Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Folgen aus dem Unfall vom 7. Mai 2007 sowie der Gewährung einer Verletztenrente
hieraus.
Der 1970 geborene Kläger ist seit 1991 als Meister und Geschäftsführer der Kunstschmiede und Metallbau Meisterbetrieb C. D.
freiwillig bei der Beklagten versichert.
Am 7. Mai 2007 trat er beim Einrichten des Sägeautomaten von diesem zurück und stolperte dabei über ein hinter ihm liegendes
Rohr. Durch das Weggleiten des Rohres stürzte er nach hinten. Dabei riss es ihm die Beine nach vorn oben weg und er prallte
mit dem oberen Schulterbereich auf den Boden, wobei er nach hinten an der dort befindlichen Wand abrollte. Wegen der Wand
drückte es ihn den Kopf- und Halswirbelbereich auf den Brustbereich. Unmittelbar danach verspürte er Schmerzen im Schulter-
und Halswirbelbereich.
Den Versuch weiterzuarbeiten brach er wegen Schmerzen ab und stellte sich der Durchgangsärztin Dr. L. vor. Diese erhob folgenden
Befund: Schonhaltung des Kopfes in Mittelstellung, Anteversion schmerzfrei möglich, übrige Bewegungsrichtung in der Halswirbelsäule
(HWS) nur angedeutet schmerzfrei möglich, keine neurologischen Ausfälle; Druckschmerz mittlere Brustwirbelsäule (BWS) und
rechte Schulterblattregion, kein Hämatom, Steilhaltung der BWS. Durchgeführte Röntgenuntersuchungen ergaben bezüglich der
Halswirbelsäule in zwei Ebenen eine extreme Steilhaltung, keine Fraktur, keine Luxation. Die Röntgenuntersuchung bezüglich
der Brustwirbelsäule in zwei Ebenen ergab eine vermehrte Sklerosierung der Grund- und Deckplatten, jedoch keine Fraktur. Dr.
L. diagnostizierte eine Muskelverspannung des Nackens nach einer Distorsion der Halswirbelsäule und Kontusion der Brustwirbelsäule.
Ab Februar 2008 befand sich der Kläger wegen eines Zervikalsyndroms in orthopädischer Behandlung. In diesem Zusammenhang wurde
am 7. Februar 2008 ein MRT der Halswirbelsäule durchgeführt. Dies ergab eine Bandscheibenprotrusion und eine beginnende foraminale
Einengung linksorientiert im Segment C5/6. In weiterer Folge begab sich der Kläger in neurologische Behandlung. Die Neurologin
Dr. S. veranlasste ein MRT, das am 20. April 2009 einen linksseitigen Bandscheibenprolaps in Höhe C5/C6 ergab. Im Juni 2009
ließ sich der Kläger im Universitätsklinikum J. eine Bandscheibenprothese implantieren. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013
beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen des Unfalls vom 7. Mai 2007 und der im Juni 2009 durchgeführten Bandscheibenoperation
die Gewährung einer Verletztenrente.
Zwischenzeitlich erkannte die Beklagte am 17. März 2014 anlässlich eines Erörterungstermins vor dem Thüringer Landessozialgericht
zum Verfahren L 1 U 257/13 an, dass bei dem Kläger aufgrund eines Unfallereignisses vom 22. September 2007 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
in Höhe von 10 von Hundert (v.H.) als Stützrententatbestand vorliegt.
Nach Beiziehung und Auswertung diverser medizinischer Unterlagen lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund
des Ereignisses vom 7. Mai 2007 ab (Bescheid vom 11. Juli 2014). Eine MdE um wenigstens 20 v.H. liege nicht vor. Der Arbeitsunfall
habe zu einer folgenlos ausgeheilten Muskelverspannung im Nackenbereich sowie einer Zerrung der Halswirbelsäule und einer
Prellung der Brustwirbelsäule geführt. Unfallunabhängig seien Beschwerden nach einem Bandscheibenvorfall im Wirbelkörpersegement
C5/6 an der Halswirbelsäule mit nachfolgend prothetischem Bandscheibenersatz sowie ein folgenlos ausgeheilter Querbruch des
Kreuzbeines in Höhe der Wirbelkörpersgemente S2/3 und S3/4. Ebenfalls unfallunabhängig sei eine Bandscheibenvorwölbung in
Höhe des Lendenwirbelkörpersegments L4/5 mit Anlagerung an die Nervenwurzel L4 und L5 beidseits, Bandscheibenvorwölbung in
Höhe des Lendenwirbelkörpersegments L5/S1 mit Anlagerung an die Nervenwurzeln S1 beidseits und Bandscheibenvorfall im Segment
L5/S1 links mit Einengung des Zwischenwirbelloches und Bedrängung der dort verlaufenden Nervenwurzeln L5. Ausweislich des
Durchgangsarztberichtes der Dr. L. vom 7. Mai 2007 seien Brüche oder Verrenkungen der Wirbelkörper auszuschließen. Ein weiterer
Zwischenbericht vom 5. Juni 2007 habe eine Beschwerdebesserung attestiert und eine Rückläufigkeit der Befunde. Arbeitsfähigkeit
sei ab 9. Juni 2007 gegeben. Sowohl der erhobene Erstbefund als auch der Heilverlauf würden gegen einen Zusammenhang zwischen
dem Arbeitsunfall vom 7. Mai 2007 und dem mittels Prothese operativ versorgten Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule sprechen.
Hinzu komme, dass der damalige Operateur das vorgefundene Bandscheibengewebe als degeneriert beschrieben habe. Unfallbedingte
Bandscheibeschäden träten nach medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung stets mit begleitenden knöchernen Bandverletzungen
auf. Derartige Begleitschäden seien im Rahmen der Erstbehandlung bei Dr. L. oder auch der späteren MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule
vom 7. Februar 2008 und 20. April 2009 nicht festgestellt worden. Ein Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Bandscheibenerkrankung
könne damit nicht hergestellt werden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Beiziehung weiterer medizinischer Befundunterlagen befragte die Beklagte
den Beratungsarzt Dr. M. unter anderem dazu, inwieweit welche Gesundheitsschäden mit Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom
7. Mai 2007 zurückzuführen seien. Dieser führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2015 aus, dass
der Unfall zu einer Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule geführt habe. Für eine substantielle Verletzung der Halswirbelsäule
gebe es keine Belege. Klinisch-medizinische und/oder bildgebende Befunde, welche eine solche Verletzung von Haltestrukturen
der Halswirbelsäule (Bänder/Bandscheibe) oder welche eine knöcherne Verletzung sichern könnten, würden nicht vorliegen. Ein
Unfallschaden der Halswirbelsäule ließe sich daher weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne Verschlimmerung herleiten.
Bereits der Erstbefund am Unfalltag dokumentiere eine freie Bewegung der Vorneigung der Halswirbelsäule und spreche damit
entschieden gegen eine kurz vorher stattgefundene substantielle Verletzung der Halswirbelsäule. Neurologische Schäden seien
im zugehörigen Behandlungsverlauf nicht erfasst worden. Im Übrigen existierten Aufzeichnungen dahingehend, dass der Kläger
bereits in den Jahren 2003 bis 2005 bzw. 2006 Beschwerden und Funktionsstörungen gehabt habe, welche dem Halswirbelsäulenbereich
zuzuordnen seien. Die Halswirbelsäule sei bis zum Unfall im Mai 2007 nicht erscheinungsfrei, sondern bereits 2006 behandlungsbedürftig
gewesen. Insgesamt seien die auf die Halswirbelsäule bezogenen Beschwerden des Versicherten Folge der anlagebedingten, altersvorauseilenden
Texturstörungen der Halswirbelsäulenbandscheiben, besonders bei C5/C6.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht hat diverse Befundunterlagen beigezogen und sodann ein orthopädisches
Sachverständigengutachten bei Dr. N. in Auftrag gegeben. Dieser hat in seinem Sachverständigengutachten vom 16. November 2016
zunächst angeführt, dass der Kläger im Jahre 1992 ein Schleudertrauma erlitten habe und darüber hinaus von März 2006 bis August
2006 in physiotherapeutischer Behandlung wegen Halswirbelleiden gewesen sei. Dem D-Arzt-Bericht könnten im Übrigen keine objektiven
Zeichen einer Verletzung entnommen werden, insbesondere habe die Röntgenuntersuchung keinerlei Anzeichen für eine Fraktur
ergeben. In der Literatur sei unumstritten, dass isolierte Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule nie traumatischer Genese
seien. Entsprechende Bandscheibenverletzungen seien denkbar, würden aber Schädigungen der angrenzenden Weichteile voraussetzen.
Solche seien hier bildgebend mit dem MRT vom 7. Februar 2008 nicht nachgewiesen. Weiterhin seien derartige Verletzungen auch
klinisch nicht ersichtlich. Ein solcher traumatischer Bandscheibenvorfall hätte eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik hervorgerufen
und im Krankenhaus sofort eine bildgebende Diagnostik und zielorientierende Behandlung nach sich gezogen. Auch dieses habe
hier nicht annährend vorgelegen. Eine strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule sei damit ausgeschlossen, sodass in der
weiteren Folge auch eine Verletzung der Bandscheibe auszuschließen sei. In den MRT-Aufnahmen seien lediglich degenerative
Veränderungen ersichtlich.
Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. N. hin hat der Kläger eine "nervenärztliche gutachterliche Stellungnahme in Ergänzung
zu den Vorgutachten" vom 16. Mai 2017 des Dipl.-Med. B. vorgelegt, der einen Unfallzusammenhang der Bandscheibenproblematik
und einen Anspruch auf Rentengewährung angibt.
Mit Urteil vom 29. August 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Weder seien die HWS-Leiden mit Implantation einer
künstlichen Bandscheibe in Höhe von C5/6 Folge des Arbeitsunfalls vom 7. Mai 2007 noch habe der Kläger einen Anspruch auf
Gewährung einer Verletztenrente. Zwar habe die Beklagte das Ereignis vom 7. Mai 2007 unter Berücksichtigung einer hierdurch
eingetretenen Distorsion der Halswirbelsäule und Prellung der Brustwirbelsäule als Arbeitsunfall im Sinne des §
8 Abs.
1 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) anerkannt, jedoch ließe sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2007 keine strukturelle Verletzung der
Halswirbelsäule feststellen. Das Kernspintomogramm vom 7. Februar 2008 zeige keine derartigen Veränderungen - so auch die
Feststellung des Sachverständigen Dr. N ... Unter Verweis auf die unfallmedizinische Literatur habe dieser ausgeführt, dass
im Fall solcher Schäden in der Regel eine ausgeprägte lokale Schmerzsymptomatik resultiere, sodass die verletzte Person im
Krankenhaus umgehend einer bildgebenden Diagnostik und zielorientierten Behandlung unterzogen werden würde. Eine derartige
Befundkonstellation habe bei dem Kläger jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr sei er ambulant weiter behandelt worden und habe
seine Tätigkeit - wenn auch unter Schmerzen - wieder aufnehmen können. Eine strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule sei
deshalb auszuschließen. Die Distorsion der Halswirbelsäule und die Prellung der Brustwirbelsäule seien alleinige Unfallfolge
und im Übrigen folgenlos ausgeheilt - so auch die Feststellung der Dres. N. und M ... Der Bandscheibenvorfall in Höhe von
C5/6 hingegen sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2007 zurückzuführen. Dies decke sich
mit den Ergebnissen im Sachverständigengutachten von Dr. N. bzw. der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. M ... Bei Auswertung
aller vorliegenden medizinischen Erkenntnisse würde nicht mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 7. Mai 2007 und dem Bandscheibenvorfall in Höhe von C5/6 sprechen. Unter Verweis auf den aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 491) habe Dr. N.
zutreffend ausgeführt, dass traumatische Bandscheibenvorfälle insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule nur in Kombination
mit Flexionsfrakturen bzw. Flexionsverletzungen mit ligamentären Zerreißungen (Bandverletzung) auftreten könnten. Eine strukturelle
Verletzung der Halswirbelsäule, die dann auch zu einer Verletzung einer Bandscheibe hätte führen können, sei jedoch vorliegend
auszuschließen. Zur Darstellung seien entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen im Kernspintomogramm lediglich degenerative
Veränderungen gekommen. Insofern habe eine Vorschädigung in Form einer bereits behandlungsbedürftigen Verschleißerkrankung
der Halswirbelsäule vorgelegen, die durch das Ereignis vom 7. Mai 2007 keine Verschlimmerung habe erfahren können. Die Ausführungen
des Dipl.-Med. B. vom 16. Mai 2007 hingegen würden die Beweisanforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zutreffend
berücksichtigen. Weder erfolge eine Abgrenzung der einzelnen Ereignisse, noch werde eine Kausalitätsbeurteilung mit dem Beweisgrad
der hinreichenden Wahrscheinlichkeit durchgeführt. Dipl.-Med. B. ginge vielmehr in der Gesamtschau der polytraumatischen Ereignisse
in der Summe von einer Leistungsminderung des Klägers aus. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade sei im Übrigen nicht gegeben.
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Dres. N. und M. sei die Distorsion der Halswirbelsäule und die Prellung der
Brustwirbelsäule folgenlos ausgeheilt; eine MdE von mindestens 10 v.H. ließe sich nicht rechtfertigen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. August 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 aufzuheben und
unter Abänderung des Bescheides vom 11. Juli 2014 das HWS-Leiden mit Implantation einer künstlichen Bandscheibe in Höhe von
C5/6 als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 7. Mai 2007 anzuerkennen und hieraus eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für rechtmäßig, ebenso das erstinstanzliche Urteil.
Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der zuständige Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der
Berufung nicht ersichtlich ist, weil klinische und bildgebende Befunde gegen einen entsprechenden Berufungserfolg sprechen.
Bei Fortführung des Verfahrens müsse mit der Verhängung von Missbrauchskosten nach §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gerechnet werden. Der Kläger hat auf der Fortführung des Verfahrens bestanden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierfür gegeben haben (§
124 Abs.
2 SGG).
Die nach § 143, 144 SGB zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung
weiterer Unfallfolgen noch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Richtige Klageart für die Feststellung weiterer Unfallfolgen (hierzu unter 1.) ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
nach §
54 Abs.
1 SGG und §
55 Abs.
1,
3 SGG. Soweit der Kläger die Zahlung von Verletztenrente begehrt (hierzu unter 2.), handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 und 4
SGG. 1. Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung
des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese
Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt
(Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität);
das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität)
ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente
(vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R, juris).
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und
feststellbaren Voraussetzungen "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses", "Unfallereignis" und
"Gesundheitserstschaden" wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger
die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige
Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit
wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden
(haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R, juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen,
die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von
der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann
der entsprechende Anspruch entfällt.
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis
und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen
Bedingung bestehen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie,
nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich
die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen
Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für
den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht,
muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des
Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, juris).
Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass das Ereignis vom 7. Mai 2007 wesentlich für das HWS-Leiden
mit Implantation einer künstlichen Bandscheibe war. Es gibt erhebliche gegen einen Ursachenzusammenhang sprechende Gesichtspunkte,
sodass es dem Senat nicht möglich war, die erforderliche Überzeugung eines Zusammenhangs zu gewinnen. Der Senat verweist insoweit
nach §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil der Vorinstanz. Eine Unfallbedingtheit zum Bandscheibenvorfall C5/6 ist
nicht ersichtlich. Die für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall zwingend erforderlichen Begleitverletzungen sind
beim Kläger nicht nachzuweisen. Darauf haben der Beratungsarzt Dr. M. und der Sachverständige Dr. N. hingewiesen. Darüber
hinaus fehlt neben fehlenden bildgebenden Nachweisen auch der klinische Nachweis einer Unfallursächlichkeit. Die bei einem
traumatischen Bandscheibenvorfall zu erwartende starke lokale Schmerzsymptomatik ist vorliegend nicht auszumachen. Auch dies
hat der Sachverständige Dr. N. hervorgehoben.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. und auch des Beratungsarztes Dr. M., die auch das Sozialgericht zutreffend gewertet
hat, finden ihre Bestätigung in der wissenschaftlichen herrschenden Meinung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 461).
Schließlich ist die Stellungnahme des Dipl.-Med. B. nicht im Ansatz geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insofern
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dipl.-Med. B. als Neurologe vorliegend keine fachfundierten Auskünfte bzw. Auswertungen
auf orthopädischem Fachgebiet machen kann und dies auch nicht getan hat. Weiter ist - wie auch das Sozialgericht zutreffend
festgestellt hat - zu konstatieren, dass die Stellungnahme des Dipl.-Med. B. keinerlei Kausalitätsdarstellung beinhaltet und
der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Beweismaßstab vollkommen ausgeblendet wird. Es handelt sich tatsächlich
um schlichte Feststellungen ohne nachvollziehbare Erläuterungen. Dabei macht der Sachverständige nicht einmal deutlich, von
welchem Unfallsachverhalt er ausgeht bzw. welcher Unfallsachverhalt welche Folge bedingt.
2. Nach §
56 Abs.
1 Satz 1
SGB VII haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung
von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Ist bei Versicherten die Erwerbsfähigkeit infolge
mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht nach §
56 Abs.
1 Satz 2
SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Versicherungsfalls
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§
56 Abs.
1 Satz 3
SGB VII).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die durch den Arbeitsunfall am 7. Mai 2007 verursachte MdE ist mit weniger als 10 v.H.
anzusetzen.
Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung
des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen
bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem
gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der
dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 24/00 R, juris). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene
Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R und Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R, alle nach juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt
sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerung darüber, inwieweit derartige
Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige
und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in
welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86, juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen
und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall
bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen
Praxis bilden (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zutreffend von einer
MdE von weniger als 10 v.H. ausgegangen ist.
Als Unfallfolge verblieben sind - vgl. hierzu unter 1. und so auch der Sachverständigen Dr. N. sowie der Beratungsarzt Dr.
M. - eine Distorsion der Halswirbelsäule und Prellung der Brustwirbelsäule. Diese Unfallfolgen sind folgenlos ausgeheilt und
rechtfertigen keine MdE von mindestens 10 v.H ... Auf die Unfallfolgen zurückzuführende Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit
sind nicht auszumachen. Auch Dipl.-Med. B. gibt keine auf das hier streitgegenständliche Ereignis zurückzuführende relevante
MdE an. Vielmehr sieht er eine solche nur in der Gesamtscheu einer - unzulässigen - Gesamtwürdigung mehrerer Unfallereignisse.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Dem Kläger war nach §
192 Abs.
1 SGG ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe 225,00 Euro aufzuerlegen. Nach §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise
die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden
die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung
bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Anzunehmen ist ein Missbrauch dann, wenn das Verfahren fortgeführt
wird, obwohl für jedermann erkennbar ist, dass dies aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 -2 BvR 719/06, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2006 - L 6 R 625/06 ER, nach juris). Hier hat der Kläger ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt. Aus seinem Vortrag auch in dem Erörterungstermin
ergibt sich, dass er keine Argumente gegen die Rechtsansicht des Sozialgerichts, welche der Berichterstatter ausdrücklich
für zutreffend gehalten hat, vorbringen kann. Insbesondere fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Beweisanforderungen
in der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt bezüglich der absolut herrschenden Auffassung in der Unfallmedizin dahingehend,
dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall zwingend entsprechende Begleitverletzungen fordert. Der Berichterstatter hat den
Kläger zum Erörterungstermin und im Nachgang erneut schriftlich auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung und die
Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Das Bestehen auf einer Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen
Entscheidung und vor allem den Beweismaßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung und der herrschenden Lehre in der Unfallmedizin
ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach §
192 Abs.
1 Satz 2
SGG mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.