entweder in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung (Arztbesuche, Krankengymnastik), dienten
keinen Zielen der Eingliederung in die Gemeinschaft (Einkäufe) oder fielen nur gelegentlich an (ehrenamtliche und politische
Tätigkeiten, Fahrten zum Gutachter, zur Kreisverwaltung oder zur Rechtsberatung), so dass kein ständiges Angewiesensein auf
ein Fahrzeug festgestellt werden könne. Dies erfordere nämlich regelmäßig eine Häufigkeit, die mit einer Arbeitstätigkeit
vergleichbar sei. Außerdem habe die Klägerin weiterhin ihre sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 27. Mai 2011 Klage beim Sozialgericht Itzehoe (Aktenzeichen S 22 SO 66/11) erhoben.
Mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom 20. Juli 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. April
2011 als unbegründet zurück. Die Kosten für Reparatur und TÜV-Begutachtung könnten nicht übernommen werden, weil es insoweit
an einem bestehenden Bedarf fehle. Den Reparaturbedarf habe der Ehemann in Eigenleistung erbracht. Dies stelle eine vorrangige
Selbsthilfemöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), dar. Gleiches gelte im Ergebnis für die TÜV-Kosten, denn auch diese seien bei Antragstellung bereits beglichen gewesen.
In Bezug auf das Automatikgetriebe sei weiterhin die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Außerdem sei
der Bedarf zwischenzeitlich entfallen, da die Klägerin wieder mit einem geeigneten Fahrzeug versorgt sei.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Itzehoe mit Schriftsatz vom 16. August 2011 (Aktenzeichen S 22 SO 118/11 - Automatikgetriebe)
bzw. mit Schriftsatz vom 17. August 2011 (Aktenzeichen S 22 SO 116/11 - TÜV- und Reparaturkosten) Klage erhoben. Zur Begründung
hat sie sich auf ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren berufen.
Das Sozialgericht Itzehoe hat die Verfahren S 22 SO 66/11, S 22 SO 116/11 und S 22 SO 118/11 mit Beschluss vom 27. Mai 2013
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen S 22 SO 66/11 fortgeführt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2011 sowie die beiden Bescheide
des Beklagten vom 27. April 2011 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, ihr Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges sowie die Kosten für ein Automatikgetriebe
gemäß §§ 53, 54 SGB XII zu gewähren und die Reparaturkosten für ihr Kraftfahrzeug sowie die Kosten für eine TÜV Begutachtung zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden verwiesen. Außerdem hat er sich
auf Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 (Az. L 9 SO 40/09) und des Sozialgerichts
Karlsruhe vom 11. Oktober 2012 (Az. S 4 SO 4776/11) berufen.
Einen von der Klägerin am 22. September 2011 wegen der Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten
Kraftfahrzeugs beim Sozialgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 22 SO 50/11 ER) hat das
Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 zurückgewiesen (L 9 SO 215/11 B ER).
Das Sozialgericht Itzehoe hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2013 die Klagen abgewiesen. Die
Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen gegenüber dem Beklagten. Ein Anspruch auf Versorgung mit einem
Kraftfahrzeug zur Teilhabe am Arbeitsleben erfordere grundsätzlich, dass die Benutzung eines Fahrzeugs zur Arbeitstätigkeit
zumindest fast täglich erforderlich sei. Dies sei bei der Klägerin, die als voll erwerbsgeminderte Person nicht mehr am Erwerbsleben
teilnehme, nicht der Fall. Die Tätigkeit für den "Friesenanzeiger" stelle keine ausreichend umfangreiche Beschäftigung dar.
Die Klägerin sei hier nicht in einem festen zeitlichen Umfang tätig und bestimme diesen zudem selbst. Der dargelegte zeitliche
Umfang von zusammen 82,5 Stunden in den Monaten Februar und März 2011 bei insgesamt siebenmaliger Nutzung des PKW reiche insoweit
nicht aus. Weitere, mit der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar gewichtige Gründe lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere
könnten ehrenamtliche Tätigkeiten nicht ohne weiteres mit Erwerbstätigkeiten verglichen werden. Fahrten zu Einkäufen, Ärzten
oder zur Krankengymnastik könnten aus den vom Beklagten dargelegten Gründen keine Berücksichtigung finden. Die verbleibenden
Fahrten fänden nur gelegentlich statt und würden daher keine ausreichende Häufigkeit aufweisen. Da es somit bereits an einem
Anspruch auf Beihilfe für die Fahrzeugbeschaffung fehle, komme auch eine Zusatzausstattung mit einem Automatikgetriebe nicht
in Betracht. Ein Anspruch auf Erstattung der Reparatur- sowie der TÜV-Kosten sei schon deshalb zu verneinen, weil insoweit
keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Denn die Klägerin habe sich die Leistungen bereits vor Antragstellung selbst unter Einsatz
eigener Mittel bzw. durch die Hilfe Angehöriger verschafft, so dass aufgrund des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII kein Raum mehr für eine Leistung des Beklagten bestehe.
