Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine höhere Regelaltersrente hat.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Antragsteller eine Regelaltersrente beginnend ab 1. April 2011.
Hiergegen legte der Antragsteller am 15. März 2011 Widerspruch ein, den er trotz mehrfacher Erinnerung seitens der Beklagten
nicht begründete.
In der Folgezeit änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. Februar 2011 mit Bescheiden vom 16. Mai 2011 (Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses
des Antragstellers) sowie vom 13. Juli 2011 (Berücksichtigung weiterer Zeiten) ab und wies den Widerspruch des Antragstellers
mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 zurück. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte u.a. aus, der Antragsteller
habe keine konkreten Beanstandungen vorgetragen. Nach der Aktenlage habe sich kein Anhaltspunkt für eine Beanstandung des
Bescheids gefunden.
Am 7. Dezember 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Berechnung seiner Regelaltersrente, aktuell 136,44 Euro, durch die Beklagte
sei falsch. Er rege daher an, ihm zumindest den "Mindestsatz an Harz 4 sowie die Kosten der Krankenkasse zu gewähren". Außerdem
hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht,
der Antragsteller sei im angefochtenen Rentenbescheid auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass er aufgrund der Höhe seiner
Rente Grundsicherungsleistungen beim zuständigen Grundsicherungsträger beantragen könne. Er habe zudem die Möglichkeit, einen
Antrag auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu stellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und gleichzeitig die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass keinerlei Anhaltpunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Insoweit
werde auf Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Für die beantragte Gewährung einer Regelaltersrente in Höhe des
Regelsatzes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuzüglich der Kosten der Krankenkasse gebe es keine Rechtsgrundlage.
Gegen den ihm am 25. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Antragsteller am 19. Oktober 2012 Berufung eingelegt
und gleichzeitig um PKH nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass die Beklagte "bekannte, auch in anderen Verfahren
anerkannte Versicherungszeiten, des Versicherungsnehmers im Vorverfahren nicht angerechnet, weder ausgewiesen sondern verschwiegen"
habe. Die Beklagte rechne ihm "unterschiedliche Kontenspiegel" zu; aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass ihm "nicht nachvollziehbare
Fehlzeiten Zugewiesen" würden. Er mache den "Kontospiegel vom 30.05.2008 als Gegenstand" seiner Begründung. So verstehe er
nicht, weshalb seine Wehrdienstzeit im Versicherungsverlauf aufgeführt sei, bei seiner Rente aber nicht berücksichtigt werde.
Insoweit hat er eine Kopie der Seiten 2 und 3 des Versicherungsverlaufs vom 30. Mai 2008 übersandt.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 6. Februar 2014 zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2011 eine höhere Regelaltersrente
unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Lücken im Versicherungsverlauf des Antragstellers seien sogenannte geklärte Lücken. Der
Kläger habe keine Nachweise für entsprechende rentenrechtliche Zeiten erbringen können, Ermittlungen von Amts wegen seien
ergebnislos verlaufen. Bereits im Verfahren Az.: L 3 R 6/08 vor dem Thüringer Landessozialgericht seien die ganz erheblichen Versicherungslücken Gegenstand des damaligen Verfahrens
gewesen. In diesem Verfahren habe der Kläger außer der vorgelegten Wehrdienstbescheinigung keinerlei Nachweise mit Blick auf
die Lücken in seinem Versicherungsverlauf vorlegen können. Der Kläger habe damals vielmehr erklärt, dass er zu seinen beruflichen
Tätigkeiten in den maßgeblichen Zeiträumen keine Auskünfte erteilen könne, weil diese Zeiträume zu lange zurück lägen. Im
vorliegenden Verfahren sei es ebenso. Der Kläger könne nicht angeben, welche Zeiten "verschwiegen" worden sein sollen. Die
Wehrdienstbescheinigung sei erst nach Beendigung des Verfahrens Az.: L 3 R 6/08 wieder in die Sachbearbeitung gelangt und sodann im Februar 2014 bei der Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers berücksichtigt
worden. Sie hat einen Gesamtkontospiegel des Versicherungskontos des Klägers vom 5. Juli 2013 sowie den Rentenbescheid vom
6. Februar 2014 vorgelegt.
Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 abgelehnt. Sodann hat der Berichterstatter
des Senats mit den Beteiligten am 2. Dezember 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird
auf die in der Gerichtsakte befindliche Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er "lehne das Gericht wegen Befangenheit ab". Zur
Begründung hat er auf die Ablehnung seines PKH-Antrags und darauf verwiesen, dass seine Klage bereits teilweise erfolgreich
gewesen sei. In der Folge hat er es abgelehnt, zur Sache zu verhandeln und einen Antrag zu stellen. Auch insoweit wir zur
Ergänzung auf die in der Gerichtsakte befindliche Sitzungsniederschrift verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war hier auf Grund des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen das "Gericht" wegen Besorgnis der Befangenheit nicht
an einer Entscheidung über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 17. September 2012 in der
durch den Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts bestimmten Besetzung gehindert, weil dieses Ablehnungsgesuch
offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25. Februar 2010 - Az.: B 11 AL 22/09 C, nach juris).
Nach §
60 Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
42 Abs.
1 Alternative 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung müssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden
(vgl. §
42 Abs.
2 ZPO). Hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger
objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - Az.: B 11 AL 13/09 C, nach juris). Die Ablehnung eines ganzen Gerichts oder - wie hier geschehen
- eines ganzen Spruchkörpers ist in jedem Fall unzulässig und rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 1989 - Az.: 11 B Ar 33/88 m.w.N., nach juris), zumal weder die an der mündlichen Verhandlung teilnehmende
Richterin am Landessozialgericht Dr. Sp. noch die beiden ehrenamtlichen Richter am Erlass des aus Sicht des Klägers falschen
Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats vom 9. Oktober 2013 beteiligt waren. Im Übrigen kann auf den bloßen Vorwurf der falschen
Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die der Kläger aber nicht dargetan hat, ein Ablehnungsgesuch nicht in
zulässiger Weise gestützt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, nach juris).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014. Mit ihm hat die Beklagte
rückwirkend ab 1. April 2011 die Altersrente des Klägers neu berechnet, sodass er die vorangegangenen Bescheide bezüglich
der Höhe der Rente und der zu Grunde liegenden Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten ersetzt. Dieser Bescheid ist
nach §
153 SGG i.V. m. §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 45/03 R, nach juris). Über ihn entscheidet das Berufungsgericht erstinstanzlich im Klageverfahren.
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
konnte keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente durch die Berücksichtigung von zusätzlichen rentenrechtlichen
Zeiten zur Überzeugung des Senats nachweisen.
Zur Begründung verweist der Senat in entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und führt ergänzend aus, dass auch das Berufungsvorbringen
des Klägers nicht geeignet ist, eine sachgerechte Prüfung seines Begehrens zu ermöglichen. Der bloße Hinweis, dass davon auszugehen
sei, dass ihm "nicht nachvollziehbare Fehlzeiten Zugewiesen" würden, genügt hierfür jedenfalls nicht. In Übereinstimmung mit
der Auffassung der Beklagten ist festzustellen, dass der Kläger nicht angeben kann oder will, welche Versicherungszeiten "verschwiegen"
worden sein sollen. Auch die Vorlage eines Auszugs eines fast fünf Jahre alten Versicherungsverlaufs ermöglicht es weder der
Beklagten noch dem Senat zu erkennen, welche Versicherungszeiten noch anzuerkennen sein sollen und aus welchen Gründen dies
zu erfolgen habe. Für ein vorsätzliches "Verschweigen" bereits anerkannter Versicherungszeiten gibt es jedenfalls keinerlei
Anhaltspunkte. Dass sich die Kontenspiegel im Laufe der Zeit verändern, ist erkennbar allein dem Umstand geschuldet, dass
diese fortgeschrieben und um zwischenzeitlich gegebenenfalls anerkannte weitere Zeiten ergänzt werden. Schließlich hat der
Kläger bereits im gerichtlichen Verfahren Az.: L 3 R 6/08 vor dem Thüringer Landessozialgericht erklärt, dass er zu seinen beruflichen Tätigkeiten in den maßgeblichen Zeiträumen der
Lücken seines Versicherungsverlaufs keine Auskünfte erteilen könne, weil diese Zeiträume zu lange zurück lägen. Einer Prüfung
und Nachforschung seitens des Senats "ins Blaue hinein" bedarf es jedoch nicht.
Soweit der Kläger im Verfahren Az.: L 3 R 6/08 vor dem Landessozialgericht eine Wehrdienstbescheinigung vorgelegt hat, wurde diese nach Abschluss des dortigen Verfahrens
von der Beklagten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Insoweit hat sie die Rente des Klägers mit dem vorgelegten Bescheid
vom 6. Februar 2014 rückwirkend neu berechnet und damit dem Begehren des Klägers zumindest teilweise Rechnung getragen. Für
die Berücksichtigung weiterer Zeiten fehlt dagegen wie schon ausgeführt jeglicher Anhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Eine teilweise Kostenerstattung wegen der zwischenzeitlichen Anerkennung von Zeiten des Wehrdienstes mit daraus folgender
Neuberechnung der Altersrente seitens der Beklagten kommt nicht in Betracht, da dies im Wege des sofortigen Anerkenntnisses
nach Vorlage der entsprechenden Nachweise erfolgte.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.