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LSG Thüringen, Urteil vom 24.05.2016 - 6 KR 1620/13
Höhe einer Krankenhausvergütung Unverzügliche Prüfung durch den MDK Durchführung einer Verrechnung
1. Nach § 14 Abs. 2 KHBV hat die Krankenkasse bei Zweifeln an der Behandlungsnotwendigkeit oder der korrekten Abrechnung nach Vorlage der Rechnung und dem Fällig werden der geforderten Vergütung unverzüglich die Prüfung durch den MDK herbeizuführen.
2. Die Krankenkasse hat auf die zeitnahe Erledigung dieses Prüfauftrages hinzuwirken.
3. Ergibt die nach Satz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Behandlung nicht notwendig oder die Abrechnung nicht korrekt war, darf die Krankenkasse den sich insoweit ergebenden Betrag gegenüber dem Krankenhaus verrechnen.
4. Die Durchführung der Verrechnung muss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit unter Angabe des Betrages und der zur Verrechnung gestellten Forderung des Krankenhauses erfolgen.
Normenkette:
KHBV § 14 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Altenburg 06.09.2013 S 4 KR 3293/10
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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