Die Klägerin hat am 25. Juni 2013 Berufung eingelegt. Aktuell stehe ihr zur Sicherstellung ihrer Mobilität nur gelegentlich
der Nissan Micra (Baujahr 2002) ihres Ehemannes zur Verfügung. Da dieser aber selbst auf die Nutzung des Fahrzeugs aus beruflichen
Gründen angewiesen sei, könne sie das Fahrzeug nur eingeschränkt nutzen. Zudem handele es sich um einen PKW mit Schaltgetriebe,
den sie nur unter erheblichen Schmerzen bedienen könne. Der Nissan Micra sei darüber hinaus nicht für eine Umrüstung mit Automatikgetriebe
geeignet, so dass die Notwendigkeit eines eigenen, behindertengerechten Fahrzeugs bestehe. Bei dem außerdem vorhandenen Fahrzeug
Ford Transit handele es sich um einen Firmenwagen ihres Ehemannes, der ihr schon aus diesem Grunde nicht zur privaten Nutzung
zur Verfügung stehe. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit eines behindertengerechten Fahrzeuges habe sie in der Vergangenheit
wiederholt geringfügige Beschäftigungen beenden müssen bzw. diese gar nicht erst antreten können. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten
im Berufsbildungszentrum Dithmarschen und in der Unabhängigen Wählergemeinschaft Dithmarschen (UWD) übe sie derzeit zwar nicht
mehr aus, gegen den Ausschluss aus der UWD seien aber rechtliche Schritte eingeleitet worden. Sie sei zwischenzeitlich jedoch
Vorsitzende des VdK-Ortsverbandes H____ und müsse in dieser Funktion regelmäßig Termine wahrnehmen, was ohne PKW nicht möglich
sei. Es sei außerdem zu beachten, dass in ihrem Wohnort - dem der Klägerin - so gut wie kein öffentlicher Nahverkehr existiere,
so dass für praktisch alle Verrichtungen des täglichen Lebens ein Fahrzeug benötigt werde. Außerdem sei bereits 2006 gutachterlich
festgestellt worden, dass sie - die Klägerin - öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Dies werde offenbar auch von
der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, denn zur Wahrnehmung eines Termins am Sozialgericht Itzehoe sei ihr kürzlich die Kostenerstattung
für die Benutzung eines Mietwagens gewährt worden. Würde man die von ihr - der Klägerin - wahrgenommenen Termine sämtlich
mit Taxifahrten bestreiten, würde dies monatliche Kosten von fast 2.000,- Euro verursachen. Die Anschaffung eines entsprechenden
Fahrzeugs sei also erheblich günstiger. Soweit der Beklagte darüber hinaus behaupte, sie - die Klägerin - sei nicht wegen
ihrer Behinderung, sondern aufgrund der verkehrsungünstigen Lage ihres Wohnortes auf einen PKW angewiesen, sei dies nicht
zutreffend. Denn wenn sie gesund wäre, könnte sie die erheblichen Lücken des öffentlichen Nahverkehrs auch durch die Nutzung
eines Fahrrades oder gegebenenfalls eines Motorrollers schließen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne auch nicht
verlangt werden, dass die Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eine mit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit
vergleichbare Häufigkeit aufwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2011 sowie die beiden Bescheide des Beklagten vom 27. April 2011 in der Fassung der
beiden Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Hilfe zur
Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs sowie die Kosten für ein Automatikgetriebe gemäß §§ 53 und 54 SGB XII zu gewähren und die Reparaturkosten für ihr Kraftfahrzeug sowie die Kosten für eine TÜV-Begutachtung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente für die Notwendigkeit eines
PKW lägen nicht in ihrer Behinderung, sondern in der ungünstigen Lage und der schlechten infrastrukturellen Anbindung des
Wohnorts. Eine Besserstellung behinderter Menschen gegenüber Nichtbehinderten in der gleichen Situation sei aber durch die
Eingliederungshilfe nicht zu leisten. Die Klägerin sei zudem bei der Nutzung des vorhandenen PKW Nissan Micra beobachtet worden,
wobei sie nicht den Eindruck gemacht habe, dass ihr die Bedienung Schwierigkeiten oder gar Schmerzen bereitet habe.
Einen erneuten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs
vom 3. August 2013 hat der Beklagte zuständigkeitshalber an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Diese hat
den Antrag mit Bescheid vom 14. August 2014 abgelehnt sowie einen weiteren Antrag mit Bescheid vom 21. August 2014.
In einem weiteren Berufungsverfahren der Beteiligten (Az.: L 9 SO 42/13) war ein weiterer Antrag der Klägerin auf Gewährung
einer Beihilfe zur Anschaffung eines behindertengerechten Kfz vom 29. Juli 2009 anhängig. Diese Berufung hat die Klägerin
im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten
der Beklagten einschließlich der Akten zum Parallelverfahren (Az.: L 9 SO 42/13) und zum vorangegangenen Eilverfahren der
Beteiligten (Az.: L 9 SO 215/11 B ER) verwiesen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten
Kraftfahrzeugs (dazu unter 1.) noch auf die Übernahme der Kosten für den Umbau mit einem Automatikgetriebe (dazu unter 2.)
oder auf die Übernahme angefallener Kosten für eine TÜV-Begutachtung und vom Ehemann der Klägerin durchgeführte Reparaturen
(dazu unter 3.).
1. Die Klägerin gehört unstreitig zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis des § 53 SGB XII. Behinderte Menschen haben gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit §
55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX), Anspruch auf Eingliederungshilfe und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hierzu gehört gemäß § 8 Eingliederungshilfeverordnung (EGHVO) auch die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte
Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen
ist.
Die Klägerin ist nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben auf ein Kfz angewiesen. Dies erfordert grundsätzlich eine auf Dauer angelegte
Erwerbstätigkeit mit einem ausreichenden zeitlichen Umfang. Maßgeblich ist dabei hinsichtlich der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
der Sachstand zum Entscheidungszeitpunkt. Es kann insoweit offen bleiben, ob bei der erwerbsgeminderten Klägerin überhaupt
die Eingliederung in das Arbeitsleben gefördert werden kann. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die in der Vergangenheit
von der Klägerin ausgeübten oder in Aussicht genommenen Tätigkeiten für den "Friesenanzeiger", für die Firma R____ oder als
selbständige Handelsvertreterin diese Voraussetzungen "erfüll(t)en," denn gegenwärtig ist die Klägerin weder erwerbstätig,
noch hat sie ein aktuell konkret in Aussicht stehendes Beschäftigungsverhältnis vorgetragen. Daher kann ein Kfz zum jetzigen
Zeitpunkt nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein.
Ein Anspruch auf die begehrte Kfz-Beihilfe besteht auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht im Hinblick auf die
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
In Bezug auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§
4 Abs.
1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der
Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die
Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich
unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von
seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls
entgegensteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. B 8 SO 18/12 R; BSG, Urteil vom 23. August 2013, Az. B 8 SO 24/11 R - jeweils zitiert nach [...]).
Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Angewiesenseins erfordert, dass aus den geltend
gemachten Gründen eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, d. h. tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kfz erforderlich
ist. Dies wird mit gewichtigen Argumenten mit dem Hinweis vertreten, dass eine nur gelegentliche Inanspruchnahme eines Kfz
nicht mit dem "Normalfall" vergleichbar sei, den die Gesetzgebung vor Augen hatte, also mit dem Angewiesensein auf ein Kfz,
um am Arbeitsleben teilnehmen zu können (so z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 - L 9 SO 40/04; Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Juni 2014, Az. L 9 SO 54/12 PKH).
Für das Merkmal des Angewiesenseins ist jedenfalls zunächst das individuelle Teilhabebedürfnis zugrunde zu legen. Dabei sind,
wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, Fahrten zum Arzt oder zur Krankengymnastik nicht zu berücksichtigen, da diese
in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O.) auch ein ehrenamtliches, gesellschaftliches Engagement in besonderer Weise der Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen. Ebenso können im Einzelfall auch Fahrten zum Einkaufen zu berücksichtigen sein, wenn
ohne sie ein übliches Maß an gesellschaftlichen Kontakten nicht erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O.). Ob dies hier bei der vielfältig am sozialen Leben teilnehmenden Klägerin der Fall
ist, kann aber im Ergebnis offen bleiben. Denn nach § 8 EGHVO ist es für den geltend gemachten Anspruch zunächst erforderlich,
dass die Einschränkungen der Teilhabe auf der Behinderung beruhen. Ein Anspruch auf Kfz-Beihilfe besteht daher nur dann, wenn
der individuelle Teilhabebedarf der Klägerin lediglich aufgrund der Behinderung nur mit einem Kfz gedeckt werden kann.
Dies ist hier nicht der Fall. Vergleichsmaßstab ist dabei eine nicht behinderte Person in ansonsten gleicher Lebenslage, also
mit gleichem Wohnort, gleichem Alter, gleicher sozialer und familiärer Situation und gleichem Terminkalender. Denn anderenfalls
würde mit der Eingliederungshilfe nicht mehr die Gleichstellung behinderter Menschen, sondern deren Besserstellung erreicht.
Der bei der Klägerin zu berücksichtigende Teilhabebedarf umfasst Fahrten im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten, zu Behörden,
zur Rechtsberatung und zu weiteren Freizeitaktivitäten, wobei der auf die ehrenamtlichen Tätigkeiten entfallende Anteil überwiegt.
Hierfür fallen aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Vorsitzende des VdK-Ortsverbandes H____ regelmäßig Fahrten im gesamten
Kreisgebiet und darüber hinaus an. Diese Fahrten sind vom Wohnort der Klägerin - unabhängig von ihrer Behinderung - nicht
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen, da es an entsprechenden Verkehrsverbindungen fehlt. Denn der Wohnort
der Klägerin ist insbesondere in den Abendstunden nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar. Gleiches gilt für die,
inzwischen nicht mehr ausgeübten, ehrenamtlichen bzw. politischen Tätigkeiten der Klägerin für das Berufsbildungszentrum Dithmarschen
und die UWD. Der Teilhabebedarf der Klägerin kann daher unabhängig von ihrer Behinderung nur mit einem Kfz gedeckt werden.
Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, ohne ihre Behinderung wäre sie in der Lage, die Eingliederung auch auf wesentlich
günstigerem Wege zu erreichen - zum Beispiel mit Hilfe eines Motorrollers oder durch Bewältigung von Teilstrecken zum nächsten
(Bus-)Bahnhof mit dem Fahrrad -, überzeugt dies nicht. Denn insoweit kann es nicht ausreichen, dass für eine nichtbehinderte
Vergleichsperson entsprechende Alternativen theoretisch umsetzbar sind. Vielmehr muss es sich um ein nach den Gesamtumständen
realistisches Alternativszenario handeln.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die bei der Klägerin zu berücksichtigenden Termine ganzjährig, vielfach in den Abendstunden
und überwiegend in größerer Entfernung zu ihrem Wohnort stattfinden. Zwar mag ein Motorroller geeignet sein, im Sommerhalbjahr
im Nahbereich einzelne Ziele zu erreichen, der maßgebliche individuelle Teilhabebedarf der Klägerin kann zur Überzeugung des
Senats damit jedoch auch für eine nicht behinderte Vergleichsperson nicht gedeckt werden. Die von der Klägerin dargestellte
Alternative, mit dem Fahrrad zum nächsten (Bus-)Bahnhof zu fahren, stellt ebenso wenig ein realistisches Alternativszenario
dar. Zum einen sind auch die Busbahnhöfe in den nahegelegenen Ortschaften M____ und B__________ in den Abendstunden kaum noch
mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar, nach 22 Uhr (Ankunft) gar nicht mehr, so dass für die Klägerin angesichts der
bei ihr zu berücksichtigenden Termine auch unter Zugrundelegung dieser Ziele kein öffentlicher Nahverkehr mehr zur Verfügung
steht. Zum anderen hält es der Senat für unrealistisch, dass eine durchschnittliche gesunde 56jährige Vergleichsperson, die
erforderlichen Anschlussfahrten über Land ganzjährig bei jedem Wetter mit dem Fahrrad zurücklegt. Auf eine besonders sportliche
oder durchtrainierte Vergleichsperson kann dabei jedenfalls nicht abgestellt werden.
Den bei der Klägerin individuell zugrunde zu legenden Teilhabebedarf kann auch die maßgebliche, nichtbehinderte Vergleichsperson
daher zur Überzeugung des Senats nur mit einem PKW decken.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs mit einem Automatikgetriebe. Nach
§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
1 SGB IX gehört zu den Teilhabeleistungen insbesondere die Versorgung mit anderen als den in §
31 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) genannten Hilfsmitteln oder den in §
33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) genannten Hilfen. §
9 Abs. 1 EGHVO konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels". Danach sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. mit den §§
26,
33 und
55 SGB IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHVO gehören zu den anderen Hilfsmitteln i.S. des Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte
für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Ein Automatikgetriebe kann deshalb ein Hilfsmittel i.S. von § 9 Abs. 1 EGHVO sein.
Anders als die Kfz-Beilhilfe nach § 8 Abs. 1 EGHVO zielt diese Vorschrift nicht darauf ab, ein neues Fahrzeug anzuschaffen.
Vielmehr soll ein vorhandenes und dem behinderten Menschen grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung stehendes Fahrzeug, dass
nur aufgrund der Behinderung nicht genutzt werden kann, konkret nutzbar gemacht werden. Ob insoweit der gleiche Maßstab für
das Angewiesensein auf ein Kfz zugrunde zu legen ist wie bei der Kfz-Beihilfe nach § 8 Abs. 1 EGHVO, kann im Ergebnis offen
bleiben, denn in jedem Fall kommt ein Anspruch nur dann in Betracht, wenn ein entsprechendes Fahrzeug vorhanden ist. Dabei
ist grundsätzlich auch auf ein Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin zurückzugreifen, denn insoweit ist eine Gesamtbetrachtung
der Einstandsgemeinschaft vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O.). Dass ein solches Fahrzeug dem behinderten Menschen nicht uneingeschränkt zur eigenen
Verfügung steht, ist unbeachtlich, denn es entspricht dem gesellschaftlichen Normalfall, dass Termine innerhalb der Familie
auf eingeschränkte Ressourcen wie die PKW-Verfügbarkeit abgestimmt werden müssen. Zwar verfügt der Ehemann der Klägerin über
ein Fahrzeug Nissan Micra (Baujahr 2002), dieses ist nach Angaben der Klägerin aber nicht für einen entsprechenden Umbau geeignet.
Der ebenfalls vorhandene Ford Transit kommt für eine Umrüstung auch nicht in Betracht, da er als Firmenwagen des Ehemannes
der Klägerin dieser ohnehin nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Ohne einen für den Umbau zur Verfügung stehenden
PKW kann aber auch kein Anspruch auf einen Umbau bestehen. Ein prozessualer Anspruch auf die abstrakte Feststellung eines
Umbauanspruchs ist nicht gegeben. Denn zumindest beim Merkmal der Erforderlichkeit sind die konkreten Umbaukosten zu berücksichtigen.
Diese aber hängen wesentlich vom umzurüstenden Fahrzeug ab, so dass der Anspruch nur konkret festgestellt werden kann.
3. Hinsichtlich der Reparaturkosten sowie der Kosten für die durchgeführte Begutachtung durch den TÜV fehlte es schon zum
Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten an einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin. Maßgeblich für die Beurteilung
des Bedarfes ist nach § 18 Abs. 1 SGB XII der Zeitpunkt, zu dem dem Leistungsträger das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bekannt wird. Dies ist hier der Zeitpunkt
der Antragstellung, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte früher von der TÜV-Begutachtung oder
der Reparatur durch den Ehemann erfahren hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten am 18. März 2011 war die Reparatur
aber bereits vorgenommen und die auf die TÜV-Begutachtung vom 1. März 2011 gestellte Rechnung von der Klägerin (bzw. ihrem
Ehemann) bezahlt. Ein ungedeckter Bedarf bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung damit nicht mehr.
Die Klägerin kann diese Leistungen auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erhalten. Der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31.10.2007, Az. B 14/11b AS 63/06 R - zitiert nach [...]), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§
14, 15
SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil
des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem
jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Soweit die Klägerin der Auffassung ist,
sie sei durch den Beklagten zu der Begutachtung durch den TÜV veranlasst worden, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen.
Den vorliegenden Akten ist eine entsprechende Aufforderung durch den Beklagten jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass die Klägerin
sich offenbar aufgrund der absehbaren Ablehnung ihres Antrages dazu gedrängt gefühlt hat, ihr Begehren durch Vorlage eines
solchen Gutachtens zu erhärten, kann dem Beklagten nicht als fehlerhafte Beratung zugerechnet werden.
Selbst bei Annahme eines entsprechenden Beratungsfehlers durch den Beklagten, stünde der Klägerin aber kein Anspruch auf die
Erstattung der aufgewendeten Kosten zu. Denn nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst
helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,
erhält. Die Klägerin hat die begehrten Leistungen aber tatsächlich durch Einsatz eigener Mittel bzw. von Angehörigen erhalten.
Dies ist der Sozialhilfe vorrangig, so dass eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten unter allen hier denkbaren Aspekten
nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht.