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LSG Thüringen, Beschluss vom 13.09.2018 - JVEG
Entschädigung für die Teilnahme an einem Termin zur mündlichen Verhandlung Anreise von einem anderen Ort Kostendämpfung und Kostenminimierung bei der Erstattung von Mehrkosten
Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung ist bei der Erstattung von Mehrkosten zu berücksichtigen, wenn die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren wird.
Normenkette:
SGG § 191
,
JVEG § 5 Abs. 5
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Verhandlungstermins vom 9. Dezember 2015 wird auf 22,50 EUR festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: