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LSG Thüringen, Urteil vom 20.07.2016 - 4 AS 225/14
Grundsicherungsleistungen Kosten der Unterkunft Guthaben aus Betriebskostenabrechnung Aufteilung einer Einnahme
1. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg-II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
2. Bei einem Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung handelt es sich um Einkommen nach § 11 SGB II, welches als einmalige Einnahme einem Leistungsberechtigten zufließt.
3. Das in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg-II-V vorgesehene Anrechnungsverfahren verfolgt den Zweck, das vorübergehende vollständige Entfallen des Leistungsanspruches und damit zugleich den Verlust des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes allein aufgrund des Zuflusses einer einmaligen Einnahme zu vermeiden.
4. Führt die Anrechnung einer einmaligen Einnahme dagegen nicht zum Entfallen des Leistungsanspruchs, ist sie nicht aufzuteilen, sondern im Monat des Zuflusses bzw. hier im Folgemonat voll zu berücksichtigen, weil dann eine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg-II-V angezeigt ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II §§ 19 ff.
,
Alg-II-V § 2 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: SG Gotha 29.08.2013 S 39 AS 2479/11
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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