Gründe:
Die am 31. August 2011 bei dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 15. August 2011 mit den sinngemäßen Anträgen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. August 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, die Mietschulden in Höhe von 1.920,81 Euro darlehensweise zu übernehmen,
2. Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für die Beschwerde zu bewilligen
hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung
erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen,
wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache
- möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch
in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung (Meyer-Ladewig u.a., § 86b, 9. Aufl., Rn. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.
Danach kommt eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil es bereits an einem Anordnungsanspruch zumindest
im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt.
Eine darlehensweise Übernahme von Mietschulden setzt nach § 22 Abs. 8 SGB II i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. März 2011
(BGBl I 453) - SGB II F. 2011 - zwingend voraus, dass mit der Gewährung des Darlehens die Unterkunft gesichert oder eine vergleichbare
Notlage beseitigt werden kann. Das ist spätestens mit Verkündung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Gotha vom 27. September
2011, auf das die Antragsteller zu 1 und 2 als Mieter verpflichtet sind, die Wohnung zu räumen und die Mietschulden zu begleichen,
nicht mehr der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend §
193 Abs.
1 S. 1
SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls
abzulehnen.
Gemäß §
114 S. 1
ZPO, der über die Verweisungsnorm des §
73a Abs.
1 S. 1
SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungssreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreife ist
regelmäßig gegeben, wenn der Antrag entsprechend den Vorgaben in §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
117 ZPO insbesondere unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege
gestellt ist und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 S. 1
ZPO).
Danach ist Entscheidungsreife frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeerwiderung bei dem LSG am 7. September 2011
eingetreten.
Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt haben hinreichende Erfolgsaussichten nicht mehr vorgelegen.
Der Maßstab für die dabei geforderten Erfolgsaussichten ist im Lichte der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit
zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art.
20 Abs.
3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der
seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist
zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche
Entscheidungen durchzusetzen (Bundesverfassungsgericht, 14.6.2006 - 2 BvR 626/06; BVerfGE 81, 347 (357); stRspr). Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen
zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht.
So verstandene hinreichende Erfolgsaussichten kommen im sozialgerichtlichen Verfahren aus zwei Gesichtspunkten in Betracht.
Sie sind einerseits anzunehmen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder angesichts der gesetzlichen Regelung oder
im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet
werden kann (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 (359)) noch höchstrichterlich geklärt ist. Nur so verbleibt dem Unbemittelten die Möglichkeit seinen klärungsbedürftigen
Rechtsstandpunkt zumindest im Hauptsacheverfahren zu vertreten und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG,
Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a., NVwZ 2006, 1156 m.w.N.).
Andererseits sind die Erfolgsaussichten grundsätzlich als hinreichend anzusehen, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung
- über die geforderte Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers nach §
103 S. 1
SGG hinaus - ernstlich in Betracht kommt. Dabei darf die Erfolgsprognose in sehr engen Grenzen auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung
gestützt sein. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
weitere Sachverhaltsaufklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird (vgl. für Zivilprozess:
BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, NJW-RR 2005, 140 m.w.N.).
Auch hinsichtlich der Entscheidung über Prozesskostenhilfe fehlt es bereits an einem möglicherweise bestehenden Anspruch nach
§ 22 Abs. 8 SGB II F. 2011 im Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 26. September 2011.
Zu diesem Zeitpunkt ist zwar noch nicht das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Gotha vom 27. September 2011 verkündet gewesen.
Doch eine Sicherung der Wohnung ist gleichwohl auch zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich gewesen.
Insbesondere verkennt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, dass die Räumungsklage nicht unbegründet wird, wenn bis
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Mietschulden beglichen werden, weil zur Räumung nicht offen gebliebene
Mietschulden, sondern die mangelnde Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit in der Vergangenheit berechtigt. Erkennbar wird das
aus der Regelung des §
569 Abs.
3 Nr.
2 S. 1
BGB, nach der die außerordentliche Kündigung nur unwirksam wird, wenn der Vermieter bis spätestens zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach
§ 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Ist die Räumungsklage am 19.
April 2011 erhoben, wird auch ohne für den Senat erkennbaren Zustellnachweis Rechtshängigkeit bis spätestens Ende April 2011
eingetreten sein, so dass spätestens ab 1. Juli 2011 die Mieterschonfrist abgelaufen sein wird.
Damit wäre allenfalls die Möglichkeit verblieben, dass der Vermieter bei Übernahme der Mietschulden sich freiwillig zur Fortführung
des Mietverhältnisses bereit erklärt hätte. Nach Maßgabe der in engen Grenzen möglichen Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist
jedoch aus dem Verlauf der Räumungsklage und den darüber hinaus von dem Vermieter erhobenen Pflichtverletzungen der Antragsteller
zu 1 und 2 als Mieter, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vermieter ohne Rechtspflicht zur Fortsetzung
des Mietverhältnisses nicht bereit gewesen wäre.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).