Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen einer
Fachschulausbildung statt einer Hochschulausbildung bei der Altersrente zu berücksichtigen ist.
Der 1943 geborene Kläger bestand am 1. Juli 1961 nach Besuch der Erweiterten Oberschule die Reifeprüfung. Laut Zeugnis des
Pädagogischen Instituts D. vom 1. Juli 1967 studierte er dort vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967. Am 1. Juli 1967 erwarb
er das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
ab dem 1. August 2007. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 1. Juli 1967 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung.
Als Wert für die Gesamtleistungsbewertung ermittelte sie einen Durchschnittswert von 0,1180 Entgeltpunkten (Ost). Für die
Anrechnungszeiten von September 1963 bis 30. Juni 1964 ermittelte sie 0,2210 Entgeltpunkte (0,1180 x 26,56./. 100 = 0,0313
- höchstens 0,0221 Entgeltpunkte x 10 Monate). Hiergegen erhob der Kläger u.a. Widerspruch wegen der gekürzten (26,56 v.H.)
rentensteigernden Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 wies die Beklagte
den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert werde
nach §
263 Abs.
3 SGB VI für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom 100 begrenzt. Der so
begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder
Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre gewertet; auf die drei Jahre würden Zeiten einer Fachschulausbildung
oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung
für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung träten an die Stelle bei Rentenbeginn im August 2007 der Wert von 26.56 nach
§
263 Abs.
3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Mit Rentenbescheiden vom 6. November 2008 und 15. April 2010 setzte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit jeweils ab dem 1. August 2007 neu fest.
Im Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in den bereits
erlassenen Rentenbescheiden. Diese sei fehlerhaft, weil es sich bei dem Pädagogischen Institut D. um eine Fachschule gehandelt
habe. Die Beklagte holte eine Auskunft der Technischen Universität (TU) D. vom 6. September 2011 ein, wonach der Kläger in
dem streitigen Zeitraum in den studentischen Unterlagen der ehemaligen Pädagogischen Hochschule als Direktstudent mit Abschluss
nachweisbar sei. Die Gesamtdauer des Studiums habe für die Fachkombination Mathematik - Physik vier Jahre (= acht Semester)
betragen.
Mit Bescheid vom 16. September 2011 lehnte die Beklagte eine Änderung der Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008
und 15. April 2010 bezüglich der zu leistenden Rente wegen Alters ab. Die zurückgelegte Anrechnungszeit vom 1. September 1963
bis 1. Juli 1967 sei als Hochschulausbildung zu bewerten. Eine Ausbildung an berufspädagogischen Instituten sei Hochschulausbildung,
wenn die vorgeschriebene Ausbildungsdauer auf mindestens sechs Semester festgelegt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das Pädagogische Institut sei erst ab dem Studienjahr 1967/68 zur Pädagogischen
Hochschule ernannt worden. Das Institut sei 1953 gegründet worden, um Lehrer für die damalige achtklassige Schule auszubilden.
Zugangsbedingung sei das Abitur gewesen, aber nicht zwingend, es seien auch Studenten immatrikuliert worden, die einen Schulabschluss
der achten Klasse und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Das Bildungsziel sei mit dem einer Hochschule/Universität
nicht vergleichbar. Als 1959 die Polytechnische Oberschule mit einer zehnjährigen Schulpflicht und die Erweiterten Oberschulen
(Abitur) eingeführt worden seien, sei ein enormer Bedarf an Lehrern mit einer qualifizierten Ausbildung entstanden. Diese
Aufgabe sei den Pädagogischen Instituten auferlegt worden, obwohl sich an der Struktur dieser Bildungseinrichtung nichts Wesentliches
geändert habe.
Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft der TU D. vom 21. Juni 2012 zur Entwicklung des Pädagogischen Institutes D. eingeholt. Danach vollzog
sich der Übergang von der zunächst zwei-, dann drei- zur vierjährigen Ausbildung im September 1958. Die dreijährige Ausbildung
sei 1960 ausgelaufen. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Klägers im Jahr 1963 seien Fachlehrer für Deutsch, Geographie,
Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Physik und Russisch in Fachkombinationen (zwei Fächer) ausgebildet worden. Der angestrebte
und vergebene Abschluss sei das Staatsexamen als Fachlehrer für die Mittelschule in zwei Fächern gewesen. Im Jahr 1967 habe
das Institut den Status "Pädagogische Hochschule" erhalten. Damit sei der Hochschule auch erstmalig das Promotionsrecht übertragen
worden. Die TU D. hat entsprechende Anlagen beigefügt.
Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung
nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Für die Frage, ob eine berufliche Ausbildung
eine Fachschulausbildung gewesen sei, komme es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausbildung an. Maßgebend sei hier die
Ansicht des Gesetzgebers der DDR. Dieser habe schon mit der Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den
allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 15. Mai 1953
(GBl. I DDR Seite 728) in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt, dass die Ausbildung der Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden
Schulen an Pädagogischen Instituten erfolge, welche Hochschulcharakter haben. In den nachfolgenden Verordnungen vom 4. August
1955 (GBl. I DDR Seite 573) und vom 24. April 1958 (GBl. I DDR Seite 373) sei er von dieser Festlegung nicht abgewichen, sondern
habe jeweils nur die Ausbildungsdauer für Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen verlängert. Auch aus der Art
der Ausbildung des Klägers folge, dass es sich um eine Hochschul- und nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe, weil
der Besuch einer Fachschule eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung verlange. Zudem habe die Ausbildung des Klägers
mit einem Staatsexamen abgeschlossen, das eine Hochschulausbildung kennzeichne. Die Ausbildung habe er am 1. Juli 1967 abgeschlossen,
so dass die Anrechnungszeit auch nur bis zum 1. Juli 1967 zu berücksichtigen sei.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Es erschließe sich nicht, warum
der Wille des historischen Gesetzgebers und die Art des Abschlusses in den Vordergrund zu stellen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rentenbescheide vom 9. Mai
2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit
wegen Fachschulausbildung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass es letztendlich keiner Entscheidung darüber bedurft hätte, ob es sich
bei der Ausbildung an dem Pädagogischen Institut D. in dem streitigen Zeitraum um eine Hochschulausbildung handelte, weil
die Beklagte eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt hat. Aus den in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen
Urteils genannten Gründen, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Fachschulausbildung.