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LSG Thüringen, Beschluss vom 09.08.2016 - 6 KR 137/16
Prüfungsanforderungen an das Gericht bei gleichzeitigem Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eines Klageschriftentwurfs im sozialgerichtlichen Verfahren Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V - wenn keine stationäre Behandlung bzw. Rehabilitationsmaßnahmen erfolgen -, nur aufgrund ärztlicher Feststellung. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist demgemäß auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt. Es reicht allerdings aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Bei fortdauernder AU aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.
»Wird bei einem Sozialgericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der den an eine Klageerhebung zu stellenden Anforderungen entspricht, hat es zu prüfen, ob der Schriftsatz nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer zukünftig einzulegenden Klage enthält. In diesem Fall hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen und bei der Bejahung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.«
Normenkette:
SGB V § 19 Abs. 2
,
SGB V § 190 Abs. 2
,
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 44 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 67
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 18.01.2016 S 38 KR 4382/15 PKH
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: