Gründe:
I.
In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die an den Insolvenzverwalter des e.V. gerichtete Prüfmitteilung vom 7. Juni
2012 anlässlich einer durch die Beklagte durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p Abs.
1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2009. Danach ergeben sich aus der Prüfung Insolvenzforderungen von insgesamt
694.508,22 EUR. Mehrausfertigungen der Prüfmitteilung erhielten die zuständigen Einzugsstellen. Der Kläger bildete im Prüfzeitraum
mit zwei weiteren vertretungsberechtigten Personen den Vorstand des e.V. Er legte Schreiben der ..., der ... und der ... vor,
mit denen diese von ihm Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile forderten. Die forderte ihn mit Schreiben
vom 2. Juli 2012 auf, Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 15.001,04 EUR, zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von
9.361 EUR zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft G. erhob mit Anklageschrift vom 13. September 2012 Anklage wegen tateinheitlichen
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 309 Fällen nach §§ 266a Abs. 1, Abs.
2,
14 Abs.
1 Nr.
1,
52, 53 des
Strafgesetzbuches (
StGB). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger u.a. ausgeführt, die Einzugsstellen nähmen das Schreiben der Beklagten vom
7. Juni 2012 zum Anlass, die Beiträge von ihm als Vorstandsmitglied der Insolvenzschuldnerin zu fordern. Die Berechnung der
Beklagten sei jedoch grob fehlerhaft; sie sei deutlich überhöht. Er hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass
die mit Bescheid vom 7. Juni 2012 festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 EUR (Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich
Säumniszuschläge) gegen den e.V. für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. März 2009 nicht besteht.
Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom 2. April 2014, zugestellt am 9. Mai 2014, den Streitwert auf 694.508,22 EUR festgesetzt.
Maßgeblich sei nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Bedeutung der Sache für den Kläger. Dies sei hier die Höhe der Beitragsforderung. Ziel der Klage sei, durch die begehrte
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung oder Feststellung der Wirkungslosigkeit zu erreichen, dass die Einzugsstellen
keine Schadensersatzforderungen in entsprechender Höhe geltend machten. Da davon auszugehen sei, dass die Einzugsstellen als
öffentlich-rechtliche Körperschaften eine entsprechende gerichtliche Entscheidung berücksichtigten, entspreche die Bedeutung
der Sache der Höhe der Forderung, obwohl lediglich eine Feststellung Gegenstand der Klage sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 23. Juni 2014). Er vertritt die Ansicht, der festgesetzte Streitwert entspreche nicht
der Bedeutung der Sache. Eine Schadensersatzforderung der Einzugsstellen wegen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
beruhe auf §§
823 Abs.
2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) i.V.m. §
266a Abs.
1 des
Strafgesetzbuches (
StGB). §
266a Abs.
1 StGB stelle allerdings lediglich die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe, nicht auch die
Vorenthaltung von Arbeitgeberanteilen. Im Hinblick auf die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung stelle
§
266a Abs.
1 StGB somit kein Schutzgesetz i.S.d. §
823 Abs.
2 BGB dar, weshalb auch eine zivilrechtliche Haftung eines Vereinsvorsitzenden für die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen ausscheide.
Auch §
24 Abs.
1 SGB IV, welcher eine Regelung bezüglich der Säumniszuschläge enthalte, sei kein Schutzgesetz i.S.d. §
823 Abs.
2 BGB, weswegen sich eine zivilrechtliche Haftung eines Vorstandes für die Vorenthaltung der von dem Verein abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung auch nicht auf Säumniszuschläge nach §
24 Abs.
1 SGB IV erstrecke. Da er nur für die angeblich nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile hafte, welche aber nur einen Anteil von 223.894,48
EUR ausmachten, sei sein Feststellungsinteresse und somit die Bedeutung der Sache für ihn nach § 52 Abs. 1 GKG im Wesentlichen auf denjenigen Teil des streitigen Bescheides beschränkt, der die Arbeitnehmeranteile zum Gegenstand habe.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 hat der im Hauptsacheverfahren mitgeteilt, dass das Amtsgericht G. das Strafverfahren
zwischenzeitlich eingestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Prozessakte Bezug genommen,
der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. August 2014 - Az.: L 6 R 210/14 B ER, 10. Dezember 2010 - Az.: L 6 KR 972/10 B und16. Februar 2007 - Az.: L 6 B 141/06 SF) ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist,
der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen
(Absatz 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert
von 5.000 EUR anzunehmen (Absatz 2). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Absatz 3).
Der Hauptantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren war ausdrücklich darauf gerichtet, festzustellen, dass die Forderung
in Höhe von 694.508,22 EUR (Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge) gegen den e.V. für den streitigen
Prüfzeitraum nicht besteht. Der Kläger hat sich daher mit seiner Feststellungsklage gegen die gesamte Beitragsforderung und
ausdrücklich auch gegen die Forderung von Säumniszuschlägen gewandt. Insoweit bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes
bei der Feststellungsklage, die wie hier gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet und mit einer Anfechtungsklage
gleichwertig wäre, nach der mit der Klage letztlich angegriffenen Beitragsforderung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 1. Juni 2006 - Az.: B 12 KR 34/05 B, nach juris). Dies gilt unabhängig davon, ob die Feststellungsklage zulässig ist oder nicht. Ergänzend wird zu dem Vortrag
des Klägers im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass es ihm frei gestanden hätte, seine Feststellungsklage im erstinstanzlichen
Verfahren auf einen bestimmten Teil der Beitragsforderung zu begrenzen. Dies hat er nicht getan. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass entgegen dem Wortlaut seines Klageantrags, sein Interesse im erstinstanzlichen Verfahren nur auf einen bestimmten Teil
der Beitragsforderung gerichtet war. Die Staatsanwaltschaft G. hatte in ihrer Anklageschrift vom 13. September 2012 sowohl
die Nichteinziehung der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeiträge als durch das Verhaltens des Angeschuldigten - hier
des Klägers - veranlasst gesehen und die Straftatbestände des §
266a Abs.
1 StGB und des §
266a Abs.
2 Nr.
1 StGB als erfüllt angesehen. Aufgrund des Vorwurfs, er habe gegenüber der Beitragseinzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Beitragseinzugsstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Beiträge vorenthalten, nimmt ihn die als Einzugsstelle mit Schreiben
vom 2. Juli 2012 auch auf Erstattung der Arbeitgeberbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge in Anspruch.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).