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LSG Thüringen, Beschluss vom 17.03.2021 - 9 AS 852/20
Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung Verpflichtung eines Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung
1. Eine vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung ist nicht schon dann nachgeholt iS von § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, wenn der Betroffene Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt und die Behörde sich im Rahmen eines dagegen gerichteten Eilverfahrens darauf beschränkt, die Ablehnung des Antrags bzw die Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen und auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids zu verweisen.
2. Die im Rahmen von § 12a SGB II zu prüfende Verpflichtung des Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die hinreichende Möglichkeit voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine vorrangige Leistung tatsächlich zusteht, und dieser Umstand muss auch dergestalt seinen Niederschlag im Bescheid gefunden haben, dass darin objektive Tatsachen für eine entsprechende Annahme geschildert werden.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Nordhausen 21.08.2020 S 12 AS 1044/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. August 2020 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juni 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: