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LSG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2012 - 6 SF 132/12
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitansatz für die gedankliche Erarbeitung einer Beurteilung
1. Ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung benötigt für die gedankliche Erarbeitung der Beurteilung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt. Zu berücksichtigen ist die Schreibweise; eine Einschränkung auf bestimmte "Normseiten" kommt mangels gesetzlicher Grundlage aber nicht in Betracht.
2. Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) des Ansatzes erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 2
,
JVEG § 9 Abs. 1 S. 1
Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 20. Dezember 2011 wird auf 2.072,65 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: