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LSG Thüringen, Urteil vom 24.05.2016 - 6 KR 197/14
Stationäre Rehabilitationsmaßnahme Stufensystem bei Rehabilitationsleistungen Prinzip "ambulant vor stationär" Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung
1. Das Gesetz gibt für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen ein Stufensystem vor und schafft in § 40 SGB V im Zusammenhang mit dem Begriff der Erforderlichkeit einen Vor- bzw. Nachrang der einzelnen Leistungen; dazu gehört die ambulante Krankenbehandlung, die vorrangig gegenüber einer ambulanten einschließlich teilstationären Rehabilitationsleistung nach § 40 Abs. 1 SGB V und damit auch der dieser wiederum nachrangigen vollstationären Rehabilitationsbehandlung nach § 40 Abs. 2 SGB V ist.
2. Letzteres orientiert sich an dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Prinzip "ambulant vor stationär".
3. Dabei bedingt die Konzeption eines abgestuften Leistungsangebots keine starre oder gar routinemäßige Ausschöpfung des gesetzlichen Leistungsspektrums der jeweils vorrangigen Stufe.
4. Die mit der Finalität ("um zu erreichen") verbundene Abwägung und die Individualisierung i.R.d. Erforderlichkeit erlauben eine flexible Verknüpfung von Normensystem und Einzelfall.
5. Die Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung, insbesondere auch ihr Vorzug gegenüber einer der Art nach vor- oder nachrangigen, ergibt sich aus dem individuellen Rehabilitationsbedarf und dem spezifischen Leistungsangebot und -zweck unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Versicherten.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 6
,
SGB V § 40 Abs. 2
,
SGB V § 40 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nordhausen 20.11.2013 S 19 KR 1720/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 300,00 EUR an die Staatskasse wird aufgehoben.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: