Gründe:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts ist mangels Rechtsschutzinteresses der Beklagten
unzulässig.
Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden
hat, die Vollstreckung nach §
199 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch einstweilige Anordnung aussetzen. Nach §
154 Abs.
2 SGG bewirkt die vorliegende Berufung jedoch Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen
Urteils nachgezahlt werden sollen. Dies ist mit der hier in Rede stehenden Erstattungszahlung für das selbst beschaffte Hörgerät
der Fall.
Zwar meint §
154 Abs.
2 SGG vorrangig Verfahren, in welchen um laufende Leistungen (zum Lebensunterhalt) insbesondere eines Versicherungsträgers gestritten
wird und berücksichtigt, dass §
154 SGG zwar den laufenden Unterhalt eines Leistungsempfängers sicherstellen soll, dies für in der Vergangenheit liegende Zeiträume
jedoch nicht möglich ist (einhellige Meinung, vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, §
154 Rn. 3 m.w.N.). §
154 Abs.
2 SGG betrifft jedoch nicht nur laufende Geldzahlungen, sondern auch einmalige Erstattungen, soweit sie - wie vorliegend - für
die Zeit vor Erlass des Urteils bestimmt sind. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für diese Auslegung. Die Vorschrift
regelt zwar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der vor dem Sozialgericht gewonnen hat, die ihm zugesprochenen
Leistungen auch dann erhält, wenn Berufung eingelegt wird. Sein Lebensunterhalt soll jedoch nur für die Zukunft sichergestellt
werden (s. o.) und Nachzahlungen für die Zeit vor Urteilserlass sollen erst bei Rechtskraft erfolgen. Ein Grund, aufgrund
dessen eine Zahlung, die einmalige Leistung betrifft, anders behandelt werden sollte als Nachzahlungen aus wiederkehrenden
Leistungen, ist nicht ersichtlich (ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2000 - L 6 KN 385/00 KR ER). Die Klägerin hat auch nichts vorgetragen, was hier eine andere Beurteilung erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Da es sich bei dem vorliegenden Antragsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt, auf das grundsätzlich alle Vorschriften
und Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten, war über die Kosten dieses Verfahrens gesondert
zu entscheiden (so auch BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98, RdNr. 36 m.w.N.).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).