Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zulassungsgründe nach §
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§
143,
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG auch nicht statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht. Die Klägerin begehrt
die - zumindest teilweise - Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30. März 2010, mit welchem Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 in Höhe von
629,08 Euro aufgehoben wurden und deren Erstattung verlangt wird. Damit wird eine Beschwer von mehr als 750 Euro erkennbar
nicht erreicht.
Die Berufung war auch nicht nach §
144 Abs.
2 SGG - in dem Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die
Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG).
Der Rechtsstreit hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG hat eine Sache dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung
des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand
zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. den
Senatsbeschluss vom 8. September 2011 - L 4 AS 855/11 NZB).
Sofern die Klägerin die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen
zu stellen sind, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, führt dieses Vorbringen nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich geklärt (vgl.
BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R sowie B 4 AS 30/09 R, jeweils nach juris). Das BSG hat insoweit u.a. ausgeführt: "Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den
Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein
Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar
sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (BSG Urteil vom
15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R-juris). Unbestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist
und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist,
sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen
den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil
vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R)."
Das BSG hat damit grundlegende Ausführungen zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen gemacht.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist im Einzelfall durch die Tatsacheninstanzen zu prüfen - rechtfertigt aber keine Berufungszulassung
wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an Erstattungsentscheidungen. Insoweit hat das BSG zwischenzeitlich
(Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris) wie folgt ausgeführt: "Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen,
dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen
bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran
auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise
Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283)." Das BSG hat in seinem vorgenannten Urteil vom 7. Juli 2011 explizit ausgeführt, dass bei einer Erstattung aufgrund
einer Teilaufhebung statt eines Gesamtbetrags eine Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen nicht erforderlich
ist. Auch ist es nach Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich, dass im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden Leistung
nach den einzelnen Leistungsarten (insbesondere also Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung) unterschieden
wird.
Auch der Verweis der Klägerin auf die Ausführungen des BSG (Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R, juris), wonach "angesichts der teilweise umfangreichen Bewilligungsbescheide nicht in jedem Falle (so etwa, wenn Nebeneinkommen
gemäß §§ 11, 30 SGB II zu berücksichtigen ist)" von einer Bestimmtheit im o.g. Sinne ausgegangen werden kann, rechtfertigt
kein Zulassung der Berufung. Insoweit handelt es sich - wie bereits aufgezeigt - um eine Frage des Einzelfalles, die nicht
die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG rechtfertigt. Darüber hinaus ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung
zu unbestimmt gewesen wäre. Bei der erfolgten teilweisen Aufhebung für den Monat September 2009 und der gänzlichen Aufhebung
der Monate Oktober und November 2009 lässt sich schon anhand eines einfachen Vergleiches der ursprünglichen Bewilligung und
der Aufhebungs- und Erstattungsbescheides feststellen, für welchen Zeitraum was und in welcher Höhe erfolgt (Aufhebung) bzw.
verlangt wird (Erstattung). Dies gilt vorliegend erst Recht, da dem angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für
den einzigen Monat mit Teilaufhebung (September 2009) noch ein entsprechender Berechungsbogen beigefügt wurde.
Die Voraussetzungen von §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssätze in dem
Urteil des Sozialgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Rechtsprechung andererseits gegenüberzustellen und zu
begründen, weswegen diese unvereinbar sind sowie weiter darzutun, dass das Sozialgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz
aufstellt und nicht etwa nur das Recht fehlerhaft angewendet hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall,
sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz. Im Übrigen
sind auch Ausführungen zu verlangen, denen hinreichend klar entnommen werden kann, dass das Urteil auf der Abweichung beruht
(vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 8. September 2011, ebenda m. w. N.) Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen. Aus
den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Sozialgericht der Rechtsprechung des BSG bewusst
widersprochen hat und abweichend hiervon andere Maßstäbe aufstellen wollte. Eine - bewusste - Abweichung von der Rechtsprechung
eines Landessozialgerichts liegt schon deshalb nicht vor, da sich das Urteil des Sozialgerichts mit landessozialgerichtlicher
Rechtsprechung überhaupt nicht auseinandersetzt.
Verfahrensmängel nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG haben die Kläger nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§
73a SGG in Verbindung mit den §§
114 ff.
Zivilprozessordnung).
Der Beschluss ist unanfechtbar; mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat wird das Urteil rechtskräftig (§§
145 Abs.
4 Satz 4,
177 SGG).