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LSG Thüringen, Urteil vom 01.10.2013 - 6 KR 751/11
Kostenerstattung bei selbstbeschafften Gesundheitsleistungen Anspruch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 SGB V
1. Kosten für eine selbst beschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, werden unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V nur dann von der Krankenkasse getragen, wenn diese die Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, sofern der Versicherte sich die Leistung bzw. Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges selbst besorgte und auch zuvor nicht eine Entscheidung der Krankenkasse beantragt sowie abgewartet hatte.
2. Für die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V bei einer unaufschiebbaren Leistung spräche im Übrigen nur das Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung.
3. Die konkrete Leistung muss zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Das ist im Einzelfall z.B. bei der Hyperthermiebehandlung nicht der Fall, die als sog. neue Behandlungsmethode von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen ist.
Normenkette: ,
SGB V § 13 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Altenburg 28.03.2011 S 3 KR 545/09
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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