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LSG Thüringen, Urteil vom 24.05.2016 - 6 KR 89/12
Höhe einer Krankenhausvergütung Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Wirtschaftlichkeitsgebot Rückgriff auf zivilrechtliche Normen
1. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hergeleitet wird, setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.
2. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen zwar, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB; es scheidet aber ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen aus, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht.
3. Es besteht lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre, wenn das Krankenhaus den Versicherten in nicht wirtschaftlicher Weise behandelt.
4. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt auch Krankenhäuser bei der Behandlungsplanung, die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen.
Normenkette:
BGB §§ 812 ff.
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: SG Altenburg 08.12.2011 S 4 KR 3364/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Dezember 2011 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.345,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 6/10, die Klägerin 4/10 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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