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LSG Thüringen, Urteil vom 24.05.2016 - 6 KR 365/15
Beitragspflicht zur Krankenversicherung Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung Abfindung einer zugesagten Versorgungsanwartschaft
1. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden; dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen.
2. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
3. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.
Normenkette:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Meiningen 27.01.2015 S 16 KR 2245/13
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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