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LSG Thüringen, Beschluss vom 20.06.2016 - 9 AS 318/16
Grundsicherungsleistungen Zulässigkeit einer Meldeaufforderung Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes
1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
2. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III ermöglicht die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch; dabei ist nicht erforderlich, dass der Hilfebedürftige tatsächlich keinerlei Erwerbstätigkeit nachgeht, mithin arbeitslos ist.
Normenkette:
SGB II § 59
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 309 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nordhausen 16.02.2016 S 27 AS 1158/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Februar 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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