Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer kaufmännischen Angestellten im Mehrstufenschema
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. September 1971 bis Juli/August 1973 erfolgreich eine Ausbildung
zum Wartungsmechanikerin für Datenverarbeitungs- und Büromaschinen. Sie schloss im Mai 1982 einen Meisterlehrgang ab und ist
seit Januar 1992 staatlich geprüfte Betriebswirtin. Seit dem 1. Februar 1992 ist sie bei der Firma Starke Datensysteme in
E. als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
Am 15. Januar 2003 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. K. mit der Erstellung
eines Gutachtens. Der Gutachter kam bei der Diagnose Arthralgie rechtes Ellenbogengelenk mit geringem Funktionsdefizit bei
Zustand nach Ellenbogenkontusion zu dem Ergebnis, dass die Klägerin voll berufsfähig sei und ihre Tätigkeit "einschichtig
vollschichtig" ausüben könne.
Die Beklagte lehnte das Rentenbegehren der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2003 ab. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid
am 7. Mai 2003 Widerspruch ein. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft mit Angaben zum Tätigkeitsprofil der Klägerin
ein. Außerdem wurde ein von Dr. B. am 24. Juli 2003 erstelltes neurologisches Gutachten beigezogen, in dem der Klägerin eine
uneingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2003 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück.
Nach Klageerhebung am 28. November 2003 hat das Sozialgericht unter anderem diverse Befundberichte beigezogen und eine Arbeitgeberauskunft
eingeholt. Weiterhin ist ein orthopädisches Gutachten von Dr. Dr. B. vom 14. September 2007 herangezogen worden. Dieser hat
von Seiten des orthopädischen Fachgebiets Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogens bei Hinweisen auf freien Gelenkkörper,
Funktionseinschränkungen der rechten Schulter bei Impingementsyndrom, rezidivierende Halswirbelsäulen- und Schultergürtelbeschwerden
bei muskulären Dysbalancen, rezidivierende lumboischialgieforme Beschwerden bei Lendenwirbelsäulenfehlstatik in Form einer
leichten rechtskonvexen Lumbalskoliose und beginnenden degenerativen Veränderungen des lumbosakralen Übergangs, Anpassungsstörung,
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und larvierte Depression diagnostiziert. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten regelmäßig sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten kann. Einschränkungen bestehen
dahin, dass die Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ohne Hebearbeiten mit einer Hebebelastung über
10 kg, ohne Arbeiten, die grobe Kraft der rechten oberen Extremität erfordern, und ohne Arbeiten in nach vorn übergebeugter
Körperhaltung auszuüben sind.
Das Gericht hat außerdem ein internistisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. Im Gutachten vom 13. September 2007 werden nachfolgende
Erkrankungen diagnostiziert:
Z.n. Ellenbogenkontusion rechts, chronisch persistierende Schmerzsymptomatik sowie geringgradiges Funktionsdefizit im rechten
Ellenbogengelenk
Synovialitis mit fibrösen Verwachsungssträngen und kleinen chondralen Abscherungen
Zervikalsyndrom bei diskreten mediolateral rechts gelegenen Bandscheibenprotusionen C5/C6 mit Irritation der rechten Nervenwurzel
im Neuroforamen
Anpassungsstörung
Z.n. Lungentuberkulose
rezidivierendes Lumboischialsyndrom rechts
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Rhinobronchitis
Z.n. erfolgreicher Therapie rezidivierender gastrointestinaler Beschwerden durch eine Eradikation bei positivem Heliobacter-pylorii-Nachweis.
Im Ergebnis erachtet der Sachverständige die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich
zu verrichten. Auszuscheiden sind hierbei Tätigkeiten mit Nachtschicht, Überstunden, besonderen seelischen Belastungen, taktgebundene
Arbeiten und Arbeiten im Akkordsystem; inhalative Belastungen sind zu vermeiden. In der zusammenfassenden Stellungnahme der
Sachverständigen wird ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte Tätigkeiten bejaht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. Mai 2008 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung insbesondere eine Verschlechterung ihres Krankheitszustandes und eine Vielzahl von Erkrankungen
geltend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 7. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat unter anderem Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten
von Dr. U. vom 28. Juli 2009 eingeholt. Der Sachverständige hat ein Karpaltunnelsyndrom rechtsseitig, ein Ulnarisrinnensyndrom
beidseitig, eine Somatisierungsstörung, eine leichte depressive Episode auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet und Funktionseinschränkungen
des rechten Ellenbogens bei Hinweisen auf freien Gelenkkörper und Funktionseinschränkungen der rechten Schulter bei Impingementsyndrom
als fachfremde Diagnosen festgestellt.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei vollschichtig für leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen gegeben. Die Tätigkeit einer
Registratorin und einer kaufmännischen Angestellten könnte von der Klägerin ohne Einschränkungen ausgeübt werden.
Die Klägerin hat daraufhin die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Dr. O. gemäß §
109 SGG beantragt. Dieser diagnostiziert in seinem Gutachten vom 9. Juni 2010 bei der Klägerin nachfolgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
leichtgradige Depression
chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule ohne neurolog. Beteiligung
chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ohne neurolog. Beteiligung
chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes ohne neurolog. Beteiligung
leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Die Klägerin sei im Ergebnis in der Lage, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig auszuüben. Folgende Einschränkungen sind
zu berücksichtigen: nur in wechselnder Körperhaltung, ohne längere Zwangshaltungen für die Hals- bzw. Lendenwirbelsäule, ohne
Heben von schweren bzw. mittelschweren Lasten bzw. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern
und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, nur in geschlossenen und warmen Räumen, ohne Gefährdung durch Kälte,
Nässe, Zugluft, ohne besondere Anforderung an die Belastbarkeit des rechten Armes, keine Tätigkeiten mit überwiegender Computer-
bzw. Bildschirmarbeit, ohne besondere nervliche Belastung, ohne besonderen Zeitdruck. Die Tätigkeit einer Registratorin sei
der Klägerin zuzumuten, die einer kaufmännischen Angestellten nur dann, wenn es sich nicht um überwiegende Arbeit am Computer
oder Bildschirm handelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
nach den §§
43,
240 SGB VI scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Nach §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert
sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Alle Sachverständigen sind übereinstimmend
zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten noch vollschichtig erhalten ist.
Es gibt sich weder aus den eingeholten Gutachten noch aus den Befundberichten eine Einschränkung der Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit
auf ein untervollschichtiges Niveau.
Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§
241 SGB VI) erfüllen.
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinn von §
240 SGB VI, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist sie auch nicht voll oder teilweise
erwerbsgemindert im Sinn von §
43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach §
240 Abs.
2 Satz 1
SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Definition der Berufsunfähigkeit in §
240 Abs.
2 SGB VI entspricht der Regelung des §
43 Abs.
2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken der Leistungsfähigkeit auf
weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des Berufs und zur Verweisung auf eine
andere berufliche Tätigkeit findet bei der Neuregelung Anwendung.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige
Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen,
die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder
bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. In der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vergleiche BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az.: B 5b/8 KN 3/07 R mit weiteren Nachweisen, nach juris).
Die Klägerin ist derzeit als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Hierbei handelt es sich um überwiegend sitzende Tätigkeiten,
ohne schweres Heben oder anderweitige Einschränkungen. Dieser Tätigkeit kann die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Nach dem Sachverständigengutachten des Dr. O. vom 9. Juni 2010 sollten keine Tätigkeiten
mit überwiegender Computer- bzw. Bildschirmarbeit verrichtet werden. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist nach Auskunft des Arbeitgebers
ein PC-Arbeitsplatz, d.h. die bisher von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit steht im Widerspruch zu den vom Gutachter O. hinsichtlich
der Erwerbsfähigkeit benannten Einschränkungen.
Damit ist die Klägerin jedoch noch nicht berufsunfähig. Vielmehr ist nach §
240 Abs.
2 S. 2
SGB VI zu prüfen, ob ihr eine zumutbare andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) sowohl gesundheitlich als auch fachlich noch möglich
ist.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs festgestellt, wozu
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in Gruppen eingeteilt und, ausgehend von der Bedeutung, welche die Ausbildung
für die Qualität eines Berufes hat, Leitberufen zugeordnet. Diese sind gekennzeichnet durch den Beruf des Vorarbeiters mit
Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit
von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az. B 5b/8 KN 2/07 R, Juris).
Die Einordnung eines Berufes in dieses Berufsschema folgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung,
sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt nach dem auf der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert
der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, aaO.). Innerhalb dieses Berufsgruppenschemas darf ein Versicherter auf die nächstniedrigere Stufe sozial zumutbar verwiesen
werden. Die Gruppe der angelernten Arbeiter wird vom Bundessozialgericht untergliedert in einen oberen und unteren Bereich.
Während den Angehörigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten
sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B.
das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus
der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Arbeit konkret zu bezeichnen
ist.
Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den aufgezeigten Grundsätzen.
Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter,
deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.
Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren,
regelmäßig dreijährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen
Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule
(Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die
Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden (Stufe 6; vgl. BSG Urteil vom 09. April 2003 - Az. B 5 RJ 38/02 R, Juris).
Die Klägerin kann zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden. Sie ist allenfalls als Angestellte der
Stufe 3 einzustufen. Während den Angestellten der beiden unteren Stufen grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts
sozial zumutbar sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angestellten der oberen Stufen (3 und mehr) durch Qualitätsmerkmale
auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse.
Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen
ist.
Der von der Klägerin bislang ausgeübte Beruf der kaufmännischen Angestellten entspricht von Seiten der Ausbildung dem Beruf
der Bürokauffrau. Die notwendigen Kenntnisse werden im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung erworben (vgl. hierzu www.berufenet.de,
Stichwort: Bürokauffrau). Die Abschlüsse und Qualifikationen sowie die langjährige Tätigkeit der Klägerin im Beruf, begründen
eine Anerkennung der Klägerin als Angestellte der Stufe 3, obwohl der ursprünglich von ihr erlernte Beruf nicht der der Bürokauffrau
ist. Allerdings haben weder der Meisterabschluss noch die betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation eine höhere Einstufung
der Klägerin im Mehrstufenschema zur Folge. Weder erfordert das vom Arbeitgeber geschilderte Tätigkeitsprofil der Klägerin
eine derartige Qualifikation, noch entspricht es dem einer Bürokauffrau. Weiterhin bedingen ihre zusätzlichen Qualifikationen
keine herausgehobene Stellung der Klägerin im Unternehmen (Führungsebene) und die Qualifikationen wirken sich nicht beim Gehalt
der Klägerin aus. Sie verdient bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich 1.650,- EUR brutto. Dies entspricht einem Lohn
von circa 2.200,- EUR bei 8 Stunden täglicher Arbeitszeit. Die tarifliche Bruttovergütung einer Bürokauffrau beträgt circa
2.390,- EUR bis 2.626,- EUR monatlich (www.berufenet.de, Stichwort: Bürokauffrau). Da die Klägerin nicht nach Tarifvertrag
bezahlt wurde, entspricht ihr Gehalt dem einer Bürokauffrau.
Die Klägerin kann als Angestellte Stufe 3 zumutbar auf die nächst niedrigere Stufe, die der Angestellten Stufe 2, verwiesen
werden. Auf dieser Ebene ist die Tätigkeit einer Registratorin angesiedelt (vgl. Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen
Heike Janke vom 15. Dezember 2004).
Die Klägerin kann eine derartige Tätigkeit ausüben. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen
in den eingeholten Gutachten vom 28. Juli 2009 (Dr. U.) und 9. Juni 2010 (Dr. O.). Bei der Klägerin sind des weiteren Einschränkungen
hinsichtlich des orthopädischen und internistischen Fachgebiets zu berücksichtigen. Hierbei wurde von Dr. Dr. B. im Sachverständigengutachten
vom 14. September 2007 und von Dr. K. im Gutachten vom 13. September 2007 die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte als nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Im Übrigen erachtet der Senat die Klägerin aufgrund ihrer Vorbildung
für intellektuell in der Lage sich kurzfristig in die Aufgaben einer Registratorin einzuarbeiten.
Nach dem berufskundlichen Sachverständigengutachten der H. J. vom 18. Juli 2004 gehört die Tätigkeit der Registratorin zur
Berufsgruppe der Bürohilfskräfte. Üblicherweise wird hierfür eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangesellten
bei der Ausübung dieser Tätigkeit vorausgesetzt. Die Einarbeitung für Personen aus dem kaufmännischen Bereich ist bevorzugt
möglich.
Allerdings ist im Allgemeinen für Bürohilfskräfte keine Berufsausbildung erforderlich und fehlende Kenntnisse sind durch Einarbeitung
beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten zu erwerben. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende
körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und
Stehen ausgeführt werden. Zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Soweit im Gutachten der H. J. vom 15. Dezember
2004 angegeben wird, dass zum Teil Zwangshaltungen anfallen, ist dies nur dahingehend zu verstehen, dass es sich hierbei um
eine Körperhaltung im Sinn von längerem Verharren handelt. Echte Zwangshaltungen fallen jedoch nicht an. Die Klägerin ist
aufgrund ihrer Berufsausbildung und der von ihr erlangten Qualifikationen in der Lage innerhalb einer dreimonatigen Anlernzeit
die Tätigkeiten der Bürohilfskräfte zu erlernen.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin noch mindestens leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr als Registratorin
verrichten kann. Der Sachverständige Dr. Dr. B. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 14. September 2007 eingeschätzt,
dass leichtere, gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag an fünf Tagen in
der Woche ausgeübt werden können. Diese Leistungseinschätzung ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
einleuchtend und überzeugt den Senat. Insbesondere weist der Gutachter darauf hin, dass die Einschränkungen der Klägerin aufgrund
des Gesamtbildes ihrer Erkrankungen nicht zu einer zeitlich zu begrenzenden Leistungsfähigkeit führen. Die Erkrankung des
Ellenbogens und der Wirbelsäule lassen Hebearbeiten über 10 kg Gewicht nicht mehr zu, diese sind jedoch im Tätigkeitsprofil
einer Registratorin nicht enthalten. Dieser Einschätzung entspricht auch das Gutachten des Dr. Kesting vom 13. September 2007.
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. U. vom 28. Juli 2010 führt dieser aus, dass die von der Klägerin geschilderten
Parästhesien aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms zu nicht unerheblichen Beschwerden führen. Allerdings stellte der Sachverständige
ebenfalls fest, dass diese Beschwerden nicht zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, da es sich bei diesem Leiden
um ein einer ambulanten operativen, gegebenenfalls konservativen Behandlung gut zuträgliches Krankheitsbild, handelt. Außerdem
sind die Beschwerden nach Ansicht des Gutachters nicht geeignet, eine hieraus begründbare neurologische Minderung der Erwerbsfähigkeit
hervor zu rufen. Dieser Einschätzung hat sich der Gutachter Dr. O. in seinem Gutachten gemäß §
109 SGG vom 9. Juni 2010 angeschlossen. Außerdem hat Letzterer ausdrücklich dargelegt, dass sich aus der Verhaltensbeobachtung der
Klägerin und dem Inhalt der Anamnese ergibt, dass sie unter Depressionen und unter Schmerzen des Bewegungsapparates leidet,
diese Störungen jedoch nicht ein höhergradiges bzw. sozial schwerwiegendes Ausmaß erreichen. Hierbei hat der Sachverständige
bezüglich des Schmerzsyndroms auf die Leitlinien zur Begutachtung von Schmerzen hingewiesen und diese angewendet. Außerdem
wertet der Sachverständige den von der Kläger selbst beschriebenen Tagesablauf und ihre sozialen Beziehungen aus und gewichtet
die einzelnen festgestellten Tatsachen. Weder andauernde, schwere und quälende Schmerzen, noch Schmerzen, die in klinisch
bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachen,
wurden vom Sachverständigen festgestellt, so dass er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein chronisches losgelöstes Schmerzsyndrom
nicht vorhanden ist.
Im Ergebnis ist daher von folgendem Leistungsvermögen auszugehen: vollschichtige Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen für
Tätigkeiten mit Zwangshaltungen sowie einseitiger Belastung des rechten Armes; Tätigkeiten möglichst in wechselnder Körperhaltung
und nicht unter widrigen Witterungsbedingungen.
Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin noch zumutbar die oben beschriebene Tätigkeit der Registratorin ausüben. Diese
ist körperlich leicht und entspricht daher ihrem quantitativen Leistungsvermögen. Überkopfarbeiten oder Arbeiten unter widrigen
Wetterbedingungen kommen nicht vor. Ebenso handelt es sich nicht um Arbeiten mit stärkerem Stress und Heben und Tragen von
Lasten von mehr als zehn Kilogramm sowie Extremkörperhaltungen.
Unwesentlich ist, ob der Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Registratorin
vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Da die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen, liegen auch
die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI erst recht nicht vor.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.