Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 15. August 2012
ist nach §
172 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt - wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen - in entsprechender Anwendung
des §
125 SGG über Klagen. Über andere Begehren entscheidet das Gericht nach §
142 SGG durch Beschluss, auch über PKH-Gesuche nach §
73a SGG i.V.m. §
127 der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Mithin liegt hinsichtlich des PKH-Gesuches eine in der Form inkorrekte Entscheidung vor. Gegen sie kann der Kläger das
Rechtsmittel einlegen, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise hätte erlassen werden müssen; denn ein
Beteiligter darf durch die Inkorrektheit der Entscheidung keinen Nachteil erleiden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 10. Auflage 2012, vor §
143 Rn. 14 und 14a).
Nach §
73 a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
des Klägers zum Erfolg führen kann. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn
das Gericht den Standpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest
für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer
Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist hier der Fall.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 angesichts fehlender Ermessensbetätigung. Insoweit können die Erfolgsaussichten
im Klageverfahren nicht verneint werden. Der angefochtene Bescheid vom 22. November 2007 wäre dann wegen fehlender Ermessensbetätigung
und der Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 jedenfalls teilweise aufzuheben.
Nach §
51 Abs.
2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen
nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte
nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Nach §
52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche
gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach §
51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 hat die Beklagte die Verrechnung
von Ansprüchen der Beigeladenen gegen den Kläger mit seiner laufenden Rentenzahlung in Höhe von 50,00 EUR verfügt. Eine Regelung
der Verrechnung durch Verwaltungsakt ist grundsätzlich möglich. Der angefochtene Bescheid der Beklagten dürfte im Sinne des
§ 33 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Kläger hat gegen die Forderungen der Beigeladenen jedenfalls keine Einwände erhoben.
Es bestehen auch keine Bedenken daran, dass seit dem 1. Januar 2008 objektiv eine Verrechnungslage besteht. Die Beklagte ist
nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge bzw. zu erstattende Sozialleistungen
auf unpfändbare Rentenzahlungsansprüche des Klägers zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - Az.: B 13 R 85/09 R, m.w.N., nach juris). Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII bzw. SGB II hat der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2007 hat das Sozialamt seinen Antrag
vom 8. November 2007 auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wegen mangelnder Bedürftigkeit
abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht allerdings - ebenso wie die Aufrechnung - im pflichtgemäßen
Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in §
52 Halbsatz 1
SGB I und §
51 Abs.
1 Halbsatz 1, Abs.
2 Halbsatz 1
SGB I um ein so genanntes "Ermessens-Kann". Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt
regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des "ob" und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung,
um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen
berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§
39 Abs.
1 Satz 1
SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§
39 Abs.
1 Satz 2
SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch,
Ermessensüberschreitung oder Fehlgebrauch (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012, a.a.O.).
Ermessenserwägungen sind dem Bescheid vom 22. November 2007 nicht zu entnehmen. Die Beklagte führt dort lediglich - insoweit
unverwertbar - aus, sie habe ihr Ermessen nicht missbraucht. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat
oder dieses im Bescheid vom 22. November 2007 lediglich nicht begründet hat, denn in beiden Fällen treten dieselben Rechtsfolgen
der Anfechtung ein; die Bescheide sind im Hinblick auf die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht hinreichend begründet. Der Kläger hat zu seiner finanziellen Situation im Vorverfahren ausgeführt, seitens des Sozialamtes
seien seine Kreditverpflichtungen nicht berücksichtigt worden. Auch dem Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 lassen sich
keine nachvollziehbare Ermessenserwägungen der Beklagten entnehmen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger zu seiner finanziellen
Situation ausgeführt, das Sozialamt habe die von ihm zu tragenden Beiträge zur Unfallversicherung nicht berücksichtigt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).