Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten stehen verschiedene Aspekte der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten in Streit.
Der geborene Kläger ist seit 1. Juli 2008 hauptberuflich selbständig erwerbstätig und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
freiwillig krankenversichert. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am selben Tage eingegangen,
kündigte er seine freiwillige Mitgliedschaft.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte den Eingang der Kündigung mit Schreiben vom 9. März 2009 und führte aus, dass
die Kündigung zum 30. April 2009 nur wirksam werde, wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis über das Bestehen eines
privaten Krankenversicherungsschutzes ab dem 1. Mai 2009 vorgelegt werde. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Kündigungsbestätigung
nicht für den Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse gelte. Unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungsfrist
sei eine Kündigung sowie der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse nämlich erst zum 31. Dezember 2009 möglich. Zudem
werde um Rücksendung der nicht mehr gültigen Krankenversicherungskarte gebeten.
Mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 2009 bat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger erneut, die nicht mehr gültige
Krankenversicherungskarte zurückzugeben sowie den Nachweis über das Bestehen der privaten Krankenversicherung vorzulegen.
Liege dieser Nachweis bis zum 4. August 2009 nicht vor, werde die Mitgliedschaft über den 30. April 2009 hinaus fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 wies der Kläger darauf hin, dass seine freiwillige Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2009
beendet sei. Zwar habe er als freiwilliges Mitglied eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese sei aber ohne Vorwarnung
der freiwillig Versicherten auf 18 Monate verlängert worden.
Nach telefonischer Rücksprache der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger am 8. Dezember 2009, in dem dieser erneut
über die Bindungs- sowie die Kündigungsfrist informiert und sodann vereinbart wurde, dass er eine Kündigungsbestätigung bekomme
und es sich noch einmal überlegen könne, ob er die Kündigung zurücknehme, übersandte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten
am 8. Dezember 2009 eine Kündigungsbestätigung zum 31. Dezember 2009 und führte aus, die Kündigung werde wirksam, wenn innerhalb
der Kündigungsfrist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. Arbeitgeber) die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse
durch eine Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen werde. Sei eine zur Meldung verpflichtete Stelle nicht vorhanden, müsse die
Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorliegen. Bei Austritt aus der
gesetzlichen Krankenversicherung sei ein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorzulegen.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, erinnerte die nach der Fusion zum 1. Januar 2010 entstandene Beklagte den Kläger
mit Schreiben vom 26. Februar und 25. März 2010 an die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, worauf
der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2010 antwortete, seine Mitgliedschaft sei seit dem 31. Dezember 2009 beendet.
Mit Schreiben vom 31. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Kündigung zum 31. Dezember 2009 unwirksam
sei, weil bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt
worden sei. Daher bestehe die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung über den 31. Dezember 2009 hinaus fort. Hierauf
entgegnete der Kläger, dass er seit dem 1. Januar 2010 privat versichert sei und auch schon am 27. November 2009 seine Krankenversicherungskarte
zurückgesandt habe.
Die Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 27. April 2010 erneut an die fälligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
und wies ihn auf einen Beitragsrückstand in Höhe von 1.725,03 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 60,50 EUR und Mahngebühren
in Höhe von 0,80 EUR (insgesamt 1.786,33 EUR) hin. Hiergegen legte der Kläger am 3. Mai 2010 Widerspruch ein, da er seit 1.
Januar 2010 privat versichert sei.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seines Widerspruchs und wies ihn darauf hin,
dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben werde, da bis dato kein Nachweis über einen ab dem 1. Januar 2010 bestehenden
Krankenversicherungsschutz vorliege und, soweit über einen anderweitigen Versicherungsschutz nicht verfügt werde, die Pflichtversicherung
nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) durchzuführen sei, da seit dem 1. April 2007 ein lückenloser Versicherungsschutz für alle Einwohner Deutschlands vorgesehen
sei. Unter dem 26. Mai 2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten auf einem Formblatt, dass er seinen Widerspruch nicht
zurücknehme, da dieser sich "nicht gegen die Zwangsmitgliedschaft" richte, "sondern gegen den nicht im Besitz sein, seit dem
29.11.2009, der erforderlichen Mitgliedskarte, um notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können!" Er sei
"somit gezwungen" seine "Kosten privat zu begleichen und letztendlich rein privat versichert".
Nach weiterem Schriftwechsel, insbesondere mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 24. September 2010, in dem der Kläger
zum wiederholten Male aufgefordert wurde, den Namen und Anschrift der privaten Krankenversicherung zu benennen, bei der er
eine Krankenversicherung abgeschlossen habe, bzw. eine Kopie der Police einzureichen, teilte der Kläger am 25. September 2010
sinngemäß mit, dass er zu gern aus dem fragwürdigen System der gesetzlichen Krankenkassen ausgetreten und in eine private
Krankenversicherung eingetreten wäre. Dies sei aber in seinem Alter schwierig und berge einige Risiken. Bereits zuvor, nämlich
am 24. September 2010, übersandte die Beklagte dem Kläger eine neue Krankenversicherungskarte. Mit Schreiben vom 4. Oktober
2010 begründete der Kläger seinen Widerspruch vom 3. Mai 2010 ergänzend.
Die Beklagte wies sodann den Widerspruch des Klägers vom 3. Mai 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 zurück
und führte zur Begründung aus, die Mitteilung der Unwirksamkeit der Kündigung mit Schreiben vom 31. März 2010 sei ein Verwaltungsakt,
der ohne Rechtsmittelangabe versandt worden sei, sodass die Widerspruchsfrist ein Jahr betrage. Der Widerspruch vom 3. Mai
2010 sei am 6. Mai 2010, und damit rechtzeitig, eingegangen. Die Kündigung der freiwilligen Krankenversicherung zum 31. Dezember
2009 sei formell am 8. Dezember 2009 unter der Voraussetzung bestätigt worden, dass entweder die Fortführung der freiwilligen
Krankenversicherung bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder der Abschluss einer privaten Krankenversicherung bis
zum 31. Dezember 2009 nachzuweisen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger keinen anderweitigen Versicherungsschutz im
Krankheitsfall nachgewiesen. Vielmehr sei seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er keinen privaten Krankenversicherungsvertrag
abgeschlossen, sondern seine Rechnungen aus ärztlicher Behandlung etc. privat bezahlt habe. Infolge der Unwirksamkeit der
Kündigung zum 31. Dezember 2009 sei die freiwillige Mitgliedschaft ununterbrochen fortbestehend. Mithin seien Säumniszuschläge
und Mahngebühren im Bescheid vom 27. April 2010 zutreffend erhoben worden.
Mit seiner am 25. November 2010 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Einbehaltung seiner Krankenversicherungskarte im Zeitraum
vom 27. November 2009 bis 24. September 2010 gewandt. Ihm sei, nachdem er sich mit der einschlägigen Gesetzgebung befasst
habe, schon seit spätestens Anfang 2010 bewusst gewesen, dass seine Kündigung vorerst unwirksam sei.
Das SG hat den Rechtsstreit hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 abgetrennt und die Klage
mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage gegen
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2010, mit der der Kläger
die Wirksamkeit der Kündigung seiner freiwilligen Versicherung bestätigt erhalten wolle, sei unbegründet, weil er keinen Nachweis
des Bestehens einer anderen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt, sondern vielmehr ausweislich seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren
gar keine private Krankenversicherung abgeschlossen habe. Infolge des fehlenden Krankenversicherungsschutzes sei die Kündigung
nicht wirksam geworden mit der Folge, dass die freiwillige Mitgliedschaft ununterbrochen fortbestehe. Daran ändere auch nichts,
dass der Kläger vom 27. November 2009 bis zum 24. September 2010 nicht im Besitz einer Krankenversicherungskarte gewesen sei,
zumal die Beklagte aufgrund seiner wiederholten Äußerungen, privatversichert zu sein, davon habe ausgehen könne, dass eine
solche private Versicherung auch bestanden habe. Es sei daher auch rechtmäßig gewesen, die Versicherungskarte zur Vermeidung
unrechtmäßiger Leistungsinanspruchnahme zurückzufordern. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen sei der Kläger noch im Besitz
einer weiteren Krankenversicherungskarte gewesen, für die kein Rücklauf habe festgestellt werden können. Die mit der Zahlungserinnerung
erhobenen Säumniszuschläge und Mahngebühren seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da diese den angefochtenen Bescheid
weder abänderten noch ersetzten.
Gegen den seinem vormaligen Bevollmächtigten am 17. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Oktober
2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass es bei seiner Klage nicht um die Beendigung seiner freiwilligen
Mitgliedschaft, sondern "einzig um den Nichtbesitz der Versicherungskarte" gehe. Dies habe er bereits unter dem 26. Mai 2010
auf dem Formblatt gegenüber der Beklagten so zum Ausdruck gebracht. Er habe zu keiner Zeit Widerspruch hinsichtlich des Fortbestehens
seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten eingelegt. Zusammenfassend gehe es ihm bei seiner Klage bzw. Berufungsklage nicht
um die Mitgliedschaft, sondern "nur um die (...) ständig und das 10 Monate, vorenthaltene Mitgliedskarte, die einzig allein
die zu verantworten" habe, außerdem richte sie sich gegen "die Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei der ", die "eine Richtigstellung
mit Entschuldigung" erfordere, und schließlich "gegen die Säumniszuschläge, Mahngebühren sowie Vollstreckungsgebühren und
weitere Kosten".
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 10. September 2012 aufzuheben und 1. festzustellen, dass die Einbehaltung
der Krankenversicherungskarte im Zeitraum vom 27. November 2009 bis 24. September 2010 rechtswidrig war, 2. den Bescheid der
Beklagten vom 27. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2010 insoweit aufzuheben, als dort Säumniszuschläge
und Mahngebühren festgesetzt worden sind, und 3. die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 1. September 2010,
gerichtet an die, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Bescheide, ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Gerichtsbescheids. Ergänzend ist sie der Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle, soweit sich der Kläger gegen den
"Nichtbesitz der Versicherungskarte für einen Zeitraum von 10 Monaten" wende. Sofern der Kläger in diesem Zeitraum Leistungen
der Krankenversicherung privat in Anspruch genommen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass hierfür eine Lösung gefunden werde.
Er habe jedoch bislang keine Rechnungen oder Zahlungsbelege vorgelegt. Jedenfalls aber müsse er auch für die Zeit, in der
er nicht im Besitz einer Krankenversicherungskarte gewesen sei, Beiträge zahlen.
Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 6. Dezember 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der
Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet, da seine Klage zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.
All dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sie sich aus anderen Gründen als rechtmäßig
erweist und daher die Berufung des Klägers insgesamt der Zurückweisung unterlag.