Gründe:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden, weil in allen zugrundeliegenden
Klagen die Klägerin das gleiche Verhalten des Kammervorsitzenden rügt (§
113 Abs.
1 SGG).
Die instanzielle Zuständigkeit des Senats ist gegeben, obwohl nach Wegfall der Regelung des §
60 Abs.
1 S. 2
SGG a.F. durch das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I 1864) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 über §
60 Abs.
1 SGG i.V.m. §
45 Abs.
1 ZPO über das Gesuch das Sozialgericht zu entscheiden hat, dem der abgelehnte Richter angehört. Auch ohne ausdrückliche Übergangsregelung
folgt das aus den intertemporalen Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs sich nach dem Recht
richtet, welches im Zeitpunkt seines Eingangs - hier bis 31. Dezember 2011 - gegolten hat (Kopp, "Grundsätze des intertemporalen
Verwaltungsrechts" in SGb 1993, S. 593 (601) m.w.N.).
Die Gesuche der Klägerin haben in der Sache keinen Erfolg.
Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch ist keine Verhaltensweise des Richters erkennbar, die die Besorgnis
der Befangenheit zu rechtfertigen vermag; wobei nach dem Vorbringen der Klägerin alleine im Raum steht, ob ein solches Verhalten
darin zu sehen ist, dass der Richter unmittelbar nach Präzisierung der Klagebegehren darauf hingewiesen hat, es sei beabsichtigt
"Mutwillenskosten" in Höhe von 100 Euro zu verhängen, falls die Klagen nicht zurückgenommen würden.
Nach §
60 Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
42 ZPO ist ein Richter auf das zulässige Ablehnungsgesuch eines Verfahrensbeteiligten von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit
auszuschließen, in dessen Person gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder der die Besorgnis der Befangenheit begründet
(§
42 Abs.
1 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern allein darauf, ob ein am Verfahren Beteiligter
von seinem Standpunkt aus Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (BSG SozR - 1500 § 60 Nr. 3). Für die
Besorgnis der Befangenheit müssen aber objektive Gründe vorliegen, die - vom Standpunkt des Ablehnenden aus - bei vernünftiger
Betrachtung die Befürchtung rechtfertigen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch
gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers reichen hingegen nicht aus, die
Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer.,
SGG, 9. Auflage, §
60 Rn. 7 m.w.N.).
Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenausführungen eines Richters sind grundsätzlich nicht
geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - L 4 SF 1488/11). Es müssen vielmehr objektive Gründe dafür dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer
Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im
Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B m.w.N., juris). Unterschiedliche Auffassungen zwischen Richtern und Verfahrensbeteiligten in materiell-rechtlichen oder
verfahrensrechtlichen Fragen bieten ohne besondere weitere Anhaltspunkte ebenfalls keinen Anlass zu einer begründeten Besorgnis
der Befangenheit. Eine Befangenheit ist vielmehr nur dann zu besorgen, wenn die Fehlerhaftigkeit der richterlichen Meinungsäußerung
bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht mehr neutralen Einstellung des Richters
gegen den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Rechtsauffassung
bzw. Verfahrenshandlung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht
mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29. April.2002 - L 5 AR 28/02 RJ, m.w.N., juris).
Es mag verfahrensrechtlich fragwürdig sein, unmittelbar mit dem Hinweis auf die Rechtslage und Aussichtslosigkeit der Klage
die Absicht kund zu tun, im Falle der Fortführung des Rechtsstreits Gerichtskosten wegen Missbräuchlichkeit aufzuerlegen.
Dagegen spricht schon, dass die Auferlegung von Gerichtskosten nach §
192 Abs.
1 SGG mit dem Vorwurf der Missbräuchlichkeit über die Rechtslage hinaus, einen Vorwurf gegenüber dem Beteiligten erfordert, der
es nahelegt, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl die Aussichtslosigkeit für ihn erkennbar ist. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang diese Voraussetzung eine Änderung erfahren hat, nachdem durch das Änderungsgesetz
vom 17. August 2001 - (BGBl I 2144) gemäß §
192 Abs.
1 SGG die Fortführung des Rechtsstreits nicht mehr mutwillig, sondern missbräuchlich sein muss. Hinreichende Anhaltspunkte zu diesem
Gesichtspunkt können ungeachtet dessen regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Beteiligte den rechtlichen Hinweis
des Gerichtes zur Aussichtslosigkeit erhalten hat, weil sie allein von seiner Reaktion auf diesen Hinweis abhängen können.
Doch ist die Vorgehensweise des Richters erkennbar von dem Willen getragen, zur Verfahrenskonzentration den rechtlichen Hinweis
und die Belehrung über die Folgen unmittelbar miteinander zu verbinden, um ggf. ohne weitere Verfügung eine Entscheidung treffen
zu können. Das könnte allenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Richter damit den Anschein erkennen lässt,
ungeachtet des weiteren Vorbringens der Beteiligten die in dem Hinweis enthaltene Entscheidung herbeiführen zu wollen. Das
ist jedenfalls für einen anwaltlich vertretenen Beteiligten der Absichtserklärung alleine nicht zu entnehmen. Ins Gewicht
fällt dabei weiter, dass der Richter in seinen dienstlichen Äußerungen ausdrücklich erkennen lässt, den eigenen Standpunkt
aufgrund des weiteren Vorbringens rechtlich zu überprüfen. So hat er ausdrücklich eingeräumt, an der in dem Hinweis mitgeteilten
Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).