Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag - allerdings nur im Ergebnis - zu Recht
abgelehnt.
Nach §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger behaupteten Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese
Bestimmung ist Ausfluss des von der Rechtsprechung entwickelten Meistbegünstigungsgrundsatzes. Daraus folgt, dass der Kläger
grundsätzlich den Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft. In der Regel will der Kläger alles zugesprochen
haben, was ihm aufgrund des Sachverhaltes zusteht.
Ausgehend hiervon wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Monate November und Dezember 2011 - so
aber das Sozialgericht - nicht statthaft. In der Hauptsache ist für diesen Zeitraum die reine Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG die richtige Klageart. Erweist sich der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 28. November 2011 als rechtswidrig, lebt die
ursprüngliche Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2011 wieder auf, mit der Folge dass es keiner
Verurteilung des Antragsgegners zur Leistung bedarf, denn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid hat dann für die Beteiligten
nach §
77 SGG Bindungswirkung und die Antragstellerin kann hieraus einen Zahlungsanspruch ableiten. Für das Eilverfahren ist insoweit §
86 b Abs.
1 SGG einschlägig.
Nach §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach §
86 a Abs.
2 Nr.
4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Einschlägig ist insoweit §
39 Nr. 1 SGB II n. F. Hiernach haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt
oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit
regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §
86 b Abs.
1 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Erweist sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig,
ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen. Spricht dagegen mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit, ist in der Regel die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil dann ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar
ist. Im Rahmen der Abwägung ist zusätzlich die besondere Dringlichkeit zur Rechtfertigung einer vorläufigen Regelung zu beachten.
Der Eilantrag scheitert - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht schon daran, weil die Antragstellerin sich nach
Einlegen des Widerspruchs nicht noch einmal an den Antragsgegner gewendet hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erwirken.
Anders als nach §
80 Abs.
6 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) kann sich der Antragsteller im Rahmens des §
86 b Abs.
1 SGG nach Erlass des belastenden Verwaltungsaktes direkt an das Gericht wenden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss
vom 10. April 2003 - L 2 RJ 377/02).
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob sich der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 28. November 2011 nach summarischer Prüfung
als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist, denn es fehlt an dem bei der Abwägung des Aussetzungsinteresses mit dem Vollzugsinteresse
erforderlichen Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Maßgebend für die Prüfung, ob es vorliegt, ist im Eilverfahren der Zeitpunkt,
in dem das Gericht entscheidet; bei der Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies erklärt sich daraus,
dass in dem Erfordernis, dass in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Dringlichkeitselement
enthalten ist, welches grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft entfalten soll. Dagegen scheidet eine rückwirkende Feststellung
- betreffend einen abgelaufenen Zeitraum - in der Regel aus. Dies folgt aus der prozessualen Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes
und der gesetzgeberischen Entscheidung in § 39 SGB II, dem Vollzugsinteresse Vorrang einzuräumen. Entsprechend der Intention des Art.
19 Abs.
4 GG soll in dringenden Fällen effektiver Rechtsschutz ermöglicht werden, in denen eine Entscheidung im grundsätzlich vorrangigen
Hauptsacheverfahren zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die durch eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen wären. Hieraus folgt zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit
und damit das Überwiegen des Aussetzungsinteresses in der Regel ausscheidet, wenn sie nur vor dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung
vorgelegen hat; dann ist die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. Dem Rechtsschutzsuchende ist es in diesen
Fällen grundsätzlich zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Anderes kann im Hinblick auf Art.
19 Abs.
4 GG dann gelten, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann. Dies ist dann der Fall,
wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel
sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichend rückgängig machen lassen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse
vom 28. Juli 2011 - L 4 AS 972/11 B ER und vom 10. Oktober 2011 - L 4 AS 1281/11 B ER).
Mit der Anordnung der aufschiebende Wirkung wäre ein abgelaufener Zeitraum betroffen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht
vorgetragen, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten, ohne schwere Schäden zu erleiden.
Sollte sie Obsiegen ist eine Nachzahlung für die Monate November und Dezember 2011 ohne weiteres möglich. Das Dringlichkeitserfordernis
relativiert sich auch deswegen, weil der Ehemann der Antragstellerin Einkommen aus seinem Gewerbebetrieb erzielt und sie im
streitigen Zeitraum Lohn aus einer Anstellung in einem Baumarkt erhielt.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war die Beschwerde gegen den Beschluss
des Sozialgerichts vom 5. Januar 2012 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).