Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine
Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag
und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung
Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 95,00 EUR höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der
ihr gewährten Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG in Höhe von 85,60 EUR und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von 47,00 EUR (Ge-samtentschädigung 132,60 EUR), einen Verdienstausfall in Höhe von 171,20 EUR und Fahrtkosten in
Höhe von 56,40 EUR (Gesamtentschädigung 227,60 EUR). Die Beschwer beträgt daher 95,00 EUR und liegt damit weit unter dem gesetzlich
vorgegebenen Beschwerdewert von 200,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §
154 Abs.
2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO).Die Regelung des § 4 Abs. 8 JVEG, wonach Verfahren nach dem JVEG grundsätzlich gebührenfrei sind, findet keine Anwendung. Denn eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte
Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - L 1 SF 609/17 B -, Juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage
1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).